Urteil
1 U 122/17
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2019:0227.1U122.17.00
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Leitsätze
1. Vorsatz im Sinne des § 103 VVG bedeutet Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Der Handelnde muss also den rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens voraussehen und trotzdem den Willen haben, sich entsprechend zu verhalten. Zum Vorsatz gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Tat; bedingter Vorsatz genügt. In Abweichung vom allgemeinen Deliktsrecht muss der Vorsatz, wenn er zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen soll, auch die Schadensfolgen umfassen, wie dies aus der Formulierung des § 103 VVG ausdrücklich hervorgeht. Der Handelnde muss danach das Bewusstsein haben, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg haben und den Willen, sich trotzdem so zu verhalten. Dabei muss er sich die Art und den Umfang des Schadens nicht in allen Einzelheiten vorgestellt haben, um die Versagung des Versicherungsschutzes zu bejahen.(Rn.53)
2. Verletzungen, die durch einen von den Vorstellungen des Handelnden über den Schadensverlauf wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden sind und die nach Art und Schwere wesentlich von den Verletzungen abweichen, wie er sie sich vorgestellt hat, werden von einem auf eine Körperverletzung gerichteten Vorsatz nicht umfasst.(Rn.53)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 29.09.2017, Az. 1 O 135/15, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben den Beklagten zu 1 und zu 2 an den Kläger 6.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3 gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm durch die Körperverletzung des Beklagten zu 1 vom ... auf der ...straße ... zwischen ... und ... entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
3. Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben den Beklagten zu 1 und zu 2 an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 zu zahlen.
4. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 und zu 3 an den Kläger 6.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 und gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 weitere 24.000 € nebst Zinsen aus 30.000 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 13.07.2015 bis zum 06.03.2016 und aus 24.000 € seit dem 07.03.2016 zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger durch die Körperverletzung des Beklagten zu 2 vom ... auf einer ...veranstaltung in ... im Ortsteil ... künftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
6. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 an den Kläger 13.388,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2015 zu zahlen.
7. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 an den Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 eine Rente in Höhe von insgesamt 1.272,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2015 zu zahlen.
8. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 an den Kläger für März 2015 eine Rente in Höhe von 898,81 € und ab April 2015 eine monatliche Rente in Höhe von 1.373,41 € zu zahlen.
9. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben den Beklagten zu 1 und zu 3 an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 und gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 weitere 849,30 € nebst Zinsen aus 1.186,37 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 13.07.2015 bis zum 06.03.2016 und aus 849,30 € seit dem 07.03.2016 zu zahlen.
10. Es wird festgestellt, dass die Verletzungen des Klägers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten zu 2 beruhen.
11. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 32 %, die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 2 % und die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner weitere 66 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers des ersten Rechtszugs haben die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 2 % und die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner weitere 66 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 des ersten Rechtszuges hat der Kläger 94 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges jeweils selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges der Streithelferin haben die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 2 % und die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner weitere 66 % zu tragen. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges selbst.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 47 %, die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 3 % und der Beklagte zu 2 weitere 50 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 3 % und der Beklagte zu 2 weitere 50 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 des Berufungsverfahrens hat der Kläger 94 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Streithelferin haben die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 3 % und der Beklagte zu 2 weitere 50 % zu tragen. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorsatz im Sinne des § 103 VVG bedeutet Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Der Handelnde muss also den rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens voraussehen und trotzdem den Willen haben, sich entsprechend zu verhalten. Zum Vorsatz gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Tat; bedingter Vorsatz genügt. In Abweichung vom allgemeinen Deliktsrecht muss der Vorsatz, wenn er zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen soll, auch die Schadensfolgen umfassen, wie dies aus der Formulierung des § 103 VVG ausdrücklich hervorgeht. Der Handelnde muss danach das Bewusstsein haben, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg haben und den Willen, sich trotzdem so zu verhalten. Dabei muss er sich die Art und den Umfang des Schadens nicht in allen Einzelheiten vorgestellt haben, um die Versagung des Versicherungsschutzes zu bejahen.(Rn.53) 2. Verletzungen, die durch einen von den Vorstellungen des Handelnden über den Schadensverlauf wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden sind und die nach Art und Schwere wesentlich von den Verletzungen abweichen, wie er sie sich vorgestellt hat, werden von einem auf eine Körperverletzung gerichteten Vorsatz nicht umfasst.(Rn.53) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 29.09.2017, Az. 1 O 135/15, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben den Beklagten zu 1 und zu 2 an den Kläger 6.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3 gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm durch die Körperverletzung des Beklagten zu 1 vom ... auf der ...straße ... zwischen ... und ... entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind. 3. Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben den Beklagten zu 1 und zu 2 an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 zu zahlen. 4. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 und zu 3 an den Kläger 6.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 und gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 weitere 24.000 € nebst Zinsen aus 30.000 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 13.07.2015 bis zum 06.03.2016 und aus 24.000 € seit dem 07.03.2016 zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger durch die Körperverletzung des Beklagten zu 2 vom ... auf einer ...veranstaltung in ... im Ortsteil ... künftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind. 6. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 an den Kläger 13.388,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2015 zu zahlen. 7. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 an den Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 eine Rente in Höhe von insgesamt 1.272,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2015 zu zahlen. 8. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 an den Kläger für März 2015 eine Rente in Höhe von 898,81 € und ab April 2015 eine monatliche Rente in Höhe von 1.373,41 € zu zahlen. 9. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben den Beklagten zu 1 und zu 3 an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 und gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 weitere 849,30 € nebst Zinsen aus 1.186,37 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 13.07.2015 bis zum 06.03.2016 und aus 849,30 € seit dem 07.03.2016 zu zahlen. 10. Es wird festgestellt, dass die Verletzungen des Klägers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten zu 2 beruhen. 11. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 32 %, die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 2 % und die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner weitere 66 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers des ersten Rechtszugs haben die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 2 % und die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner weitere 66 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 des ersten Rechtszuges hat der Kläger 94 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges jeweils selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges der Streithelferin haben die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 2 % und die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner weitere 66 % zu tragen. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges selbst. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 47 %, die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 3 % und der Beklagte zu 2 weitere 50 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 3 % und der Beklagte zu 2 weitere 50 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 des Berufungsverfahrens hat der Kläger 94 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Streithelferin haben die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 3 % und der Beklagte zu 2 weitere 50 % zu tragen. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund von zwei Vorfällen. Der Kläger fuhr am ... als Beifahrer mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin ..., auf der ... in Richtung ... Der Beklagte zu 1 ist der geschiedene Ehemann der Zeugin .... Er erkannte den PKW seiner ehemaligen Ehefrau und folgte ihr in Richtung .... Nachdem der Beklagte zu 1 die Zeugin ... durch verschiedene Fahrmanöver am Weiterfahren gehindert hatte, stieg der Kläger aus dem Fahrzeug der Zeugin ... aus und ging zur Fahrertür des PKW des Beklagten zu 1, um diesen zur Rede zu stellen. Der Beklagte zu 1 öffnete die Fahrzeugtür. Nach einem Wortwechsel fuhr der Beklagte zu 1 rückwärts los und erfasste den Kläger, der zu Boden stürzte. Dieser begab sich vom 28.11. bis 02.12.2012 in stationäre ärztliche Behandlung. Ein von der Staatsanwaltschaft eingeholtes rechtsmedizinisches Gutachten von .... vom .... stufte die Handlung des Beklagten zu 1 als konkret lebensgefährlich ein. Am ... fand eine ...veranstaltung in ... im Ortsteil ... statt, die der Kläger und die Zeugin ... sowie der Beklagte zu 2 besuchten. Zur Nachtzeit fanden vor dem Festzelt tätliche Auseinandersetzungen statt, an denen unter anderem der Sohn der Zeugin ..., der Zeuge ..., und der Schwiegersohn der Zeugin ..., der Zeuge ..., beteiligt waren. In der Folge ging der an der Schlägerei nicht beteiligte Kläger zu Boden. Dieser wurde umgehend im .... ärztlich versorgt. Dort wurde eine Kompressionsfraktur temporoparietal links, eine Subduralblutung rechts parletal und eine Kontusionsblutung bifrontal diagnostiziert. Der Kläger befand sich vom 16.09. bis zum 20.09.2012 auf der Intensivstation und vom 20.09.2012 bis zum 24.09.2012 auf der Überwachungsstation des .... Es folgten weitere Krankenhausaufenthalte. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass der er am ... von der Fahrertür des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 erfasst und zu Boden gestoßen worden sei, was der Beklagte zu 1 billigend in Kauf genommen habe. Am ... sei er von dem Beklagten zu 2 im unmittelbaren Anschluss an die Schlägerei mit einer Flasche am Kopf verletzt worden. Der Beklagte zu 2 sei auf ihn zu gerannt und habe ihn mit einem Gegenstand – vermutlich einer Bierflasche – unvermittelt an den Kopf geschlagen. Daraufhin sei er zu Boden gegangen und nicht mehr ansprechbar gewesen. Durch die ihm bei den beiden Vorfällen beigebrachten Verletzungen sei sein Kurzzeitgedächtnis nur noch eingeschränkt funktionsfähig. Er habe Orientierungsprobleme und sei schnell erschöpft. Die Kopfverletzungen vom ... seien nur deswegen so schwerwiegend ausgefallen, weil durch den Vorfall vom ... bereits eine „Vorschädigung“ bestanden habe. Aufgrund der Verletzungen sei er kognitiv eingeschränkt und könne seiner zuletzt bis September 2012 ausgeübten Tätigkeit als Berufskraftfahrer mit einem Grad der Behinderung von 70 % nicht mehr nachgehen. Er stehe aufgrund verbliebener leichtgradiger Rest-Aphasie, Dysgraphie, Dyskalkulie, Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, hirnorganischen Wesensänderungen und paranoiden Denkinhalten dem allgemeinen und speziellen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Im September 2012 habe er noch ein Bruttogehalt von 1.945 € bezogen. Er habe nach dem Vorfall zunächst Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 1.750 € brutto, in der Folge Krankengeld und Arbeitslosengeld I und eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Beklagten würden als Gesamtschuldner haften. Der Beklagte zu 3 (Verkehrsopferhilfe) hafte aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 PflVG, da sich der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1, die Streithelferin, auf eine Leistungsfreiheit gemäß § 103 VVG wegen einer vorsätzlichen Handlung berufen könne. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 durch Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015 antragsgemäß verurteilt und den hiergegen eingelegten Einspruch durch Teilurteil vom 28.09.2015 als unzulässig verworfen. Das Teilurteil ist rechtskräftig. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner neben dem ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden und mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015 rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches den Betrag von 30.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 als Gesamtschuldner neben dem ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden und mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015 rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1 verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aufgrund der gefährlichen Körperverletzung vom ... und ... künftig entstehen, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergeht oder übergegangen ist; 3. die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner neben dem ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden und mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015 rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn 13.388,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner neben dem ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden und mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015 rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 eine Rente in Höhe von insgesamt 1.272,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner neben dem ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden und mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015 rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn für März 2015 eine Rente in Höhe von 898,81 € und ab April 2015 eine monatliche Rente in Höhe von 1.373,41 € zu zahlen; 6. die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner neben dem ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden und mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015 rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtskosten in Höhe von 1.186,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 7. festzustellen, dass die Verletzungen des Klägers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten zu 2 herrühren. Die Beklagten zu 2 und zu 3 haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2 hat vorgetragen, er sei zur Tatzeit, die sich aus der Strafakte mit ca. 0.00 Uhr ergebe, gar nicht mehr auf der .... gewesen. Er habe sich vielmehr gegen 22.50 Uhr von seiner Mutter, der Zeugin ..., abholen und nach Hause fahren lassen. Dort habe sich seine damalige Lebensgefährtin befunden, die damals schwanger gewesen und der es nicht gut gegangen sei. Der Beklagte zu 3 hat vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe nicht vorsätzlich gehandelt. Dieser habe sein Fahrzeug nur ein kleines Stück zurückgesetzt, um davonzufahren. Der Kläger habe ihm Gewalt angedroht. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Berufung ausschließlich auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gestützt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Beklagte zu 2 den Kläger am .... geschlagen und verletzt habe. Gegen den Beklagten zu 3 stehe dem Kläger kein Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PflVG zu, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verletzungshandlung des Beklagten zu 1 vom ... vorsätzlich im Sinne des § 103 VG erfolgt sei. Der Unfallhergang, die Kollision mit der Innenseite einer geöffneten Tür, sei derart atypisch, dass ein Vorsatz nicht ohne weitere Anhaltspunkte bejaht werden könne. Jedenfalls würden Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beklagte zu 1 die Schadensfolgen zumindest billigend in Kauf genommen habe. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und den Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 vollumfänglich weiter. Er rügt die Beweiswürdigung des Erstrichters. Dieser habe einen anderen als den von § 286 ZPO geforderten Maßstab zugrunde gelegt. Die Beweiswürdigung sei zudem unvollständig, weil der Erstrichter darauf abstelle, dass die Aussage des Zeugen ... alleine nicht ausreiche. Das Landgericht habe eine umfassende und vollständige Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweise unterlassen und sich lediglich mit den einzelnen Beweismitteln für sich betrachtet befasst. Hinsichtlich der Haftung des Beklagten zu 3 habe das Landgericht zu Unrecht verlangt, dass sich der Vorsatz auch auf das Merkmal „lebensgefährlich“ beziehen müsse. Der Beklagte zu 1 habe bei der offenstehenden Fahrertür nicht darauf vertrauen dürfen, den Kläger nicht zu verletzen. Anderes würde gegen Naturgesetze verstoßen. Der Kläger beantragt, das am 29.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Zweibrücken, Az. 1 O 135/15, abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 1. die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner neben dem ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden und mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015 rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches den Betrag von 30.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 als Gesamtschuldner neben dem ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden und mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015 rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1 verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aufgrund der gefährlichen Körperverletzung vom ... und ... künftig entstehen, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergeht oder übergegangen ist; 3. die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner neben dem ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden und mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015 rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn 13.388,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner neben dem ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden und mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015 rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 eine Rente in Höhe von insgesamt 1.272,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner neben dem ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden und mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015 rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn für März 2015 eine Rente in Höhe von 898,81 € und ab April 2015 eine monatliche Rente in Höhe von 1.373,41 € zu zahlen; 6. die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner neben dem ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden und mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015 rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtskosten in Höhe von 1.186,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 7. festzustellen, dass die Verletzungen des Klägers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten zu 2 herrühren. Die Beklagten zu 2 und zu 3 beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte zu 3 verteidigt die landgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 21.02.2018 (Bl. 684 bis 689 d.A.). Dem Beklagten zu 2 ist die Berufungsbegründung des Klägers vom 19.01.2018 und die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 22.01.2018 (Bl. 671 f. d.A.), mit der den Beklagten zu 2 und zu 3 eine Frist zur Erwiderung auf das Berufungsvorbringen bis spätestens 21.02.2018 gesetzt worden ist, am 25.01.2018 zugestellt worden (Bl. 675 d.A.). Mit Verfügung vom 24.10.2018 (Bl. 700 f. d.A.) ist Haupttermin auf den 16.01.2019 bestimmt worden. Die Terminsladung ist dem Beklagten zu 2 am 30.10.2018 zugestellt worden (Bl. 709 d.A.). Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 (Bl. 713 f. d.A.), eingegangen per Fax beim Pfälzischen Oberlandesgericht am selben Tag, hat der Beklagte zu 2 durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt und zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin .... II. Die zulässige Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage richtet. Soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 3 gerichteten Klage richtet, hat sie teilweise Erfolg. A. Vorfall vom ... Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 3 aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PflVG, § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000 €. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PflVG kann derjenige, dem gegen den Halter oder Fahrer eines Fahrzeugs wegen des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs ein Ersatzanspruch zusteht, diesen gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (Entschädigungsfonds) geltend machen, wenn für den Schaden eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat und der Ersatzberechtigte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 PflVG glaubhaft macht, dass er weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz verlangen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1 ein (nicht vollstreckbarer) Ersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG wegen des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu. Von dem zuständigen Haftpflichtversicherer, der Streithelferin, kann der Kläger keinen Ersatz beanspruchen. Der Beklagte zu 1 hat den Kläger am ... mit seinem PKW verletzt, indem er mit geöffneter Fahrertür rückwärts gefahren ist und den Kläger dabei erfasst hat, so dass dieser gestürzt ist und sich ein Schädelhirntrauma mit einer Kalottenfraktur rechts und Kontusionsblutungen links frontal zugezogen hat (siehe hierzu 2.). Von dem Halter, Fahrer und Eigentümer des Fahrzeugs, dem Beklagten zu 1 kann der Kläger keinen Ersatz verlangen. Der Kläger hat zwar mit dem Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015 seine Forderungen gegen den Beklagten zu 1 tituliert. Die Vollstreckung blieb aber erfolglos, weil der Beklagte zu 1 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (Schreiben des Obergerichtsvollziehers ... v. 03.03.2016, Anlage K 16, Bl. 345 d.A.). Gegenüber dem Haftpflichtversicherer des vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeugs, der Streithelferin des Klägers, stehen diesem keine Ersatzansprüche zu, weil sich die Streithelferin gemäß § 103 VVG auf eine vorsätzliche und widerrechtliche Herbeiführung des Schadensfalls durch den Beklagten zu 1 berufen hat (Schriftsatz der Streithelferin vom 02.11.2016, Bl. 417 f. d.A.) und eine solche Herbeiführung im vorliegenden Verfahren auch nachgewiesen ist (siehe nachstehend, 2.). Ansprüche des Klägers gegen einen Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern bestehen ebenfalls nicht. 2. Der Beklagte zu 1 hat den Kläger mit seinem Fahrzeug vorsätzlich und widerrechtlich verletzt. Das steht aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Berufung hat insoweit zu Recht die vom Landgericht getroffenen Feststellungen als fehlerhaft gerügt. a) Zu Recht hat das Landgericht allerdings ausgeführt, dass das Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2015, in dem festgestellt ist, dass die Verletzungen des Klägers aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren, keine Bindungswirkung für das zwischen Kläger und Beklagten zu 3 bestehende Prozessrechtsverhältnis hat. Das Teil-Versäumnisurteil ist zwar rechtskräftig. Es wirkt aber nur inter partes, und damit nur im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten zu 1. Eine Bindungswirkung nach § 68 ZPO besteht nicht, weil der Kläger dem Beklagten zu 3 nicht den Streit verkündet hat. b) Aufgrund der Angaben des Klägers und der Zeugin ... zum Hergang des Vorfalls vom .... ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 die Verletzungen des Klägers in seinen Vorsatz aufgenommen hat. aa) Vorsatz im Sinne des § 103 VVG bedeutet Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs; der Handelnde muss also den rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens voraussehen und trotzdem den Willen haben, sich entsprechend zu verhalten. Zum Vorsatz gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Tat; bedingter Vorsatz genügt. In Abweichung vom allgemeinen Deliktsrecht muss der Vorsatz, wenn er zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen soll, auch die Schadensfolgen umfassen, wie dies aus der Formulierung des § 103 VVG ausdrücklich hervorgeht (vgl. OLG Nürnberg Urt. v. 02.08.2013 - 5 U 562/13, juris Rn. 32). Der Handelnde muss danach das Bewusstsein haben, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg haben und den Willen, sich trotzdem so zu verhalten (vgl. BGH Urt. v. 20.11.1979 - VI ZR 238/78, juris Rn. 11; MünchKommVVG/Littbarski, 2. Aufl., § 103 Rn. 22). Dabei muss er sich die Art und den Umfang des Schadens zwar nicht in allen Einzelheiten vorgestellt haben, um die Versagung des Versicherungsschutzes zu bejahen. Verletzungen, die durch einen von den Vorstellungen des Handelnden über den Schadensverlauf wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden sind und die nach Art und Schwere wesentlich von den Verletzungen abweichen, wie er sie sich vorgestellt hat, werden von einem auf eine Körperverletzung gerichteten Vorsatz allerdings nicht umfasst (Senatsurteil v. 31.01.2018 - 1 U 178/16; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.1977 - 4 U 152/76, juris Rn. 23; OLG Köln, Urt. v. 11.07.1991 - 5 U 198/90, r + s 1991, 369; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 103 Rn. 11). Sowohl die äußeren Tatumstände als auch der Schluss auf die zu beweisende innere Tatsache, den Vorsatz, müssen nach § 286 ZPO feststehen. Dabei setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH Urt. v. 14.01.1993 - IX ZR 238/91, juris Rn. 16; OLG Hamm, Urt. v. 26.11.2003 - 20 U 143/03, juris Rn. 26). bb) Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte zu 1 die Verletzungen des Klägers vorsätzlich herbeigeführt. Der Kläger hat bei seiner Anhörung angegeben, dass der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug quer vor ihnen abgestellt habe, so dass die Zeugin ... gezwungen gewesen sei, anzuhalten (Bl. 718 d.A.). Er sei ausgestiegen und an das Fahrzeug des Beklagten zu 1, der die Fahrzeugtür geöffnet habe, herangetreten und habe sich zu ihm hinuntergebeugt und gefragt, was „das Ganze solle“. Der Beklagte zu 1 habe ihn lediglich beschimpft. Er sei dann zwei bis drei Schritte rückwärtsgegangen. Der Beklagte zu 1 sei einfach rückwärts gefahren und habe ihn mit der offenen Fahrzeugtür umgefahren. Er sei mit der Tür im Bereich der linken Schulter und des Oberarms „erwischt“ worden (Bl. 719 d.A.). Dadurch sei er rückwärts umgefallen und bewusstlos geworden. Er habe nicht mitbekommen, wie der Beklagte zu 1 weggefahren sei. Sein Erinnerungsvermögen sei schrittweise wieder gekommen (aaO.). Die Zeugin ... hat bekundet, dass der Beklagte zu 1 ihr auf ihrer Seite entgegen gekommen sei und direkt auf sie zugefahren sei (Bl. 720 d.A.). Sie habe anhalten müssen. Der Kläger sei dann ausgestiegen und zum Fahrzeug des Beklagten zu 1 gegangen. Dort sei die Fahrertür geöffnet worden. Der Kläger habe sich zum Beklagten zu 1 hinuntergebeugt. Das Ganze habe nicht sehr lange gedauert. Der Beklagte sei rückwärts angefahren. Sie habe dann gesehen, dass der Kläger „im Drehen rückwärts umgefallen“ sei (Bl. 721 d.A.). Die Fahrertür des Beklagten zu 1 sei noch offen gewesen. Für sie habe es so ausgesehen, dass der Kläger durch die Tür umgeworfen worden sei. Der Beklagte zu 1 sei nach ihrer Erinnerung rückwärts weggefahren. Er hätte nach ihrer Einschätzung auch nach vorne wegfahren können. Bevor der Kläger aus ihrem Auto ausgestiegen sei, habe er nur gesagt, er wolle „meinen Mann“ (den Beklagten zu 1) fragen, weshalb er das mache. Der Beklagte zu 1 und der Kläger hätten sich vor diesem Vorfall nicht gekannt (aaO.). Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe sie von dem Beklagten zu 1 (ihren Mann) schon etwa ein dreiviertel Jahr getrennt gelebt. Sie habe Angst vor ihm gehabt, weil er ihr gegenüber öfter gewalttätig geworden sei (Bl. 721 d.A.). Auf der Grundlage dieser Angaben steht fest, dass der Beklagte zu 1 den Kläger vorsätzlich verletzt hat und auch den Verletzungserfolg, die Kopfverletzungen des Klägers, in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Der äußere Geschehensablauf lässt auf einen entsprechenden Vorsatz des Beklagten zu 1 schließen. Die Angaben des Klägers und der Zeugin ... sind glaubhaft. Sie haben den Geschehensablauf im Kern übereinstimmend und detailreich geschildert. Der Vorfall ist angesichts des vorangegangenen Fahrverhaltens des Beklagten zu 1, mit dem er versucht hat, die Zeugin ..., nachdem er sie erkannt hat, von der Straße abzudrängen, auch plausibel. Der rechtsmedizinische Sachverständige .... hat in seinem Gutachten vom ... (Anlage K 2, Bl. 13 ff. d.A.) festgestellt, dass eine Beibringung der Verletzungen, wie sie der Kläger bei dem Vorfall (am Kopf und am Unterschenkel) erlitten hat, im Rahmen eines leicht nach vorne gebeugten Stehens mit dem erfolgten Zurückfahren und der Kollision der oberen äußeren Fahrertürbegrenzung mit dem Oberarm des Klägers, einer gleichzeitigen Verlagerung des Oberkörpers nach hinten und einem Anschlagen des rechten innenseitigen Unterschenkelbereichs unter die Wagentür in Einklang zu bringen ist (Bl. 21 d.A.). Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Kläger durch das Rückwärtsfahren des Beklagten zu 1 bei geöffneter Fahrertür umgestoßen wurde und sich dabei insbesondere am Kopf verletzt hat. Der Beklagte zu 1 hat diese Verletzungen auch zumindest billigend in Kauf genommen. Denn er ist bei geöffneter Fahrertür zurückgefahren, obwohl der Kläger noch erkennbar in diesem Bereich stand. Damit hat er es in Kauf genommen, dass die Fahrertür gegen den Kläger schlägt und diesen unkontrolliert zu Fall bringt. Der Anstoß mit der harten Fahrzeugtür lässt weiter den Schluss zu, dass Kläger nach den Vorstellungen des Beklagten zu 1 bei einem solchen Sturz Prellungen und Abschürfungen erleiden wird. Auch Verletzungen am Kopf des Klägers hat der Beklagte billigend in Kauf genommen, da der stürzende Kläger angesichts der Höhe der Fahrzeugtür und dem zurückfahrenden Fahrzeug (Audi Avant A4, vgl. Bl. 342 d.A.) in einer solchen Situation keine Chance hat, sich mit der Hand aufzufangen und den Kopf zu schützen. Für einen entsprechenden Verletzungsvorsatz des Beklagten zu 1 spricht weiter, dass dieser auch nach vorne hätte wegfahren können, wie es die Zeugin ... bekundet hat. In diesem Fall hätte er den Kläger mit der Fahrertür nicht erfasst, so dass dieser nicht zu Fall gekommen wäre. Entgegen der Meinung des Landgerichts kommt es für die Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Beklagten zu 1 im Sinne des § 103 VVG nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1 in seinen Vorsatz auch die Lebensgefährlichkeit der Kopfverletzungen aufgenommen hat. Für einen Vorsatz nach dieser Vorschrift genügt es, wenn der Handelnde sich eine Körperverletzung vorgestellt hat, die nicht wesentlich von der eingetretenen abweicht. Ein Schädelhirntrauma, wie es beim Kläger im Krankenhaus diagnostiziert wurde (Bl. 11 d.A.), liegt innerhalb dessen, was bei dem vom Beklagten zu 1 angestoßenen Geschehensablauf in Rechnung gestellt werden muss. Das wird durch die Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten ... vom ... (Anlage K2, Seite 9, Bl. 21 d.A.) erhärtet. Danach ist das vorgefundene Verletzungsmuster am Kopf des Klägers aus rechtmedizinischer Sicht als typisch für eine Gewalteinwirkung gegen den hinteren rechten Schädelbereich anzusehen. Soweit der Beklagte zu 3 einwendet, der Kläger sei erst fünf Tage nach dem Vorfall im Krankenhaus vorstellig geworden, hat der Kläger mit seinen vor dem Landgericht gemachten Angaben plausibel erklärt, dass er seine Verletzungen zunächst nur in Form von Kopfschmerzen wahrgenommen habe. Er hat erklärt, dass er am nächsten Tag zur Firma gefahren sei und sich in einen 40-Tonner gesetzt habe. In der Nacht davor habe er „ordentlich“ Tabletten gegen die Kopfschmerzen genommen. Er sei nach Frankreich und zurückgefahren (Bl. 442 d.A.). Das hätte er nicht machen dürfen, so der Kläger (aaO.). Einen (weiteren) Tag später habe er ebenfalls starke Kopfschmerzen gehabt. Montags sei er nach Kaiserslautern gefahren. Seine Kollegen hätten ihm dann geraten, zum Arzt zu gehen, woraufhin er ins Krankenhaus gegangen sei (aaO.). Sein Vorbringen, er habe nicht in das Krankenhaus gewollt, weil er eine neue Arbeitsstelle angetreten habe (Bl. 344 d.A.), ist auf der Grundlage dieser Angaben, nach denen sich die Verletzungen symptomatisch nur in Kopfschmerzen geäußert haben, und dem in den Lohnabrechnungen für September und Oktober 2012 (Anlagen K 7 und K 8, Bl. 31 f. d.A.) genannten Eintrittsdatum (01.08.2011) nachvollziehbar. c) Der Beklagte zu 1 hat widerrechtlich gehandelt. Anhaltspunkte dafür, dass er in Notwehr gehandelt hat, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. 3. Keinen Erfolg hat die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Klage allerdings insoweit, als der Kläger meint, der Beklagten zu 3 über die Verletzungen vom ... hinaus auch die schweren Verletzungen in Rechnung stellen zu können, die er bei der Schlägerei auf der ...veranstaltung am ... erlitten hat. Bei dem Schlag auf den Kopf des Klägers am ... handelt es sich um eine Vorsatztat eines Dritten (des Beklagten zu 2), die den Kausalverlauf und den Zurechnungszusammenhang zu der Verletzungshandlung des Beklagten zu 1 vom ... unterbrochen hat. a) Der Beklagte zu 2 hat den Kläger am ... mit einem Gegenstand (einer Flasche) vorsätzlich auf den Kopf geschlagen. Davon geht der Senat auf der Grundlage der Berufungsbegründung (Bl. 657 bis 668 d.A.) und des klägerischen Schriftsatzes vom 03.07.2015 (Bl. 107 ff d.A.), auf den in der Berufungsbegründung Bezug genommen wird (Bl. 670 d.A.), aus (siehe hierzu unten B.). b) aa) Die durch ein vorsätzliches Verhalten Dritter entstandenen Schäden sind dem Erstschädiger dann zuzurechnen, wenn das Verhalten des Erstschädigers das Verhalten des Drittschädigers herausgefordert hat oder wenn die Gefahr für einen Schadenseintritt durch die erste Handlung erhöht worden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76 Auf., Vor. § 249 Rn. 49). Der entstandene Schaden muss danach vom Schutzzweck der verletzten Norm miterfasst sein. Das ist der Fall, wenn der erlittene Nachteil zu der vom (Erst-)Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang steht; eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht (vgl. BGH Urt. v. 20.09.2011 - II ZR 277/09, juris Rn. 28). bb) Die Verletzungshandlung des Beklagten zu 2 erfolgte am ... und damit ca. 10 Monate nach der Verletzungshandlung des Beklagten zu 1. Der Kläger arbeitete zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in vollem Umfang. Das steht aufgrund der vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnung für den Monat September 2012 (Anlage K 7, Bl. 31 d.A.) fest, die von einer Vollbeschäftigung (30 Tage) und einem Bruttolohn von 1.945 € ausgeht, und in der der bis dahin aufgelaufene Jahresbruttoverdienst von 17.784,73 € ausgewiesen ist, was einem durchschnittlichen Monatslohn von 1.976,08 € entspricht. Darüber hinaus hat der Kläger gegenüber dem Senat angegeben, dass er ab Mitte März 2012 wieder angefangen habe zu arbeiten (Bl. 722 d.A.). Ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Vorfällen vom ... und vom ... besteht nicht. Die im November 2011 erlittene Kopfverletzung hat die Gefahr für einen Schlag auf den Kopf des Klägers bei der späteren ...veranstaltung nicht erhöht. 4. Der Kläger kann von dem Beklagten zu 3 aufgrund der durch den Vorfall vom ... erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen aus § 11 Satz 2 StVG iVm. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PflVG ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 6.000 € beanspruchen. a) Die Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes orientiert sich an dessen Funktion, Ausgleich für die Schädigung immaterieller Rechtsgüter zu schaffen. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihr durch die Verletzung unmöglich gemacht worden sind (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010 - 21 U 14/08, juris Rn 62). Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sind alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Als wesentliche Bemessungsfaktoren stehen der Umfang und die Dauer der Schmerzen, verbleibende Behinderungen und Leiden sowie die durch die unfallbedingten Dauerschäden verursachte Beeinträchtigung der Lebensführung im Vordergrund (vgl. BGHZ 128, 118, 120; BGH, VersR 2001, 876). Zudem ist ein allgemeines „Schmerzensgeldgefüge“ zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 15.10.2014 - 1 U 17/14 und vom 02.09.2015 - 1 U 192/14). Aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung soll die Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen, der in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt worden ist (OLG Hamm, aaO.). Die Genugtuung, die der Schädiger dem Geschädigten schuldet, kann gleichfalls ein Faktor sein, der die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflusst (vgl. BGHZ 18, 249; OLG Hamm, aaO.). Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes führt dann zur Erhöhung des Schmerzensgeldes, wenn der immaterielle Schaden durch ein besonders leichtfertiges Verhalten des Schädigers verursacht worden ist (vgl. G. Müller, VersR 2003, 14). Kann dem Schädiger nur der Vorwurf einer einfachen Fahrlässigkeit gemacht werden, spielt die Genugtuungsfunktion in der Regel nur eine untergeordnete Rolle (BGHZ 120, 1, 7; G. Müller, ZFS 2005, 54). b) Gemessen an diesen Vorgaben hält der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 6.000 € für angemessen. Nach dem als Anlage K 1 (Bl. 11 d.A.) vorgelegten Bericht des .... vom ... befand sich der Kläger vom 28.11. bis 02.12.2011 in stationärer Behandlung. Er erlitt ein Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur rechts temporal bis parietal und traumatische Kontusionsblutungen links frontal. Diese Verletzungen hat die Beklagte zu 3 nicht bestritten. Soweit sie bestritten hat, dass der Kläger bei dem Vorfall vom .... mit dem Kopf auf den Boden geschlagen sei (Bl. 324 d.A.), steht ein Sturz des Klägers auf den Kopf aufgrund der Schilderungen des Vorfalls durch den Kläger und die Zeugin ... fest (siehe hierzu oben), die im Einklang mit den vom Kläger geschilderten Symptomen (starke Kopfschmerzen, siehe oben) und den Feststellungen des Gerichtsmediziners ... zur Plausibilität des geschilderten Tathergangs mit dem Verletzungsmuster (Gewalteinwirkung gegen den hinteren rechten Schädelbereich, Bl. 21 d.A.) stehen. Bei vergleichbaren Verletzungen (ohne Kontusionsblutung) hat die obergerichtliche Rechtsprechung indexiert einen Betrag von 3.333 € zugesprochen (vgl. KG Berlin, Urt. v. 12.07.2010 - 12 U 193/09, Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 37. Aufl., 2019, Lfdn. Nr. 35.1352: Kurze Bewusstlosigkeit; Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades und Kalottenfraktur, 4 Tage stationär behandelt). Hieran hat sich der Senat im Ausgangspunkt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes orientiert. Gegenüber den vom Kammergericht Berlin (aaO.) entschiedenen Fall war hier allerdings als ein das Schmerzensgeld erhöhender Faktor zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 den Kläger mit Schädigungsvorsatz verletzt hat. Darüber hinaus ist in die Bemessung des Schmerzensgeldes eingeflossen, dass der Kläger von Beruf Fernfahrer ist und ihm durch die behandelnden Ärzte ein vierwöchiges Fahrverbot ausgesprochen wurde (Bl. 12 d.A.), was ebenfalls in Bezug auf den Vergleichsfall (aaO.) zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führt. Schließlich rechtfertigt der Umstand, dass die Verletzung im Hinblick auf die Kontusionsblutung im Schädelinneren konkret lebensgefährlich war, wie es der rechtsmedizinische Sachverständige ... festgestellt hat (Anlage K 2, Bl. 22 d.A.), eine Anhebung des Schmerzensgeldes. Das führt bei einer Gesamtbetrachtung zu einem Schmerzensgeld von insgesamt 6.000 €. Die vom Kläger im Termin vor dem Senat erstmals angegebene Arbeitsunfähigkeit bis Mitte März 2012 hat der Beklagte zu 3 bestritten. Beweisbewehrten Vortrag hat der Kläger hierzu weder in erster noch in zweiter Instanz gehalten, so dass dieses Vorbringen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleibt. 5. Der gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 2.) ist begründet, soweit sich dieser auf den Vorfall vom ... bezieht. Im Übrigen ist er unbegründet. Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen, wenngleich er bereits Zweifel an der Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründetheitselements jedenfalls für den Fall geäußert hat, dass Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist. Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder, wie hier, durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Materiell-rechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab. Die Leistungspflicht soll bei künftige Schäden erfassenden Feststellungsklagen deshalb nur für den Fall festgestellt werden, dass die befürchtete Schadensfolge wirklich eintritt. Da dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (zum Ganzen BGH, Urt. v. 17.10.2017 - VI ZR 423/16, juris Rn. 49 mwN.). Gemessen hieran ist die mit dem Klageantrag zu 2 beantragte Ersatzpflicht des Beklagten zu 3 für aus dem Vorfall vom ... resultierende künftige Schäden des Klägers gerechtfertigt, da der Beklagte zu 1 gegenüber dem Kläger aus § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG und § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB ersatzpflichtig ist und der Beklagte zu 3 hierfür nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 PflVG haftet (siehe oben). Für Schäden, die der Kläger künftig aufgrund des Vorfalls vom .... erleidet, haftet der Beklagte zu 3 demgegenüber aus den oben unter 3. genannten Gründen nicht. 6. Die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Berufung hat in den Berufungsanträgen zu 3., zu 4. und zu 5. keinen Erfolg. Mit diesen Anträgen macht der Kläger Verdienstausfallschäden ab dem Oktober 2012 geltend. Diese Schäden sind auf den Vorfall vom ... zurückzuführen, bei dem der Beklagte zu 2 den Kläger vorsätzlich mit einem Gegenstand am Kopf verletzt hat. Diese Schäden sind der Verletzungshandlung des Beklagten zu 1 vom ..., für die der Beklagte zu 3 einzustehen hat, nicht mehr zuzurechnen. Auf die Begründung unter 3. wird Bezug genommen. 7. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 3 ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 12 Abs. 1 Nr. 3 PflVG auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 € zu. Dieser Betrag entspricht der vom Kläger geltend gemachten 0,65 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert bis 7.000 € einschließlich Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer: (0,65 x 405 € + 20 €) x 1,19 = 337,07 €. 8. Darüber hinaus stehen dem Kläger Prozesszinsen aus § 291 BGB zu. Soweit er hinsichtlich des Schmerzensgeldbegehrens Verzugszinsen ab dem 13.12.2014 beantragt hat, hat er hierzu keinen entsprechenden Vortrag gehalten, so dass lediglich Prozesszinsen aus § 291 BGB zuzusprechen sind. Rechtshängigkeit der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage besteht seit dem 07.03.2016 (Bl. 318R d.A.). Einen Hinweis betreffend die Unschlüssigkeit des beantragten Verzinsungsbeginns musste der Senat nicht erteilen, da nur eine Nebenforderung betroffen ist (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). B. Vorfall vom .... Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Berufung hat in vollem Umfang Erfolg. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten zu 2 aufgrund des Vorfalls vom ... auf der ...veranstaltung in ... im Ortsteil ... Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB zu. Der Beklagte zu 2 hat den Kläger vorsätzlich mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen. 1. Grundlage der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ist das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung und das in dieser in Bezug genommene schriftsätzliche klägerische Vorbringen in erster Instanz. Denn die am Tag der mündlichen Verhandlung eingegangene Berufungserwiderung des Beklagten vom 16.01.2019 (Bl. 713 f. d.A.) war verspätet, so dass sie gemäß § 521 Abs. 2, §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist. Grundlage der Entscheidung des Senats ist damit das Vorbringen in der Berufungsbegründung (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 530 Rn. 20). Ein nach § 521 Abs. 2, §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO verspätetes Vorbringen ist nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorbringens nach diesen Regelungen liegen hier nicht vor. a) Die Berufungserwiderung des Beklagten zu 2 ist erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingegangen und damit verspätet. Dem Beklagten ist mit Verfügung vom 22.01.2018 (Bl. 671 f. d.A.) eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 21.02.2018 gesetzt worden. Die Verfügung und die Berufungsbegründung sind dem Beklagten zu 2 ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten am 25.01.2018 zugestellt worden (Bl. 675 d.A.). Die Berufungserwiderung ist erst am 16.01.2019 per Fax bei Gericht und damit verspätet eingegangen (Bl. 713 d.A.). b) Eine Zulassung des Vorbringens des Beklagten zu 2 in der Berufungserwiderung vom 16.01.2019 würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Der Beklagte zu 2 nimmt zur Begründung seines Antrags auf Zurückweisung der Berufung Bezug auf die „zutreffenden Ausführungen“ im angefochtenen Urteil und macht sich damit diese zu Eigen. Damit stellt er das Vorbringen des Klägers, der Beklagte zu 2 habe ihn am ... mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen im Ergebnis in Abrede. Würde das Vorbringen des Beklagten zu 2 zugelassen werden, müsste der Senat die vom Landgericht zu der Frage durchgeführte Beweisaufnahme, ob der Beklagte zu 2 den Kläger auf den Kopf geschlagen hat, wiederholen, um eine eigene Würdigung des Beweisergebnisses vornehmen zu können. Der Senat teilt die Würdigung des Landgerichts nicht und hat in dem Zusammenhang Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Angaben der Zeugin ... in erster Instanz, der Beklagte zu 2 habe geschlagen, stimmen im Kern mit den Angaben der Zeugin ... überein (Bl. 449 d.A.). Diese hat (nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts, dort Seite 12) sowohl bei ihrer polizeilichen Vernehmung als auch bei ihrer zweiten landgerichtlichen Vernehmung angegeben, dass sie den Schlag des Beklagten zu 2 gegen den Kopf des Klägers gesehen habe (Bl. 449 d.A.). Auch der Zeuge ... hat, wie das Landgericht festgestellt hat, eindeutig bekundet, dass es der Beklagte zu 2 war, der den Kläger geschlagen habe. Der Zeuge hat bekundet, alles mitbekommen zu haben und den Beklagten zu 2 von früher zu kennen. „Den Klatscher“ habe man schon gehört, so der Zeuge (Bl. 555 d.A.). Der Zeuge hat - im Einklang mit den Zeuginnen ... und ... - bekundet, dass der Beklagte zu 2 auf den Kläger zu gerannt sei (aaO.). Diesen Angaben stehen zwar die Angaben der Zeugen .... (Mutter des Beklagten zu 2), des Zeugen ... (Vater des Beklagten zu 2) und der Zeugin ... gegenüber. Die Zeugin ... hat bekundet, den Beklagten zu 2 gegen 22.45 bis 23.00 Uhr mit nach Hause genommen zu haben (Bl. 450 d.A.). Der Beklagte zu 2 sei dann zu seiner (schwangeren) Freundin ins Zimmer gegangen (Bl. 451 d.A.). Auch der Vater des Beklagten zu 2 hat bekundet, dass dieser mit der Zeugin ... heimgefahren sei (Bl. 452 d.A.). Den Kläger habe niemand geschlagen; er sei auf den Kopf gefallen, so der Zeuge (Bl. 453 d.A.). Die Zeugin ... hat weiter bekundet, dass der Beklagte zu 2 gegen 23.00 Uhr mit seiner Mutter „in die Einfahrt“ (gemeint ist zu Hause) gefahren sei und sie sich vom Fenster aus noch eine gute Stunde mit dem Beklagten zu 2 unterhalten habe (Bl. 453 d.A.). Auch die Zeugin ... hat bekundet, gesehen zu haben, wie der Beklagte zu 2 (geschätzt) gegen halb neun bis neun mit seiner Mutter ins Auto gestiegen sei, um nach Hause zu fahren. Der Erstrichter hat zu Recht erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt dieser „Alibi-Zeugen“ des Beklagten zu 2 festgestellt (landgerichtliches Urteil, Seite 16). Ab 23.00 Uhr haben die Zeugen nach ihren Angaben den Beklagten zu 2 nicht mehr auf der ... gesehen. Es ist ungewöhnlich, dass mehrere Personen unabhängig voneinander bemerken, dass eine andere Person ab einer bestimmten Uhrzeit nicht mehr auf einer ....veranstaltung gewesen sein soll. Der Vater des Beklagten zu 2 will zudem gesehen haben, dass der Kläger nicht geschlagen worden sei; die Lage sei aber nach dessen Angaben „unübersichtlich“ gewesen. Zweifelhaft erscheinen auch die Angaben der Zeugen ..., nach der sich der Beklagte zu 2 über eine Stunde mit ihr „von Fenster zu Fenster“ nachts um 23.00 Uhr über Belanglosigkeiten unterhalten haben will, während sich seine kranke schwangere Frau im Zimmer aufgehalten habe. Zu Recht spricht der Erstrichter in dem Zusammenhang von „offenkundigen“ Unklarheiten. Vor dem Hintergrund dieser Unklarheiten müsste der Senat die Beweisaufnahme wiederholen, wenn das Vorbringen des Beklagten zu 2 in der Berufungserwiderung vom 16.01.2019 Berücksichtigung fände. Das würde den Rechtsstreit verzögern, da der Haupttermin bereits am Tag des Eingangs der Berufungserwiderung stattfand und dementsprechend keine Zeugen mehr zu diesem Termin geladen werden konnten. Eine „Überbeschleunigung“ ist mit der Zurückweisung des Vorbringens des Beklagten zu 2 in der Berufungserwiderung nicht verbunden. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 die Berufungserwiderung fristgerecht bis zum 21.02.2018 bei Gericht eingereicht, hätte der Senatsvorsitzende mit der Terminsverfügung vom 24.10.2018 (Bl. 700 f. d.A.) zugleich die Zeugen zu dem Vorfall vom ... hinzugeladen. Die Ladung dieser Zeugen ist - nach der Beratung des Senats - nur deswegen unterblieben, weil der Beklagte zu 2 sich gegen das Berufungsvorbringen zu diesem Zeitpunkt nicht verteidigt hatte. c) Der Beklagte zu 2 hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Das Vorbringen, Rechtsanwalt .... habe im Jahr 2017 die Kanzlei gewechselt und in der neuen Kanzlei sei die Sache in die Zuständigkeit eines anderen Sachbearbeiters gefallen, wo die Sache „übersehen“ worden sei (Sitzungsprotokoll vom 16.01.2019, Seite 3, Bl. 717 d.A.), vermag die Verspätung nicht zu entschuldigen. Das Empfangsbekenntnis betreffend die Zustellung der Berufungsbegründung ist unter dem 25.01.2018 unterzeichnet worden (Bl. 675 d.A.). Ein nachvollziehbarer Entschuldigungsgrund dafür, warum die Frist zur Berufungserwiderung nicht eingehalten wurde und warum eine Berufungserwiderung erst am Tag des Haupttermins vor dem Senat eingereicht werden konnte, wird nicht genannt. Auch in der ergänzenden Stellungnahme des Beklagten zu 2 vom 30.01.2019 (Bl. 729 bis 731 d.A.) wird kein genügender Entschuldigungsgrund vorgebracht. Danach habe Rechtsanwalt ... nach dem Eintritt in die neue Sozietät (...) zum 01.07.2017 nach Eingang der Berufungsbegründung verfügt, seine Mitarbeiterin..., solle die Akte an Herrn Rechtsanwalt ... zur Übernahme vorlegen. Das sei aus unbekannten Gründen nicht geschehen. In der Folgezeit seien ihm Schriftsätze oder sonstige gerichtliche Mitteilungen aus diesem Verfahren nicht mehr vorgelegt worden, weil die Zivilakte aus dem Verbund der Strafakten betreffend den Beklagten zu 2 herausgelöst worden sei. Dieses Vorbringen vermag nicht zu erklären, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 unter dem 30.10.2018 ein (weiteres) Empfangsbekenntnis betreffend die Terminsladung zum 16.01.2019 am 30.10.2018 (Bl. 709 d.A.) unterzeichnen konnte. Bei der Unterschrift auf diesem Empfangsbekenntnis handelt es sich um jene von Rechtsanwalt .... Der Unterschriftenzug ist nahezu identisch mit jenem im Schriftsatz vom 30.01.2019 (Bl. 731 d.A.), der von Rechtsanwalt ... stammt. Eine Erklärung dafür, dass eine Berufungserwiderung nicht zeitnah zumindest nach Eingang der zugegangenen Terminsladung zur Gerichtsakte gereicht worden ist, bringt der Beklagte zu 2 im Schriftsatz vom 30.01.2019 nicht vor. Eine solche zeitnah eingereichte Berufungserwiderung hätte es erlaubt, die Zeugen zum Vorfall vom ... zum Termin vom 16.01.2019 noch hinzuzuladen. 2. Die Berufung des Klägers hat danach auf der Grundlage des Vorbringens in der Berufungsbegründung, die auf das schriftsätzliche Vorbringen in erster Instanz Bezug nimmt, Erfolg. a) Der Kläger kann von dem Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB gemessen an den unter A. 4. a) dargestellten Vorgaben Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 30.000 € beanspruchen (Berufungsantrag zu 1). Der Senat geht entsprechend dem Vortrag des Klägers (Bl. 670 d.A. iVm. Bl. 3 d.A.) davon aus, dass der Beklagte zu 2 ihn bei der ...veranstaltung am ... mit einer Flasche widerrechtlich und vorsätzlich auf den Kopf schlug. Hierdurch erlitt er ein schweres Schädelhirntrauma und einen Schädelbruch auf der linken Seite sowie ein Blutgerinnsel im Kopf. Er begab sich zur stationären Behandlung vom 16.09. bis zum 26.09.2012 in das ... in ..., wo eine Kompressionsfraktur temporoparietal links, eine Subduralblutung rechts parletal und eine Kontusionsblutung bifrontal festgestellt wurde (Anlage K 3, Bl. 23 f. d.A.). Der Kläger musste vier Tage intensivmedizinisch behandelt werden und befand sich in akuter Lebensgefahr. Er ist aufgrund der erlittenen Verletzungen kognitiv eingeschränkt und kann seine bis im September 2012 ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht mehr ausüben. Er ist mit einem Grad von 70 % schwerbehindert. Noch im Krankenhaus wurde für ihn ein gesetzlicher Betreuer bestellt, weil er selbst nicht mehr in der Lage war, Entscheidungen zu treffen. Eine nach dem ärztlichen Bericht des .... vom ... (Anlage K 3, Bl. 23 f. d.A.) indizierte Operation des Schädels lehnte der Kläger ab. Das Kurzzeitgedächtnis des Klägers ist infolge der Verletzungen nur noch eingeschränkt funktionsfähig. Er hat Orientierungsprobleme und ist schnell erschöpft. Auf der Grundlage dieser Umstände hält der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000 € für angemessen. Der Senat hat sich dabei im Ausgangspunkt an einer Entscheidung des Landgerichts Neuruppin (Urt. v. 26.2.2009 - 1 O 106/07, Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 37. Aufl., 2019, Lfdn. Nr. 37.1337: Schädelhirntrauma 2. Grades, Kalottenfraktur links, subdurale und subarachnoidale Blutungen, 2 1/2 Wochen Krankenhaus, mindestens 1 Jahr nach dem Unfall noch posttraumatische Kopfschmerzen, Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsdefizite, Behinderungsgrad von 30% wegen Beeinträchtigung der Gehirnfunktionen) orientiert, die obergerichtlich durch das OLG Brandenburg bestätigt wurde. Dem Verletzten wurden dort indexiert 22.487 € unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 zugesprochen. Gegenüber dieser Entscheidung fallen vorliegend als das Schmerzensgeld erhöhende Faktoren ins Gewicht, dass der Kläger seinen Beruf als Fernfahrer aufgrund der kognitiven Defizite nicht mehr ausüben kann, er dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der kognitiven Defizite nicht mehr zur Verfügung steht und der Beklagte zu 2 vorsätzlich gehandelt hat. Ein Mitverschulden des Klägers ist anders als in dem vom Landgericht Neuruppin zu entscheidenden Fall nicht in Rechnung zu stellen. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände hält der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000 € für angemessen. b) Die mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrte Feststellung ist antragsgemäß zu treffen. Der Beklagte zu 2 hat den Kläger mit einer Flasche schwer am Kopf verletzt. Dies rechtfertigt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden (siehe oben A. 5.). c) Dem Kläger steht für die Zeit vom 16.09.2012 bis Dezember 2014 weiter ein Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt 13.388,74 € aus § 823 Abs. 1, § 252 BGB zu (Berufungsantrag zu 3). Diesen schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO, § 252 BGB auf der Grundlage des klägerischen Vortrags (Bl. 670 d.A. iVm. Bl. 9 d.A.) wie folgt: Oktober 2012: 194,50 € (reduzierter Lohn) November 2012 bis August 2013: 4.426,32 € (Differenz zwischen Lohn und Krankengeld) September 2013 bis 15.03.2014 2.605,64 € (Differenz zwischen Lohn und Krankengeld) 16.03.2014 bis Dezember 2014 6.162,28 € (Differenz zwischen Lohn und Arbeitslosengeld I und Erwerbsminderungsrente) d) Der Kläger hat gemäß dem Berufungsantrag zu 4 weiter einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente aus § 843 Abs. 1 und 2 iVm. § 760 Abs. 2 BGB, die für drei Monate im Voraus zu zahlen ist. Insgesamt stehen dem Kläger danach 1.272,63 € zu. Die monatliche Rente zur Kompensation des Erwerbsverlusts beträgt unter Berücksichtigung der gezahlten Sozialleistungen (Arbeitslosengeld I und Erwerbsminderungsrente) nach dem klägerischen Vortrag für die Monate Dezember 2014, Januar 2015 und Februar 2015 jeweils 424,21 € (Bl. 670 d.A. iVm. Bl. 9 d.A.). e) Der Kläger kann gemäß dem Berufungsantrag zu 5 aus § 843 BGB weiter für den Monat März 2015 eine Rente von 898,81 € beanspruchen, die sich aus dem letzten Bruttoeinkommen (1.945 €) abzüglich der dem Kläger für diesen Monat zustehenden Sozialleistungen (Erwerbsminderungsrente: 571,49 €, Arbeitslosengeld I: 474,60 €) ergibt. Ab dem Monat April 2015 beträgt die monatlich zu zahlende Rente 1.373,41 €, da der Kläger ab diesem Monat nach seinem Vortrag nur noch die Erwerbsminderungsrente von 571,49 € monatlich bezieht. f) Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2 gemäß dem Berufungsantrag zu 6 ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.186,37 € zu. Dieser Betrag entspricht der vom Kläger geltend gemachten 0,65 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in der Gebührenstufe bis 110.000 € einschließlich Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer: (0,65 x 1.503 € + 20 €) x 1,19 = 1.186,37 €. g) Entsprechend dem Berufungsantrag zu 7 kann der Kläger schließlich gemäß § 256 ZPO die Feststellung beanspruchen, dass die Verletzungen des Klägers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten zu 2 beruhen. Das Feststellunginteresse des Klägers ergibt sich aus der vollstreckungsrechtlichen Regelung des § 850c Abs. 2 ZPO. h) Darüber hinaus stehen dem Kläger bezüglich der Zahlungsansprüche Prozesszinsen aus § 291 BGB zu. Soweit er hinsichtlich des Schmerzensgeldbegehrens Verzugszinsen ab dem 13.12.2014 beantragt hat, hat er hierzu keinen entsprechenden Vortrag gehalten, so dass lediglich Prozesszinsen aus § 291 BGB zuzusprechen sind. Rechtshängigkeit der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage besteht seit dem 13.07.2015 (Bl. 126 d.A.). Einen Hinweis betreffend die Unschlüssigkeit des beantragten Verzinsungsbeginns musste der Senat nicht erteilen, da nur eine Nebenforderung betroffen ist (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). C. Gesamtschuldnerschaft Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen. Daran ist der Senat gemäß § 308 Abs. 1 ZPO gebunden, wenngleich zwischen dem Beklagten zu 2 einerseits und den Beklagten zu 1 und zu 3 andererseits mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage tatsächlich keine Gesamtschuldnerschaft besteht. D. Nebenentscheidungen 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 (Baumbach’sche Formel) und auf § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. 2. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Der Senat weicht auch nicht von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.