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Urteil

1 U 21/17

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2018:0905.1U21.17.00
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Leitsätze
1. Bei der Kollsion eines eine Einbahnstraße in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahrenden Fahrzeugs mit einem vom linken Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs trifft den Fahrer des anfahrenden Fahrzeugs der Vorwurf eines schuldhaften Verstoßes gegen das Gefährdungsverbot des § 10 StVO.(Rn.31) 2. Der Einfahrvorgang endet erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12.01.2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich damit auch gegen die Kürzung ihres Anspruchs auf Ersatz einer Auslagenpauschale von … € auf … € wendet. 2. Auf die zulässige Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12.01.2017, Az. 8 O 154/15, abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 24.07.2015 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in Höhe von weiteren … € freizustellen. 3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Kollsion eines eine Einbahnstraße in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahrenden Fahrzeugs mit einem vom linken Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs trifft den Fahrer des anfahrenden Fahrzeugs der Vorwurf eines schuldhaften Verstoßes gegen das Gefährdungsverbot des § 10 StVO.(Rn.31) 2. Der Einfahrvorgang endet erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat.(Rn.33) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12.01.2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich damit auch gegen die Kürzung ihres Anspruchs auf Ersatz einer Auslagenpauschale von … € auf … € wendet. 2. Auf die zulässige Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12.01.2017, Az. 8 O 154/15, abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 24.07.2015 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in Höhe von weiteren … € freizustellen. 3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten vollen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.08.2015 gegen 10:30 Uhr in … ereignete. Sie befuhr mit ihrem Fahrzeug Mercedes Benz A 150 die …, eine Einbahnstraße, in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung … Straße. Vor der Kreuzung mit der … erweitert sich diese Straße auf zwei Fahrspuren, die durch eine durchgezogene Linie voneinander abgegrenzt sind. Die rechte Fahrspur ist durch Markierungen auf der Fahrbahn für den Geradeaus- und Rechtsabbiegerverkehr bestimmt, die linke für den Linksabbiegerverkehr. Nach der Kreuzung verläuft die … etwas nach links versetzt, sodass sie nach der Kreuzung auch als „natürliche Fortsetzung“ der Linksabbiegerspur angesehen werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild Blatt 131 der Akte verwiesen. Der Beklagte zu 2) hatte sein Fahrzeug BMW 316 i, das im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, aus Sicht der Klägerin jenseits der besagten Kreuzung in der … am linken Fahrbahnrand hinter weiteren dort geparkten Fahrzeugen kurzzeitig abgestellt, um seinem im gegenüberliegenden Anwesen … wohnhaften Vereinskollegen, dem Zeugen …, Unterlagen vorbeizubringen. Im Anschluss daran kam es bei dem Versuch, nach rechts in die Fahrspur der … auszuscheren zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug, das die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung bei Grün überfahren hatte. Nachfolgend kollidierte das Beklagtenfahrzeug noch mit dem am linken Fahrbahnrand geparkten PKW Opel Corsa der Zeugin …. Bei dem Anstoß wurde der klägerischen PKW vorne links und das Fahrzeug des Beklagten zu 2) vorne rechts beschädigt. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei auf der rechten Fahrbahn an die Kreuzung herangefahren. Die Lichtzeichenanlage sei auf Grün umgesprungen, weshalb sie ihr Fahrzeug nicht bis zum Stillstand habe abbremsen müssen. Vielmehr habe sie sodann wieder beschleunigt. In dem Moment sei der Beklagte zu 2), ohne auf den fließenden Verkehr zu achten und ohne zu blinken, nach rechts in die Fahrbahn ausgeschert. Für sie sei die Kollision unvermeidbar gewesen. Die Klägerin hat ihren Schaden wie folgt beziffert: - Wiederbeschaffungsaufwand für das total beschädigte Fahrzeug: … € - Nutzungsausfallentschädigung für 18 Tage à … €: … € - Sachverständigenkosten … € - Kostenpauschale … € Sie hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.7.2015 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von … € freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe zunächst sein Fahrzeug etwas zurückgesetzt, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und über die rechte Schulter nach hinten geblickt, um sich zu vergewissern, dass sich kein bevorrechtigter Verkehr nähere. Zu diesem Zeitpunkt habe das klägerische Fahrzeug noch an der roten Ampel gestanden und gewartet. Sodann habe der Beklagte zu 2) mit dem Anfahrvorgang begonnen. Er habe sich bereits vollständig auf der Fahrbahn, allerdings noch in Schrägstellung, befunden, als das Fahrzeug der Klägerin mit voller Wucht in Höhe der A-Säule in die rechte Seite seines Fahrzeuges gefahren sei. Das Fahrzeug der Klägerin sei durch diese Streifkollision angehoben worden und auf den beiden rechten Rädern weitergefahren und erst nach ca. 15 m zum Stillstand gekommen. Die Klägerin sei offenbar durch ihre Kinder und den Hund im Fahrzeug abgelenkt gewesen und habe das Fahrzeug des Beklagten zu 2) schlicht übersehen. Die Beklagte zu 1) habe der Klägerin ein Restwertangebot in Höhe von … € unterbreitet, so dass sich der erstattungsfähige Wiederbeschaffungsaufwand auf lediglich … € belaufe. Im Hinblick auf das Alter des klägerischen Fahrzeuges könne sie als Nutzungsentschädigung nur einen Tagessatz von … € in Ansatz bringen. Das Landgericht hat die beteiligten Fahrzeugführer persönlich angehört und nach Erhebung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin … € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.07.2015 sowie die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von … € freizustellen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung führt der Erstrichter im Wesentlichen aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibe offen, auf welcher der beiden Fahrspuren die Klägerin die Lichtzeichenanlage passiert habe. Beide Möglichkeiten kämen nach den Zeugenaussagen ernsthaft in Betracht. Damit sei der gegen den vom Fahrbahnrand anfahrenden Beklagten zu 2) sprechende Anscheinsbeweis entkräftet. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls stehe nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts eine Auslagenpauschale von lediglich … € zu. Wegen der Feststellungen im Einzelnen und der Einzelheiten der rechtlichen Begründung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren im Umfang der erfolgten Klageabweisung weiter. Sie wendet sich gegen die vom Erstrichter gefundene Haftungsquote und macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht einen Anscheinsbeweis für ein Anfahrverschulden des Beklagten zu 2) gemäß § 10 S. 1 StVO verneint. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankenthal, Az. 8 O 154/15, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.07.2015 zu zahlen und die Klägerin von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von … € gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. 1. Die Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Kürzung des Klageanspruchs auf Ersatz einer Auslagenpauschale von … € auf … € richtet. In diesem Umfang fehlt es an einer prozessordnungsgemäßen Begründung der Berufung, weil die Klägerin entgegen § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht dargetan hat, aus welchen Gründen die Erwägungen im angefochtenen Urteil, wonach die Auslagenpauschale mit … € zu bemessen sei, unrichtig sein sollen. 2. Die im Übrigen zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen in Höhe weiterer … € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 24.07.2015 sowie auf Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe weiterer … €. 2.1 Wird – wie hier – ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes grundsätzlich von den Umständen, insbesondere davon ab, in wieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG). Bei der Abwägung nach dieser Vorschrift ist zunächst die allgemeine Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge zu berücksichtigen. Diese kann durch besondere Umstände erhöht sein, namentlich durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen (vgl. BGH VersR 2000, 1294). Solche Umstände können allerdings nur berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (vgl. BGH VersR 2005, 945; 2007, 263). Dabei hat jeder Beteiligte die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen oder aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (vgl. BGH NZV 1996, 231). Das gilt im Rahmen der Abwägung der Haftungsanteile auch für die Umstände, die ein Verschulden des Fahrers ergeben. Die Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 StVG ist nur erheblich, soweit es darum geht, ob der Fahrer überhaupt in das Haftungs- und Ausgleichssystem nach § 17 StVG einzubeziehen ist (vgl. § 18 Abs. 3 StVG; BGH Urteil vom 24.06.1953, VI ZR 319/52, LM Nr. 3 zu § 17 StVG; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 25. Kapitel, Rn. 35 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben ist aufgrund der zugrunde zu legenden erstinstanzlichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) hier von einer Alleinhaftung der Beklagten auszugehen. 2.2. Dass der streitgegenständliche Unfall für einen der daran beteiligten Fahrzeugführer unabwendbar gewesen wäre (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG), hat keine der Parteien bewiesen. Dies gilt auch für die Klägerin, die nach den Feststellungen des Sachverständigen … eine Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h innehatte und ihren eigenen Angaben zufolge nach dem Überfahren der Haltelinie an der Lichtzeichenanlage nicht gebremst hatte. Damit fuhr sie um mindestens 10 km/h schneller als an der Unfallstelle erlaubt. Aus technischer Sicht lassen sich – so der Sachverständige …– durchaus Lösungen darstellen, bei denen die Klägerin den Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit und sofortiger Reaktion räumlich hätte vermeiden können, was im Rahmen der Unabwendbarkeitsbetrachtung zu ihren Lasten geht. 2.3. Den Beklagten zu 2), der vom linken Fahrbahnrand in der Einbahnstraße angefahren ist, trifft der Vorwurf eines schuldhaften Verstoßes gegen das Gefährdungsverbot des §10 StVO. Hiernach hat derjenige, der u.a. vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es - wie im vorliegenden Fall - im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht ein Anscheinsbeweis gegen den Anfahrenden (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. StVO §10 Rn. 11 mit Rechtsprechungsnachweisen). Wahrt der Ein- bzw. Anfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang für die Unfallfolgen zu haften (vgl. BGH VersR 2011, 1540 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 2) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe den Anfahrvorgang bereits beendet gehabt, als es zur Kollision gekommen sei. Der Einfahrvorgang endet nämlich erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.07.2005, - 4 U 35/04 -, DAR 2006, 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.1980,- 1 U 42/80 -, VersR 1981, 754; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 10 StVO Rn. 4a). Der Sachverständige … hat festgestellt, dass zum Kollisionszeitpunkt der Einfahrvorgang des Beklagten zu 2) in den fließenden Verkehr noch nicht abgeschlossen war. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) befand sich vielmehr - auch nach dessen Unfallschilderung - im Zeitpunkt der Kollision noch schräg auf der Fahrbahn und bewegte sich mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h. Auch fehlt es hier nicht an der erforderlichen Typizität des Geschehens. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. BGH VersR 1959, 518, 519; 1986, 343; 2011, 234). Dann ersetzt der Anscheinsbeweis mit Blick auf diese Typizität den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens (vgl. BGH VersR 2012, 248, 249; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rn. 9 a). Die Typizität des Geschehensablaufs ergibt sich aus dem feststehenden "Kerngeschehen" - hier: Unfall nach Anfahren vom Fahrbahnrand. Dieses Kerngeschehen als solches reicht dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht mehr aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinn im Einzelfall typisch ist, kann nur aufgrund einer sorgfältigen und umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag oder den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH NJW-RR 1986, 383 NJW 1996, 1828 2012, 608). Der Beweis des ersten Anscheins entfällt erst dann, wenn ein Sachverhalt dargetan und im Falle seines Bestreitens bewiesen wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Geschehensablaufs eröffnet. Die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit hergeleitet wird, bedürfen dabei – sofern sie nicht unstreitig sind - jedoch des vollen Beweises (BGH NJW 1953, 584). Dies verkennt der Erstrichter, der die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs auf den nicht bewiesenen Umstand stützt, dass die Klägerin möglicherweise auf der Linksabbiegerspur oder zumindest unter deren Mitbenutzung geradeaus gefahren sei. Bei dieser Sachlage habe - so der Erstrichter - der Beklagte zu 2) nicht mit einer verbotswidrigen Geradeausfahrt der auf der Linksabbiegerspur fahrenden Klägerin rechnen müssen. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass die Beklagten den Unfallhergang (zunächst) so nicht geschildert hatten, sondern sich darauf berufen haben, dass das klägerische Fahrzeug an der Haltelinie der Geradeausspur gestanden habe, als der Beklagte zu 2) sich entschlossen habe, in den fließenden Verkehr einzufahren. Diese Schilderung, die im Übrigen auch mit den Angaben der Zeugin … übereinstimmte, die mit ihrem Fahrrad an der Ampel hinter dem klägerischen Fahrzeug gestanden haben will, kann aber nach den Feststellungen des Sachverständigen … aus technischer Sicht nicht zutreffend sein. Die Klägerin konnte nicht an der Ampel gestanden haben, sondern musste die Haltelinie mit einer Geschwindigkeit von mindestens 23 km/h überfahren haben, um an der Unfallstelle die vom Sachverständigen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h erreichen zu können. Die Beklagten haben sich sodann die Aussage des Zeugen … zu eigen gemacht, soweit er bekundete, das klägerische Fahrzeug habe die Ampelanlage bei Grünlicht auf der Linksabbiegerspur fahrend passiert. Weiter haben sie klargestellt, dass das an der Ampel haltende Fahrzeug, welches der Beklagte zu 2) gesehen habe, nicht das Fahrzeug der Klägerin, sondern das eines anderen Verkehrsteilnehmers gewesen sei. Danach ist zwar hinsichtlich des dargestellten Fahrverhaltens der Klägerin von einem Entlastungsvorbringen der Beklagten zur Erschütterung des Anscheinsbeweises auszugehen, wenngleich sie nicht vorgetragen haben, der Beklagte zu 2) habe das klägerische Fahrzeug auf der Linksabbiegerfahrspur fahrend kommen sehen und habe darauf vertraut, dass es entsprechend dem Richtungspfeil nach links fahren würde und nicht – gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus. Die aufgezeigte Konstellation einer Kollision zwischen dem vom linken Fahrbahnrand Anfahrenden mit dem von der Linksabbiegerspur verbotswidrig kommenden fließenden Verkehr beruht allerdings auf bestrittenen Tatsachen, die nicht bewiesen sind. So konnte durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme das vorkollisionäre Fahrverhalten der Klägerin nicht geklärt werden. Sowohl das Parteivorbringen als auch die Zeugenaussagen dazu, auf welcher der beiden Fahrspuren der … die Klägerin über die Kreuzung hinweg in die danach einspurig verlaufende Straße eingefahren ist, sind widersprüchlich und nicht miteinander in Einklang zu bringen. Die Klägerin hat den Unfallhergang so geschildert, dass sie sich auf der Geradeausfahrspur der Ampelanlage genähert habe, die zunächst rot gezeigt habe, so dass sie ihr Tempo auf schätzungsweise 20 km/h verlangsamt und nach Umspringen der Ampel auf grün etwas beschleunigt habe. Dann sei sie mit dem plötzlich vom linken Fahrbahnrand anfahrenden Beklagten kollidiert; eine Unfallversion, die aus technischer Sicht möglich und plausibel erscheint, aber nicht mit den Zeugenaussagen vereinbar ist. Demgegenüber hat sich die Beklagtenseite die Angaben des Zeugen … insoweit zu eigen gemacht, als dieser bekundete, das klägerische Fahrzeug habe die Ampelanlage auf der Linksabbiegerspur fahrend passiert. Während aber der Beklagte zu 2) angegeben hatte, er habe vor Beginn des Anfahrvorganges ein (anderes) Fahrzeug an der Ampel stehen sehen, war sich der Zeuge … sicher, dass sich auf der rechten Fahrspur zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug befunden habe. Dagegen hat die Zeugin … bekundet, sie habe mit ihrem Fahrrad während der gesamten Rotphase der Ampelanlage hinter dem klägerischen Mercedes gestanden; als es dann grün geworden sei, sei die Klägerin losgefahren und jenseits der Kreuzung mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) kollidiert. Sie schloss aus, dass ein anderes Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur überholt habe. Die Zeugin war sich zudem sicher, dass das vor der Ampel wartende Fahrzeug das der Klägerin gewesen sei, weil sie während des Wartens an der Ampel auch die Kinder und den Hund in dem klägerischen Fahrzeug wahrgenommen habe. Demgegenüber war es aus technischer Sicht ausgeschlossen, dass das klägerische Fahrzeug an der Ampel angehalten hatte. Diese Widersprüche im Parteivortrag und den Zeugenaussagen hat der Erstrichter gesehen und zutreffend dargestellt. Die Variante, dass die Klägerin ein rechts an der Ampel haltendes Fahrzeug unter Benutzung der Linksabbiegerspur überholt habe, hat keiner der Zeugen bestätigt. Den Beklagten ist es damit nicht gelungen, den gegen den Beklagten zu 2) sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Ebenso wenig erschüttert die nachgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung um 10 km/h durch die Klägerin den gegen die Beklagten sprechenden Augenscheinbeweis. Damit bleibt es bei dem feststehenden, dem Anscheinsbeweis zugrundeliegenden „Kerngeschehen“ – nämlich einer Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit dem fließenden Verkehr nach Anfahren vom Fahrbahnrand. 3. Auf Seiten der Klägerin steht zwar fest, dass sie die an der Unfallstelle vorgeschriebene Geschwindigkeit um 10 km/h überschritten hatte, indessen ist nicht bewiesen ist, dass dies auch schadensursächlich gewesen ist, was zu Lasten der Beklagten geht. 4. Nach den oben gemachten Ausführungen trifft die Klägerin kein ursächliches Verschulden an der Unfallentstehung. Der Beklagte zu 2) hat den Unfall als vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr Anfahrender nach den anzuwendenden Anscheinsgrundsätzen vielmehr alleine verschuldet und hierdurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöht. Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG tritt die auf Klägerseite lediglich zu berücksichtigende einfache Betriebsgefahr angesichts des schuldhaften Verstoßes des Beklagten zu 2) gegen das Gefährdungsverbot des § 10 StVO vollständig zurück. 5. Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin beläuft sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auf insgesamt … €, so dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere … € zu ersetzen haben. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts zur Schadenshöhe (Seite 12 f des angefochtenen Urteils) Bezug genommen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 6. Nach § 249 BGB kann die Klägerin von den Beklagten aus dem vollen Gegenstandswert auch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in der geltend gemachten Höhe verlangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Die Voraussetzungen der Anwendung des Anscheinsbeweises sind höchstrichterlich geklärt. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Der Senat weicht weder von obergerichtlicher noch von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.784,14 € festgesetzt.