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Urteil

1 ORs 1 SRs 34/24

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2025:0414.1ORS1SRS34.24.00
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Leitsätze
Die Instrumentalisierung des „Judensterns“ kann je nach Verwendung und Darstellung eine Verharmlosung der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 VStGB sein und eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB begründen. Um der Wertung des Art. 5 Abs. 1 GG Geltung zu verleihen, kann aber nicht jeder sprachliche Vergleich eines Sachverhalts mit dem Holocaust schematisch zu dem Ergebnis führen, dass die Meinungsäußerung ein Verharmlosen der NS-Verbrechen darstellt. Maßgeblich ist die allein dem Tatrichter zustehende Auslegung der Meinungsäußerung auf ihren tatsächlichen Gehalt.(Rn.10)
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 01.03.2024 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Instrumentalisierung des „Judensterns“ kann je nach Verwendung und Darstellung eine Verharmlosung der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 VStGB sein und eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB begründen. Um der Wertung des Art. 5 Abs. 1 GG Geltung zu verleihen, kann aber nicht jeder sprachliche Vergleich eines Sachverhalts mit dem Holocaust schematisch zu dem Ergebnis führen, dass die Meinungsäußerung ein Verharmlosen der NS-Verbrechen darstellt. Maßgeblich ist die allein dem Tatrichter zustehende Auslegung der Meinungsäußerung auf ihren tatsächlichen Gehalt.(Rn.10) 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 01.03.2024 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten am 01.03.2024 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, da sich der Angeklagte wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB strafbar gemacht habe. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat in seinem Urteil festgestellt: „Am 17.01.2021 veröffentlichte der Angeklagte von L. aus auf „Facebook“ die Abbildung eines „Judensterns“ mit der Aufschrift „nicht geimpft“, wobei diese Abbildung mit dem Text „die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen“ versehen war. Die Abbildung mit dem korrespondierenden Begleittext wurde mindestens 375 Mal über Facebook geteilt. Der Angeklagte hatte damals einige Hundert Facebook Kontakte. Sein Profil ist öffentlich einsehbar. Er hat sich nicht gegen das Corona-Virus impfen lassen und musste sich im Tatzeitraum jeden Tag auf das Corona-Virus testen, um auf die Arbeit gehen zu können. Er wollte mit seiner Veröffentlichung darauf aufmerksam machen, dass die Ungeimpften seiner Meinung nach durch die damaligen Corona-Auflagen diskriminiert werden.“ Das Amtsgericht verneinte eine Strafbarkeit des Angeklagten im Ergebnis damit, dass die Äußerung nicht dahingehend auszulegen sei, dass darin eine Verharmlosung des Holocaust zu sehen sei. II. Die zulässige, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Der Freispruch durch das Amtsgericht hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Das Tatgericht hat im Ergebnis zutreffend das Tatbestandsmerkmal des Verharmlosens verneint. Dieses setzt ein ausdrückliches quantitatives oder qualitatives Bagatellisieren von Art, Ausmaß, Folgen oder Wertigkeit einzelner oder der Gesamtheit - hier - nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen voraus. Das Merkmal ist erfüllt, wenn der Äußernde solche Maßnahmen herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 130 Rn. 31). Bei der Prüfung, ob ein Sachverhalt unter die Tatbestandsvoraussetzung des § 130 StGB zu subsumieren ist, demnach ob eine Meinungsäußerung strafbar ist, ist dem Grundrecht des Art. 5 GG angemessen Rechnung zu tragen. Das gilt bereits für die Auslegung der Äußerung als Ausgangspunkt der Prüfung. Voraussetzung ist demnach, dass der Sinn der Meinungsäußerung, unter Zugrundelegung der Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht gesetzt hat (vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 04.02.2010 - 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193; dazu auch Senat, Urteil vom 03.03.2025, 1 ORs 1 SRs 69/24), zutreffend erfasst wird. Maßgeblich ist insoweit weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen (z.B. Zuhörerkreis) bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03, NJW 2008, 2907, 2908). Dies schließt zwar nicht aus, dass die Verurteilung auf ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn gestützt wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ), wie dies insbesondere auf in der Äußerung verdeckt enthaltene Aussagen zutrifft. Eine solche Interpretation muss aber unvermeidlich über die reine Wortinterpretation hinausgehen und bedarf daher der Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe. Diese müssen ihrerseits mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein (vgl. BVerfGE 43, 130 ). Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkenden Rechtsfolgen daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19.12.2007 - 1 BvR 967/05 -, juris Rn. 29). Hierfür müssen die Gerichte die Umstände benennen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares abweichendes Verständnis ergibt. Fehlt es daran, so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so hat das Tatgericht, will es die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, zudem andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen. Gründe dieser Art können sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Äußerung gefallen ist. Frühere eigene Kundgebungen kommen danach nur in Betracht, wenn zu ihnen bei der fraglichen Äußerung ein eindeutiger Bezug hergestellt wird (vgl. BVerfG Beschl. v. 19.04.1990 – 1 BvR 40/86, BeckRS 1990, 6962). Dabei ist die Auslegung der strafverfahrensgegenständlichen Erklärung auf ihren tatsächlichen Gehalt allein Sache des Tatrichters. Aufgabe des Revisionsgerichts ist es, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen. Insgesamt sind, um der Geltung der Meinungsfreiheit im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung zu tragen, dabei grundsätzlich höhere Anforderungen an eine grundrechtseinschränkende als an eine die Strafbarkeit ablehnende Auslegung zu stellen. Gemessen an diesen Maßstäben hält die vom Tatgericht vorgenommene Auslegung rechtlicher Überprüfung stand. Der Staatsanwaltschaft ist zwar insofern zuzustimmen, dass die Instrumentalisierung des „Judensterns“ je nach Verwendung und Darstellung eine Verharmlosung der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 VStGB sein und eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB begründen kann (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urteil v. 21.11.2023 – 2 ORs 38/23, BeckRS 2023, 41704; BayObLG, Beschluss vom 02.07.2024 – 206 StRR 199/24 mwN.). Maßgeblich sind dabei aber die konkreten Umstände des Einzelfalles. Denn es ist es zwar grundsätzlich möglich, dass polemische Gleichsetzungen den Tatbestand der Verharmlosung erfüllen können (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2000 – 1 StR 502/99 u.a zur Gleichsetzung von „einzigartigen politischen Unfähigkeit“ und „Einzigartigkeit der deutschen Schuld“). Um der Wertung des Art. 5 Abs. 1 GG jedoch Geltung zu verleihen, kann nicht jeder sprachliche Vergleich mit dem Holocaust schematisch zu dem Ergebnis führen, dass dies ein Verharmlosen der NS-Verbrechen darstellt. Ebenso kann die Verwendung von Symbolen, die auf die Judenverfolgung im Nationalsozialismus hinweisen, – anders als § 86a StGB die Verwendung von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen – nicht schon für sich unter Strafe stehen, sondern nur dann, wenn ihnen neben anderen Voraussetzungen ein bestimmter Aussagegehalt beizumessen ist, im gegenständlichen Fall eine Verharmlosung des Holocaust (vgl. BayObLG a.a.O.). Dementsprechend bedarf es der Prüfung im jeweiligen Einzelfall anhand des ermittelten Äußerungsinhaltes. Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts die objektiv zu erkennende Zielrichtung der Äußerung des Angeklagten eine andere als ein Verharmlosen. Diese Bewertung lässt im Ergebnis Denkfehler, Widersprüche oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze nicht zu. Aus den vom Tatgericht festgestellten Gesamtumständen lässt sich entnehmen, dass der Inhalt der Darstellung dahingehend ausgelegt werden kann, dass die durch die Corona-Maßnahmen verursachten Diskriminierungen in den Vordergrund gestellt werden und durch den absurden, geschmacklosen Vergleich mit den Diskriminierungen der Juden in der NS-Zeit das vermeintlich selbst erlebte Unrecht überhöht dargestellt wird, nicht jedoch der Holocaust bagatellisiert werden soll. Die zum Tatzeitpunkt andauernden Corona-Pandemie führte, wenn auch nicht einmal ansatzweise vergleichbar mit den gegen die Juden im Dritten Reich gerichteten Maßnahmen, zu Einschränkungen für die Bevölkerung, die sich für Ungeimpfte verstärkten. Unter der zur Tatzeit herrschenden Pandemie-Lage, bei der Kritik hinsichtlich der insoweit getroffenen Maßnahmen allgegenwärtig war, liegt diese vom Tatgericht vorgenommene Auslegung nahe; jedenfalls ist sie nicht auszuschließen, sodass der Freispruch rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob die hier erfolgte Nutzung des Judensterns eine Bezugshandlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art darstellt und ob die Äußerung des Angeklagten geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. dazu ablehnend OLG Braunschweig, Urteil vom 07.09.2023 – 1 ORs 10/23 in BeckRS 2023, 24623; im Ergebnis auf den Einzelfall abstellend BayObLG a.a.O.). Eine Vorlage dieser Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 121 Abs. 2 GVG wegen evtl. abweichender Rechtsauffassung eines anderen Gerichts war nicht erforderlich, da jedenfalls hier ein anderer Sachverhalt vorliegt als die bisher entschiedenen und die Anwendung des Rechtsbegriffs „Verharmlosen“ von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. unter anderem hierzu BayObLG (6. Strafsenat), Beschluss vom 20.03.2023 – 206 StRR 1/23 in BeckRS betreffend eine Darstellung des Tores zum KZ Auschwitz mit der Aufschrift „Impfen macht frei“; ebenso KG Urteil v. 13.02.2023 – 2 Ss 44/22, BeckRS 2023, 16503; BayObLG BeckRS 2020, 52510 und dem zugrunde liegend AG Augsburg BeckRS 2019, 57849 betreffend ein AfD-Plakat mit dem Schriftzug „Hetze in Deutschland“ und einem Judenstern versehen mit dem Zeitraum „1933 – 1945“; zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht vgl. BayObLG Urt. v. 24.5.2024 – 206 StRR 94/24 in BeckRS 2024, 11237 Rn. 13). Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO.