Beschluss
1 AR 49/22 A
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2025:0408.1AR49.22A.00
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Leitsätze
Eine Auslieferung nach Griechenland ist derzeit aufgrund der von den griechischen Behörden mitgeteilten Haftbedingungen in den zur Verfügung stehenden Haftanstalten (hier: Justizvollzugsanstalt Nigrita) unzulässig, weil die dortigen Haftbedingungen - insbesondere aufgrund der Überbelegung - aktuell den Mindestanforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte an einen menschenwürdigen Strafvollzug nicht genügen; auch wenn anhand der Auskünfte der griechischen Behörden das Mindestmaß von 3 m² individuellem Haftraum errechnet werden kann, ersetzt dies nicht die konkrete Zusicherung, dass die Mindestfläche des Haftraums auch tatsächlich gewährleistet ist.(Rn.4)
Tenor
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 02.12.2022 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Auslieferung nach Griechenland ist derzeit aufgrund der von den griechischen Behörden mitgeteilten Haftbedingungen in den zur Verfügung stehenden Haftanstalten (hier: Justizvollzugsanstalt Nigrita) unzulässig, weil die dortigen Haftbedingungen - insbesondere aufgrund der Überbelegung - aktuell den Mindestanforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte an einen menschenwürdigen Strafvollzug nicht genügen; auch wenn anhand der Auskünfte der griechischen Behörden das Mindestmaß von 3 m² individuellem Haftraum errechnet werden kann, ersetzt dies nicht die konkrete Zusicherung, dass die Mindestfläche des Haftraums auch tatsächlich gewährleistet ist.(Rn.4) Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 02.12.2022 wird aufgehoben. Die Voraussetzungen für Auslieferungshaft liegen nicht mehr vor. Nach derzeitigem Erkenntnisstand erscheint die Auslieferung an die Hellenische Republik Griechenland als unzulässig. I. Der Verfolgte befindet sich im Inland in Strafhaft. Nach der aktuellen Vollstreckungsübersicht werden Zweidrittel der Strafe am 02.05.2025 verbüßt sein; das Strafende wird am 25.07.2026 erreicht sein. Mit Beschluss vom 02.12.2022 hat der Senat einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Dieser Haftbefehl wird nicht vollzogen; für ihn ist Überhaft notiert. II. Der Auslieferung des Verfolgten nach Griechenland zur Strafvollstreckung aufgrund des Urteils des Berufungsgerichts für Straftaten in Thessaloniki vom 10.01.2018 (Aktenzeichen Nr. 31), mit dem gegen den Verfolgten eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und fünf Monaten verhängt wurde, wovon noch zehn Jahre, fünf Monate und vier Tage zu verbüßen sind, steht derzeit ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG i.V.m. Art. 3 MRK, Art. 6 Abs. 3 EUV entgegen, da für den Fall einer Inhaftierung des Verfolgten in der Justizvollzugsanstalt Nigrita eine menschenunwürdige Behandlung nicht ausgeschlossen werden kann. Nach der Rechtsprechung im Auslieferungsrecht bestehen grundsätzlich nach wie vor Bedenken, ob die in Griechenland vorherrschenden Haftbedingungen den Mindestanforderungen an einen menschenwürdigen Strafvollzug genügen, so dass ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG i.V.m. Art. 3 MRK, Art. 6 Abs. 3 EUV in Betracht kommt (zuletzt Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.12.2024 - 1 OAus 47/24, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.03.2022 - 2 AR 4/22, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2015 - III-3 AR 15/15, juris Rn. 32; OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - III-2 Ausl 81/17, juris Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2016 - 1 Ausl 321/15, juris Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 09.01.2018 - 1 AR 319/17, juris). Grundsätzlich können diese Bedenken durch Einholung einer Zusicherung bei den griechischen Behörden darüber, dass bei Auslieferung des Verfolgten ein Strafvollzug gewährleistet ist, der hinsichtlich der Mindestfläche des Haftraums, der Beleuchtung, Frischluftzufuhr, sanitären Situation sowie der Verpflegung den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte genügt, ausgeräumt werden. Der Mitteilung der griechischen Behörden vom 02.04.2025 kann eine Zusicherung, dass im Fall der Auslieferung der Verfolgte unter den europäischen Mindeststandards entsprechenden Haftbedingungen inhaftiert wird, nicht entnommen werden. Nach Auskunft der griechischen Behörden ist die für den Verfolgten vorgesehene Justizvollzugsanstalt Nigrita überbelegt; der Verfolgte würde voraussichtlich in einer Zelle untergebracht, die mit insgesamt vier oder fünf Insassen belegt ist, obwohl die Zelle lediglich für drei Insassen vorgesehen ist. Der auf den einzelnen Gefangenen entfallende individuelle Haftraum wird mit 2,9 m² - 2,35 m² angegeben, sodass zu besorgen ist, dass auch in der Justizvollzugsanstalt Nigrita die nach der EMRK vorausgesetzten Haftbedingungen - Mindestmaß von 3 m² individuellem Haftraum (ohne Sanitärbereich) - nicht erfüllt werden können. Auch wenn anhand der von den griechischen Behörden für den 04.02.2025 mitgeteilten Belegungszahl (683 Gefangene) sowie der Auskunft zur Fläche einer Gemeinschaftszelle für drei Gefangene (11,75 m²) und der Anzahl der in Justizvollzugsanstalt vorgehaltenen Hafträume (200) rechnerisch jedem Gefangenen ein individueller Haftraum - ohne Sanitärbereich - von 3,44 m² zur Verfügung stehen. Eine solche Mindestfläche haben die griechischen Behörden aber nicht ausdrücklich im Hinblick auf den Strafvollzug des Verfolgten zugesichert; die Berechnung durch den Senat vermag eine solche Zusicherung auch nicht zu ersetzen. In dem Schreiben vom 02.04.2025 teilen die griechischen Behörden außerdem auch Missstände in Bezug auf die medizinische Versorgung mit. Nach alledem kann eine menschenunwürdige Behandlung in der Justizvollzugsanstalt Nigrita nicht ausgeschlossen werden, sodass § 73 IRG einer Überstellung des Verurteilten nach Griechenland zur Strafvollstreckung entgegensteht.