Beschluss
1 U 111/21
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0530.1U111.21.00
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Leitsätze
Wenn das Ausgangsgericht die Verurteilung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19). Bei einer Mehrheit mit der Berufung geltend gemachter bzw. abzuwehrender Ansprüche ist eine Begründung für jeden erforderlich. Im Fall mehrerer Streitgegenstände muss die Berufungsbegründung sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17).
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 9 O 50/20, wird als unzulässig verworfen, soweit weitere Mietwagenkosten i.H.v. 1.318,46 € und die Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten i.H.v. 289,54 € begehrt werden; im Übrigen wird die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 39.185,37 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn das Ausgangsgericht die Verurteilung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19). Bei einer Mehrheit mit der Berufung geltend gemachter bzw. abzuwehrender Ansprüche ist eine Begründung für jeden erforderlich. Im Fall mehrerer Streitgegenstände muss die Berufungsbegründung sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17). 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 9 O 50/20, wird als unzulässig verworfen, soweit weitere Mietwagenkosten i.H.v. 1.318,46 € und die Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten i.H.v. 289,54 € begehrt werden; im Übrigen wird die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 39.185,37 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls am 07.03.2020 (Samstag) in Frankenthal (Pfalz), bei dem das von ihm bei der Fa. … Leasing GmbH geleaste Fahrzeug (MB C 350e Limousine, amtliches Kennzeichen …) durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug, dessen Fahrer ein Rotlicht missachtete, auf der linken Frontseite erheblich beschädigt wurde. Die 100%ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht nicht im Streit. Die Parteien streiten vielmehr um die Frage, ob die Kosten der vom Kläger mit Zustimmung der Leasingfirma beauftragten Reparatur erstattungsfähig sind. Der Kläger beauftragte, nachdem das Fahrzeug abgeschleppt wurde, am 09.03.2020 die Fa. … Auto Partner GmbH mit der Begutachtung des Schadens; im Gutachten des Ingenieurbüro … & … aus Frankenthal (Pfalz) vom 13.03.2020 (Bl. 17 ff. d.A.) wurden Reparaturkosten i.H.v. 31.195,36 € netto bzw. 37.122,48 € brutto sowie eine verbleibende Wertminderung von 3.500 € ermittelt. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 31.932,77 € netto bzw. 38.000 € brutto, der Restwert des Fahrzeugs mit 18.060 € (Restwertangebot gültig bis 02.04.2020) angegeben. Auf Seite 2 des Gutachtens ist der Schaden in Fettdruck als „Totalschaden“ bezeichnet, auf S. 18 des Gutachtens ist angegeben, dass das Fahrzeug reparaturwürdig sei, da die voraussichtlichen Instandsetzungskosten unter Berücksichtigung einer Wertminderung unterhalb des Wiederbeschaffungswertes lägen. Das Fahrzeug wurde zwischenzeitlich abgemeldet. Der Kläger kommunizierte mit der Leasinggeberin wegen einer Reparaturfreigabe; diese erfolgte am 09.04.2020 (Donnerstag). Der Kläger ließ das Fahrzeug mit Auftrag vom 22.04.2020 von der Fa. … GmbH in Frankenthal (Pfalz) reparieren; die Fertigstellung erfolgte am 29.05.2020 (Bl. 117 d.A.) Das Autohaus stellte dem Kläger mit Datum vom 23.06.2020 hierfür zunächst Reparaturkosten i.H.v. 44.534,05 € brutto (Anl. K 5, Bl. 56 ff. d.A.) sowie mit Datum vom 27.11.2020 (Anl. K 26, Bl. 156 d.A.) noch weitere 1.122,97 € brutto in Rechnung. Ferner stellte eine Fa. … GmbH dem Autohaus einen Betrag in Höhe von 2.082,66 € brutto für die Entsorgung einer Batterie in Rechnung (Anlage K 24, Bl. 153 d.A.) Nach der Reparatur wurde das Fahrzeug zum 04.06.2020 wieder angemeldet und vom Kläger zunächst wieder genutzt. Mitte Juli 2020 gab der Kläger das Fahrzeug an die Leasinggeberin zurück und erhielt von dieser entsprechend einer bereits in 2019 getroffenen Folge-Leasing-Vereinbarung ein anderes Fahrzeug, welches am 16.07.2020 auf ihn zugelassen wurde. Nach dem Unfall wurden verschiedene Mietfahrzeuge angemietet. Zunächst mietete der Kläger bei der Fa. … für den Zeitraum vom 07.03.2020 bis zum 21.03.2020 ein Fahrzeug, wofür ihm die Fa. … einen Betrag von 2.078,64 € brutto in Rechnung stellte (Nr. I…, Anlage K 6, Bl. 74 d.A.) Das Mietwagenunternehmen … stellte dem Kläger bzw. dessen Ehefrau Mietwagenkosten für den weiteren Zeitraum vom 21.03.2020 bis einschließlich 30.05.2020 (K7-11, Bl. 75 ff. d.A.) in Rechnung. Die Beklagte hatte nach einer (ersten) Forderungsaufstellung des Klägervertreters vom 16.03.2020 (K 13, Bl 85 f. d.A.), mit der der Wiederbeschaffungsaufwand und die Sachverständigenkosten verlangt wurden, den Schaden bereits am 27.03.2020 auf der Grundlage des übersandten Gutachtens auf Totalschadensbasis abgerechnet und vorgerichtlich an die Leasinggeberin für den Fahrzeugschaden einen Betrag in Höhe von 13.872,77 € gezahlt, ferner wurden weitere Nebenkosten (für den Sachverständigen, für An- und Abmeldung, für das Abschleppen, für Rechtsanwaltskosten) erstattet, so dass sich insgesamt ein zur Auszahlung gelangter Betrag i.H.v. 18.110,99 € ergab (zu den Einzelheiten siehe das Abrechnungsschreiben vom 27.03.2020 Anl. K 3, Bl. 15 d.A.) Außerdem zahlte die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt vorgerichtlich auf die oben genannte Mietwagenrechnung der Fa. … (unmittelbar an diese) einen Betrag in Höhe von 1.036,05 € (vgl. Abrechnungsschreiben vom 12.05.2020 Anl. K 12, Bl. 82 ff. d.A.) Für die außergerichtliche Tätigkeit werden dem - rechtsschutzversicherten - Kläger Kosten i.H.v. 2.194,72 € (1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 56.533,71 € zzgl. Pauschale und MWSt.) berechnet, auf die vorgerichtlich 1.100,51 € von der Beklagten an den Klägervertreter gezahlt wurden (vorgerichtlich verlangte 1,3 Geschäftsgebühr aus dem von der Beklagten für richtig erachteten Geschäftswert von ca 17.000 €). Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, sämtliche im Rahmen der Reparatur abgerechneten Positionen seien angemessen und unfallbedingt, dasselbe gelte für die Mietwagenkosten. Die lange Zeitdauer sei auf eine massive Verzögerung der Reparaturfreigabe durch die Leasinggeberin zurückzuführen. Auch etwaige Fehler des vorgerichtlich eingeschalteten Gutachters bei der Kalkulation oder des Reparaturunternehmens wegen der Dauer der Reparaturen seien ihm nicht anzulasten. Das Prognoserisiko liege bei der Beklagten. Der Pkw habe nicht zum Betriebsvermögen gezählt, sondern sei privat geleast worden. Er hat die Ansicht vertreten, dass der außerordentliche Umfang der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit eine 1,5 Geschäftsgebühr rechtfertige. Der Kläger hat erstinstanzlich nach Klageerweiterung zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von dem Zahlungsanspruch der Fa. Autohaus … GmbH, …, gemäß Reparaturkostenrechnung Nr. 131357 vom 23.06.2020 i.H.v. 30.661,28 € freizustellen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Fa. … GmbH, …, …, 3.500 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.07.2020 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von dem Zahlungsanspruch der Fa. … Autovermietung GmbH & Co. KG, …, …, gemäß Mietwagenkostenrechnung Nr. I… vom 22.03.2020 i.H.v. 1.042,59 € freizustellen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.318,46 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, die Fa. Autohaus … GmbH, …, …, von dem Zahlungsanspruch der Fa. … GmbH, …, …, gemäß Entsorgungskostenrechnung Nr. V… vom 21.07.2020 i.H.v. 2.082,66 € freizustellen; 6. die Beklagte zu verurteilen, ihn von dem Zahlungsanspruch der Fa. Autohaus … GmbH, …, …, gemäß Reparaturkostenrechnung Nr.1… vom 27.11.2020 i.H.v. 1.122,97 € freizustellen; 7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallereignis vom 07.03.2020 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Dritten übergegangen ist; 8. die Beklagte zu verurteilen, ihn von dem Zahlungsanspruch des Herrn Rechtsanwalt …, …, …, auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.094,21 € freizustellen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation bestritten und zudem die Ansicht vertreten, dass eine Erstattung der - überzogenen - Wiederherstellungskosten nicht verlangt werden könne, da nach dem vorgerichtlichen Gutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen habe. Die abgerechneten Kosten seien zudem unangemessen hoch und es seien auch nicht unfallbedingte Leistungen abgerechnet worden. Der Kläger habe zwecks Generierung möglichst hoher Ersatzansprüche kollusiv mit der Werkstatt zusammengewirkt. Keineswegs sei überraschend weiterer Reparaturbedarf aufgetreten. Weder die Leasinggeberin noch der Kläger habe ein schützenswertes Integritätsinteresse; erstere halte keine zurückgegebenen Fahrzeuge im Bestand (sondern veräußere diese), und der Kläger selbst habe - unstreitig - einen Fahrzeugwechsel im Juli 2020 beabsichtigt. Eine vertragliche Verpflichtung zur Reparatur habe der Kläger nicht gehabt. Auch sei die Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasingfirma, jedenfalls aber die des Klägers als Inhaber einer Gartenbaufirma zu berücksichtigen. Im Übrigen sei der Wiederbeschaffungsaufwand für die Leasinggeberin deutlich geringer zu veranschlagen wegen der Gewährung von Großkundenrabatten Leasinggeberin. Der außergerichtliche Gutachter habe das offensichtlich in fehlerhafter Weise nicht berücksichtigt, so dass sein Gutachten unzureichend sei; dies habe der Kläger bzw. die Leasinggeberin zu verantworten, so dass die Kosten nicht zu erstatten seien. Die Rechtsanwaltskosten seien übersetzt, zumal vorgerichtlich nur 1,3 Gebühren - aus einem völlig überhöhten Gegenstandswert - verlangt worden seien. Mit Urteil vom 14.05.2021 hat der Einzelrichter der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) der Klage bezüglich weiterer Mietwagenkosten (Freistellung i.H.v. 1.042,59 €) und weiterer Rechtsverfolgungskosten (Freistellung i.H.v. 71,16 €) zum Teil stattgegeben und sie im weit überwiegenden Umfang abgewiesen. Der Kläger könne, da die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten (47.739,68 €) zzgl. der verbleibenden Wertminderung (3.500 €) auch die Integritätsgrenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes (38.000 €) überschritten, insgesamt nur den - bereits regulierten, vorliegend wegen der konkret gestellten Freistellungsanträge rechnerisch nicht zu überprüfenden - Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen; er trage insoweit das Risiko höherer als der prognostizierten Reparaturkosten, da keine Abstimmung mit der Schädigerseite erfolgt sei. Bis auf einen Teil der ersatzfähigen Mietwagenkosten (für die Dauer der prognostizierten Wiederbeschaffungszeit) sei bereits Erfüllung eingetreten; zudem ergebe sich bei zutreffend ermitteltem Gegenstandswert noch eine berechtigte offene Rechtsanwalts-Kostenforderung von noch 71,16 €. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da keine Darlegungen erfolgt seien zu potentiellen weiteren Schadensersatzpositionen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Reparaturkosten nach dem vorgerichtlichen Gutachten deutlich geringer veranschlagt worden seien, so dass die Entscheidung zur Reparatur - statt Ersatzbeschaffung - zum damaligen Zeitpunkt wirtschaftlich vernünftig gewesen sei. Der Sachverständige habe Reparaturwürdigkeit bescheinigt, worauf er habe vertrauen dürfen. Die vom Vorderrichter zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1972 sei überholt. Der Schädiger habe das Prognoserisiko zu tragen, müsse also auch unerwartete Reparaturkostensteigerungen bei durchgeführter Reparatur jedenfalls ersetzen, wenn das Integritätsinteresse durch nachfolgende Nutzung belegt werde. Sein Integritätsinteresse sei bereits durch Beauftragung und Durchführung der Reparatur ausreichend belegt; die 6-Monats-Grenze sei nicht starr, sondern im Streitfall interessengerecht zu kürzen. Da er inzwischen die Wertminderung von 3.500 € an die Leasinggeberin gezahlt habe, stehe ihm ein eigener auf Zahlung gerichteter Ersatzanspruch zu (in Antrag 2 enthalten). Der Feststellungsantrag sei begründet, da zumindest der ihm entstehende Zinsschaden betreffend die von ihm verauslagten Beträge noch nicht beziffert werden könne. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14.05.2021, Az. 9 O 50/20, abzuändern und die Beklagte weiter zu verurteilen, 1. ihn von dem Zahlungsanspruch der Firma Autohaus … GmbH, …, …, gemäß Rechnung Nr. 131357 vom 23.06.2020 in Höhe von 30.661,28 € freizustellen; 2. an ihn 4.818,46 € zzgl. Zinsen aus 3.500 € in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2020 und aus 1.318,46 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Firma Autohaus … GmbH, …, …, von dem Zahlungsanspruch der Firma … GmbH, …, …, gemäß Entsorgungskostenrechnung Nr. V… vom 21.07.2020 in Höhe von 2.082,66 € frei zu stellen; 4. ihn von dem Zahlungsanspruch der Firma Autohaus … GmbH, …, ..., gemäß Reparaturkostenrechnung Nr. 135318 vom 27.11.2020 in Höhe von 1.122,97 € frei zu stellen; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallereignis vom 07.03.2020 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Dritten übergegangen ist; 6. ihn von dem Zahlungsanspruch des Herrn Rechtsanwalt …, …, …, auf weitere restliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.032,05 € freizustellen. Hilfsweise beantragt er, das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14.05.2021, Az. 9 O 50/20, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufzuheben und zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Stufenmodell sei korrekt angewendet und ausnahmsweise dem Kläger das Prognoserisiko auferlegt worden. Im Übrigen habe der Kläger aber auch nicht das erforderliche Integritätsinteresse belegt, das allein einen Zuschlag von 30% auf den Wiederbeschaffungswert rechtfertigen könne. Er habe bereits 2019 einen Fahrzeugwechsel im Juli 2020 geplant, also eine Weiternutzung gerade nicht beabsichtigt. Dass die Leasingfirma als Eigentümerin beabsichtigt habe, das Fahrzeug für sich weiterzunutzen, sei nicht dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14.05.2021, Az. 9 O 50/20, ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, soweit der Kläger weitere Mietwagenkosten für die Zeit ab dem 21.03.2020 i.H.v. 1.318,46 € und die Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten i.H.v. 189,54 € begehrt. Im Übrigen ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Die im Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt; der Senat weicht weder hiervon noch von anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den eingehenden Hinweisbeschluss vom 28.04.2022 (§§ 522 Abs. 2 Satz 3, 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Soweit der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 27.05.2022 Stellung genommen hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung durch den Senat. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung jedenfalls nicht mit der Entscheidung des Vorderrichters auseinandergesetzt, dass eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 1,5 nicht gerechtfertigt sei. Eingedenk dessen ist jedenfalls in Höhe der Differenz (2.194,72 € - 1.905,18 € = 289,54 €) von einer unzureichenden Begründung des Rechtsmittels auszugehen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die mit dem Berufungsantrag zu 2 nach wie vor geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten. Die Berufung ist deshalb insoweit bereits unzulässig. Im Übrigen hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass der Kläger respektive die Leasinggeberin - da wirtschaftlich unverhältnismäßig - nicht Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. insgesamt 47.739,68 € (zzgl. einer Wertminderung i.H.v. 3.500 €) verlangen kann. Ob das Prognoserisiko im Streitfall bei der Beklagten liegt, lässt sich schon deshalb nicht beurteilen, weil der Kläger keinerlei Vortrag dazu gehalten hat, worin im Einzelnen die erhebliche Kostensteigerung ihre Ursachen hatte und welche zusätzlichen Reparaturen notwendig wurden. Der Vorderrichter hat zudem zutreffend auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.1972 (Az. VI ZR 61/71, Juris) hingewiesen, demnach in Konstellationen wie der streitgegenständlichen, bei denen sich schon nach dem ursprünglichen Kostenanschlag Instandsetzungskosten über den Wert des Fahrzeugs ergeben, bei unvorhersehbarer Überschreitung der Unverhältnismäßigkeitsgrenze das Prognoserisiko ganz generell nicht beim Schädiger liegt. Entschließt sich der Geschädigte in einem solchen Fall, ohne den Schädiger zu befragen, zu einer Reparatur, muss das Risiko, dass durch die Instandsetzung unverhältnismäßige Kosten entstehen, der Geschädigte tragen. Dass diese Rechtsprechung - wie der Kläger meint - „überholt“ sei, vermag der Senat nicht zu erkennen. Letztlich hat der Kläger auch kein besonders schutzwürdiges Integritätsinteresse gezeigt, da er das verunfallte Fahrzeug nach Instandsetzung nicht zumindest für 6 Monate weiter nutzte. Insoweit kann offen bleiben, ob in Leasingfällen in bestimmten Konstellationen von dieser Zeitgrenze abzuweichen ist; denn für den Kläger stand von Anfang an eine begrenzte Laufzeit des Fahrzeugleasing und ein Fahrzeugtausch fest. Zum Zeitpunkt des Reparaturauftrages war ihm ersichtlich, dass die Weiternutzung für mindestens 6 Monate nicht möglich war. Ein - grundsätzlich nicht gegebenes - Integritätsinteresse der Leasinggeberin hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.