Urteil
1 U 14/15
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2016:0629.1U14.15.0A
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Leitsätze
1. Keine höhere Haftung aus der Betriebsgefahr des Linksabbiegers (mit Grünabbiegepfeil) bei Kreuzungskollision mit entgegenkommendem Fahrzeug, wenn die Ampelschaltung ungeklärt ist.
2. Den dem grünen Pfeil folgenden Verkehrsteilnehmer treffen nicht die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gegenverkehr, die § 9 Abs. 3 StVO dem Linksabbieger im Allgemeinen aufbürdet.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz vom 16. Dezember 2014, Az. 2 O 218/14, wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.081,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... sowie 638,79 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine höhere Haftung aus der Betriebsgefahr des Linksabbiegers (mit Grünabbiegepfeil) bei Kreuzungskollision mit entgegenkommendem Fahrzeug, wenn die Ampelschaltung ungeklärt ist. 2. Den dem grünen Pfeil folgenden Verkehrsteilnehmer treffen nicht die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gegenverkehr, die § 9 Abs. 3 StVO dem Linksabbieger im Allgemeinen aufbürdet. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz vom 16. Dezember 2014, Az. 2 O 218/14, wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.081,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... sowie 638,79 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Am ...befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug ..., die ... in Richtung... An der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung ... musste er zunächst verkehrsbedingt anhalten. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Fahrzeug ..., das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf der ... und beabsichtigte, an der oben genannten Kreuzung nach links in die ...einzubiegen. Der Kläger kam ihm entgegen. Im Kreuzungsbereich kollidierten die beiden Fahrzeuge. Bei dem klägerischen Fahrzeug kam es zu einem Schaden in Höhe von insgesamt 12.163,16 € (in erster Instanz war die Höhe des Restwertes noch streitig, in zweiter Instanz jedoch nicht mehr). Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 bzw. vom 17. Juni 2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 2) zum Ausgleich des bezifferten Schadens auf. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er sei bei „grün“ in die Kreuzung eingefahren. Zur Kollision sei es gekommen, weil der Beklagte zu 1) ihm grob verkehrswidrig die Vorfahrt genommen habe. Für ihn, den Kläger, sei der Unfall unvermeidbar gewesen, so dass die Beklagten ihm seinen gesamten Schaden zu ersetzen hätten. Er hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.163,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 958,19 € an nichtstreitwerterhöhenden außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger sei bei „rot“ in die Kreuzung eingefahren und habe dadurch den Unfall verursacht. Als der Beklagte zu 1) von seiner Linksabbiegerspur nach links abgebogen sei, habe die Lichtzeichenanlage für ihn „grün“ gezeigt. Eine Ersatzpflicht bestehe daher nicht. Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 die Parteien zum Unfallhergang angehört. Nachdem der in diesem Termin geschlossene Widerrufsvergleich von den Beklagten widerrufen worden war, hat er am 16. Dezember 2014 ein Urteil verkündet und in diesem dem Kläger 2/3 seines Schadens zugesprochen (8.108,77 €). Dies hat er damit begründet, dass der Unfall unaufklärbar sei. Da jedoch der Beklagte zu 1) nach links abgebogen sei, sei nicht von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen, sondern die Betriebsgefahr des Linksabbiegers sei auf Grund der Gefahrenträchtigkeit des Linksabbiegevorgangs höher zu veranschlagen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie sind der Ansicht, dass auf Grund der Unaufklärbarkeit des Unfalls von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen sei. Die Betriebsgefahr des Beklagten zu 1) als Linksabbieger sei nicht höher zu bewerten als die des Klägers, da dieser auf einer Linksabbiegespur mit separatem Grünpfeil abgebogen sei und daher keine höhere Gefahrenträchtigkeit bestanden habe als bei jedem anderen Verkehrsteilnehmer. Sie beantragen daher, 1. das Urteil des LG Landau vom 16. Dezember 2014, Az. 2 O 218/14 zu ändern, 2. die Beklagten und Berufungskläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger und Berufungsbeklagten 6.081,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ... sowie 638,79 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, der Vortrag der Beklagten, der Beklagte zu 1) habe einen separaten Grünabbiegepfeil gehabt, sei verspätet. Ohne einen entsprechenden Pfeil sei die Haftungsverteilung von 2/3-1/3 nicht zu beanstande. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten lediglich in Höhe von 50 % seines Schadens einen Ersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB, bei der Beklagten zu 2) jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Die Berufungsbegründung hat zu Recht aufgezeigt, dass im Fall der Unaufklärbarkeit eines Verkehrsunfalls gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG eine hälftige Haftungsverteilung vorzunehmen ist, da lediglich die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen sind. Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG ist zunächst von der allgemeinen Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge auszugehen. Diese kann durch besondere Umstände erhöht sein, namentlich durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen. Die Betriebsgefahr erhöhende Umstände können bei der Schadensabwägung zu Lasten eines Beteiligten allerdings nur berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO von demjenigen, der sich auf sie beruft, bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker-Heß, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 17 StVG Rn. 12). Im vorliegenden Fall hat weder der Kläger nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) bei „rot“ in die Kreuzung eingefahren ist noch haben die Beklagten einen entsprechenden Rotlichtverstoß des Klägers beweisen können. Somit können lediglich die Betriebsgefahren der Fahrzeuge miteinander abgewogen werden, so dass auf Grund der Gleichwertigkeit der Pkws eine hälftige Haftungsverteilung angezeigt ist. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO ist dem Beklagten zu 1) nicht zur Last zu legen. Denn im Fall, dass die Vorfahrt an einer Kreuzung mit einer Lichtzeichenanlage geregelt ist und der Linksabbieger einen Grünpfeil hat, ist § 9 Abs. 3 StVO durch § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO außer Kraft gesetzt (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996, Az. VI ZR 126/95, NJW 1996, 1405 ff.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Janker/Hühnermann, a.a.O., § 37 StVO Rn. 12). Den dem grünen Pfeil folgenden Verkehrsteilnehmer treffen nicht die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gegenverkehr, die § 9 Abs. 3 StVO dem Linksabbieger im allgemeinen aufbürdet. Leuchtet der grüne Pfeil auf, dann wird die den Vorrang des Gegenverkehrs betreffende Regelung des § 9 Abs. 3 StVO durch § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO verdrängt, wonach der Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen darf. Dieser kann auf Grund des grünen Pfeils darauf vertrauen, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und dieser das Rotlicht auch beachtet. Die Sorgfaltspflichten, die dem Linksabbieger bei Aufleuchten des grünen Pfeils obliegen, sind jedenfalls nicht von vornherein höher zu bewerten, als diejenigen, die den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, der bei grünem Ampellicht in die Kreuzung einfährt, treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996, Az. VI ZR 126/95, NJW 1996, 1405 ff. m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung, die zu einem „Diagonalpfeil“, also zu einem Grünpfeil hinter der Kreuzung, ergangen ist, ist entsprechend anwendbar auf den Fall, dass die Lichtzeichenanlage bereits vor Einfahren in die Kreuzung einen Grünabbiegepfeil anzeigt. Denn auch in diesem Fall hat der dem Pfeil folgende Verkehrsteilnehmer nicht mit „feindlichem Verkehr“ zu rechnen (BGH, Urteil vom 03. Dezember 1991, Az. VI ZR 98/91, NJW-RR 1992, 350; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Janker/Hühnermann, a.a.O., § 37 StVO Rn. 12, 12 a m.w.N.). Der Vortrag der Beklagten, der Beklagte zu 1) habe einen Grünpfeil gehabt (im Gegensatz zu einem allgemeinen „grün“ der Lichtzeichenanlage für alle Richtungen), ist nicht verspätet und demgemäß nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Dieser Vortrag ist nämlich nicht „neu“ i.S.d. § 531 ZPO. Denn im unstreitigen Tatbestand des angegriffenen Urteils, der gemäß § 314 ZPO Beweiskraft hat, hat der Erstrichter konkret Bezug genommen auf die „schwarz-weißen Fotos von der Kreuzung“, die sich in der Beiakte befanden. Auch in Bezug genommene Unterlagen nehmen an der Beweiskraft des Tatbestandes teil (Münchner Kommentar/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 314 Rn. 3). Auf diesen Lichtbildern ist eindeutig zu erkennen, dass die Linksabbiegespur, auf der sich der Beklagte zu 1) vor dem Unfall befand, mit einer gesonderten Lichtzeichenanlage geregelt wird, und zwar mit einem nach links weisenden Pfeil (Bild 1, Übersichtsaufnahme, Bl. 4 der Beiakte). Dass der Beklagte zu 1) die Linksabbiegespur befuhr, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils und aus der Klageerwiderung. Zudem hat der Kläger den Vortrag auch nicht bestritten. Unstreitiger Vortrag ist aber auch unter der Geltung des § 531 Abs. 2 ZPO stets zuzulassen (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rn. 20 m.w.N.). Durch die Regelung des nach links abbiegenden Verkehrs mit einem Grünpfeil unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom BGH unter dem Az. VI ZR 133/11 (Urteil vom 07. Februar 2012, VersR 2012, 504 ff.) entschiedenen Fall, auf den der Kläger Bezug nimmt. In dem vom BGH entschiedenen Fall handelte es sich gerade nicht um eine Kreuzung mit Grünpfeil, so dass dem Linksabbieger die Pflichten gemäß § 9 Abs. 3 StVO verblieben und er damit gehalten war, den Gegenverkehr durchfahren zu lassen, selbst wenn dieser bei „rot“ in die Kreuzung eingefahren sein sollte. Durch das Linksabbiegen ist auch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nicht erhöht worden. Die Annahme einer erhöhten Betriebsgefahr in einem solchem Fall liefe darauf hinaus, auf einem Umweg doch wieder die Sorgfaltsregelung des § 9 Abs. 3 StVO für den dem grünen Pfeil folgenden Linksabbieger einzuführen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996, Az. VI ZR 126/95, NJW 1996, 1405 ff.). Es trifft auch nicht zu, dass bei ungeklärter Ampelstellung die Tatsache, dass der Kreuzungsverkehr durch unterschiedliche Ampelphasen geregelt ist, hinwegzudenken und deswegen von einem ungeregelten Kreuzungsbereich auszugehen sei. Denn dadurch wird dem Linksabbieger letztlich betriebsgefahrerhöhend eine Sorgfaltsverletzung angelastet, deren tatsächliche Voraussetzungen nicht feststehen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996, Az. VI ZR 126/95, NJW 1996, 1405 ff.). Die entgegenstehende Ansicht des KG Berlin hat dieses inzwischen aufgegeben (Urteil vom 10. Mai 1999, Az. 12 U 9612/97, NZV 1999, 512 f.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Geisert Urbany von Schwichow Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Landgericht