Urteil
1 U 33/18
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2019:0710.1U33.18.00
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Leitsätze
1. Für die erforderliche Mietdauer i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist grundsätzlich die tatsächliche Reparaturdauer und nicht die Prognose im Schadensgutachten maßgebend. Für Verzögerungen der Reparaturwerkstatt, die dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, braucht dieser nicht einzustehen.(Rn.25)
2. Der Zuschlag für den 2. Fahrer in der Mietwagenrechnung ist nicht erstattungsfähig, wenn es neben dem Geschädigten keinen Fahrer gibt, der den Mietwagen fahren kann.(Rn.27)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 09.03.2018, Az. 3 O 406/17, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.087,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2018 zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus 1.087,15 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den 05.07.2018 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 8 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 92 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 66 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 34 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die erforderliche Mietdauer i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist grundsätzlich die tatsächliche Reparaturdauer und nicht die Prognose im Schadensgutachten maßgebend. Für Verzögerungen der Reparaturwerkstatt, die dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, braucht dieser nicht einzustehen.(Rn.25) 2. Der Zuschlag für den 2. Fahrer in der Mietwagenrechnung ist nicht erstattungsfähig, wenn es neben dem Geschädigten keinen Fahrer gibt, der den Mietwagen fahren kann.(Rn.27) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 09.03.2018, Az. 3 O 406/17, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.087,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2018 zu zahlen. 2. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus 1.087,15 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den 05.07.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 8 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 92 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 66 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 34 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Eigentümerin eines PKW Opel Astra Energy. Ihr Fahrzeug wurde am 04.04.2017 gegen 21.45 Uhr bei einem Verkehrsunfall in Kaiserslautern an der Kreuzung Feuerbachstraße/Vogelwoogstraße durch den Beklagten zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW VW Golf beschädigt. Die Beklagten haften dem Grunde nach für die Unfallfolgen. Die Klägerin gab den Opel vom 24.04.2017 bis 03.05.2017 bei der Firma … zur Reparatur. Ausweislich des Mietvertrags vom 24.04.2017 (Bl. 43 d.A.) mietete der Ehemann der Klägerin, der Zeuge …, einen Opel Astra an. Die Firma …rechnete für das Mietfahrzeug für eine Mietdauer vom 24.04.2017 bis zum 03.05.2017 einen Betrag von brutto 1.504,62 € ab (Rechnung vom 03.05.2017, Bl. 19 d.A.). Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie auf einen PKW angewiesen gewesen sei, da sie ihren Ehemann, der im Drei-Schicht-Betrieb arbeite und keinen Führerschein habe, täglich zur Arbeit fahren und wieder abholen müsse. Ihre Mutter sei auf einen Rollator angewiesen und müsse zum Arzt und zum Einkauf gebracht werden. Den Mietwagen habe sie jeden Tag eingesetzt. Ihr Opel sei von der Firma … so schnell wie möglich repariert worden. Die Klägerin hat erstinstanzlich in der Hauptsache zunächst einen Betrag von 5.340,19 € eingeklagt. Nachdem die Beklagte zu 2 den Gesamtschaden mit Ausnahme der Mietwagenkosten gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe des gezahlten Betrages übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.504,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2017 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, an sie die außergerichtlich nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Anmietdauer von zehn Tagen bestritten und vorgetragen, das Fahrzeug der Klägerin sei nach der Schwacke-Liste in die Gruppe E (5) und nicht in die Gruppe F (6) einzuordnen. Das Landgericht hat die Klägerin informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Es hat der Klägerin in der Hauptsache einen Betrag von 869,71 € sowie hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Betrag von 492,54 € zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und den Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiter, soweit das Landgericht diese abgewiesen hat. Sie trägt vor, das Landgericht habe die Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeugs zu Unrecht um 2 Tage gekürzt und abgerechnete Zuschläge gestrichen. Das Werkstattrisiko sei vom Beklagten zu tragen. Außergewöhnliche Umstände einer Reparaturverzögerung mit einer in diesem Fall gegebenenfalls gebotenen Einflussnahme durch den Geschädigten seien nicht zu erkennen. Die Wochenenden und Feiertage seien von den 10 Tagen Mietzeit umfasst. Die Klägerin habe weder Einfluss darauf, dass das Autohaus erst einen Tag nach der Abgabe des Fahrzeugs und der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit der Reparatur begonnen habe noch dass das Fahrzeug am 02.05.2017 nicht fertiggestellt gewesen sei und erst am 03.05.2017 habe abgeholt werden können. Der 01.05.2017 sei ein Feiertag, der 30.04. ein Sonntag und der 29.04.2017 ein Samstag gewesen. Das Landgericht habe zu Unrecht zwei Tage und den Zuschlag für einen weiteren Fahrer und für unfallbedingte Mehrleistungen herausgerechnet. Der Zuschlag für die unfallbedingten Mehrleistungen ergebe sich daraus, dass die Klägerin das Mietfahrzeug an der Reparaturwerkstatt entgegengenommen und dort wieder zurückgegeben habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 23.01.2018, Az. 3 O 406/17, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1.504,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2017 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, an sie die außergerichtlich nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 07.05.2018 (Bl. 97 bis 99 d.A.). Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und den Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 249 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG über den ihr erstinstanzlich zugesprochenen und über den von der Beklagten zu 2 während des Prozesses gezahlten Betrag hinaus Zahlung von weiteren 217,44 € beanspruchen, so dass ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.087,15 € zusteht. 1. Die Klägerin kann Ersatz der Mietwagenkosten auch für den 24.04. und für den 03.05.2017 in Höhe von brutto 172,86 € (= 2 x 72,63 € x 1,19) sowie Ersatz der Kosten für die zugehörige Haftungsreduzierung in Höhe von brutto 44,58 € beanspruchen, so dass ihr noch ein weiterer Betrag von insgesamt 217,44 € (= 172,86 € + 44,58 €) zusteht. Die Berufung rügt zu Recht, dass das Landgericht diese Positionen nicht von der Schadensersatzforderung der Klägerin hätte in Abzug bringen dürfen. Der private Schadengutachter … hat zwar in seinem Gutachten eine Reparaturdauer von 4 bis 5 Arbeitstagen genannt (Bl. 6R d.A.). Hierbei handelt es sich aber ersichtlich nur um eine Prognose und nicht um die tatsächlich angefallene Reparaturdauer. Für die erforderliche Mietdauer im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist grundsätzlich die tatsächliche Reparaturdauer und nicht eine Prognose maßgebend. Erforderlich sind hinsichtlich des Umfangs und der Dauer der Reparatur lediglich solche Kosten nicht, die der Geschädigte wegen der Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen. Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten (BGH Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, juris Rn. 18). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann (BGH Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, juris Rn. 31). Gemessen an diesen Vorgaben ist der geschädigten Klägerin die Überschreitung der prognostizierten Reparaturdauer vorliegend nicht in Rechnung zu stellen. Sie ist als geringfügig einzustufen, nachdem die Reparaturdauer vorliegend insbesondere drei Tage umfasst, an denen nicht gearbeitet wird (ein Wochenende und der 1. Mai). Soweit der beklagte Versicherer der Auffassung ist, dass die Reparatur von der Fa. … schuldhaft verzögert worden ist, ist er auf die Möglichkeit zu verweisen, sich von der Geschädigten etwaige Ansprüche gegen die Reparaturfirma abtreten zu lassen und sich selbst mit dieser auseinanderzusetzen (BGH Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, juris Rn. 18). 2. Den Zuschlag für den 2. Fahrer in der Mietwagenrechnung (Bl. 19 d.A.) in Höhe von brutto 200,04 € hat das Landgericht zu Recht mit der Begründung vom ersatzfähigen Schaden in Abzug gebracht, es gebe neben der Klägerin keinen Fahrer, der den Mietwagen habe fahren können (Bl. 68 d.A.). Der Zeuge … (Ehemann d Klägerin) hat nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin (Bl. 42 d.A.) keinen Führerschein. Die Schwester der Klägerin hat nach den Angaben des Zeugen … ein eigenes Fahrzeug (Bl. 59 d.A.). Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die kostenpflichtige Vereinbarung eines Rechts zur Nutzung des Mietfahrzeugs durch eine zweite Person nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Die hierfür angefallenen Kosten von brutto 200,04 € hat es der Klägerin danach zu Recht nicht zugesprochen. 3. Den in der Mietwagenrechnung enthaltenen Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen in Höhe von 217,43 € kann die Klägerin entgegen der Meinung der Berufung ebenfalls nicht von den Beklagten beanspruchen. Zu den unfallbedingten Mehrleistungen des Autovermieters hat die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung vorgetragen und diese damit begründet, die Klägerin habe das Mietfahrzeug an der Reparaturwerkstatt entgegengenommen und dort wieder zurückgegeben (Bl 86 d.A.). a) Entgegen der Meinung der Berufungserwiderung ist dieser Vortrag allerdings nicht als verspätet zurückzuweisen. Der Vortrag ist zwar neu. Er ist aber nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Danach sind neue Angriffsmittel zuzulassen, wenn sie infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden. So liegen die Dinge hier, da der Erstrichter die Klägerin nicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen hat, dass er den Posten für unfallbedingte Mehrleistungen in der Mietwagenrechnung deswegen nicht als ersatzfähig ansieht, weil der Unfall und die Anmietung zeitlich auseinanderfallen. Hiervon hat die Klägerin erstmals aufgrund der Ausführung im angefochtenen Urteil erfahren und sodann den entsprechenden Vortrag in der Berufungsbegründung gehalten. b) In der Sache rechtfertigt der neue Vortrag allerdings kein für die Klägerin günstiges Ergebnis. Dass das Mietfahrzeug von der Mietwagenfirma zur Reparaturwerkstatt verbracht worden ist, ist nicht ersichtlich. Der Mietvertrag wurde mit der Firma … geschlossen (Bl. 43 d.A.), die dieselbe Anschrift wie die Reparaturwerkstatt, die Fa. …, hat (…, 67657 Kaiserslautern). Das ist gemäß § 291 ZPO eine allbekannte Tatsache, die sich aus dem Internet ergibt und daher gemäß § 291 ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 291 Rn. 2a). 4. Einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Seite 6 (Bl. 69 d.A.) wird Bezug genommen. Der der Klägerin weiter zustehende Betrag von 217,44 € hat keinen Gebührensprung ausgelöst. Die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren errechnen sich aus einem Gegenstandswert bis zu 5.000 €. 5. Die Klägerin kann von den Beklagten weiter Prozesszinsen aus § 291 BGB ab Rechtshängigkeit beanspruchen. Zu einem Verzug der Beklagten ab dem 21.06.2017 hält sie keinen Vortrag. Rechtshängigkeit ist gegenüber dem Beklagten zu 1 am 05.07.2017 (Bl. 25R d.A.) und gegenüber der Beklagten zu 2 am 06.07.2017 (Bl. 26R d.A.) eingetreten. Die Beklagte zu 2 muss sich die frühere Rechtshängigkeit der Streitsache im Verhältnis zum Beklagten zu 1 im Außenverhältnis nicht zurechnen lassen. Rechtshängigkeit tritt gemäß § 425 Abs. 1 BGB gegenüber jedem Gesamtschuldner grundsätzlich separat ein (vgl. OLG Celle, OLGZ 1970, 357, 361). § 124 VVG trifft insoweit keine hiervon abweichende Regelung. Zum Bestehen einer Regulierungsvollmacht (vgl. hierzu OLG München Urt. v. 03.06.2016 - 10 U 124/16 BeckRS 2016, 10881 und OLG Nürnberg NJW 1974, 1950, 1951) haben die Parteien nicht vorgetragen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien in erster Instanz den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, da sie sich durch die Zahlung freiwillig in die Rolle der Unterliegenden begeben haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713. 7. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Der Senat weicht auch nicht von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.