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Beschluss

1 U 153/21

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2022:0725.1U153.21.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 7 VVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 13 VVG-InfoV ist der Versicherungsnehmer zu belehren über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, der gegenüber der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen des Widerrufs. 2. Nicht notwendig ist eine Information dahingehend, welchen konkreten Betrag der Versicherungsnehmer zu zahlen hat. Eine solche Bezifferung ist dem Versicherer im Rahmen der Belehrung des Versicherungsnehmers, bei der weder das „ob“ noch der Zeitpunkt eines etwaigen Widerrufs feststehen, nicht möglich. 3. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV hat der Versicherer den Versicherungsnehmer zu informieren über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und -maßstäbe. Der Versicherer hat dabei nur die maßgeblichen Gesichtspunkte knapp und allgemeinverständlich mitzuteilen, sodass sich der Versicherungsnehmer ein ungefähres Bild machen und die Details gegebenenfalls mit sachkundiger Hilfe ermitteln kann.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.07.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 312/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in der Gebührenstufe bis 110.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 7 VVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 13 VVG-InfoV ist der Versicherungsnehmer zu belehren über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, der gegenüber der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen des Widerrufs. 2. Nicht notwendig ist eine Information dahingehend, welchen konkreten Betrag der Versicherungsnehmer zu zahlen hat. Eine solche Bezifferung ist dem Versicherer im Rahmen der Belehrung des Versicherungsnehmers, bei der weder das „ob“ noch der Zeitpunkt eines etwaigen Widerrufs feststehen, nicht möglich. 3. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV hat der Versicherer den Versicherungsnehmer zu informieren über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und -maßstäbe. Der Versicherer hat dabei nur die maßgeblichen Gesichtspunkte knapp und allgemeinverständlich mitzuteilen, sodass sich der Versicherungsnehmer ein ungefähres Bild machen und die Details gegebenenfalls mit sachkundiger Hilfe ermitteln kann. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.07.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 312/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in der Gebührenstufe bis 110.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunfts-, Feststellungs- und Leistungsansprüche geltend. Sie beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten über den Vermittler … am 08.05.2008 den Abschluss einer fondsgebundenen Rürup-Rentenversicherung. Vorgesehen war ein monatlicher Beitrag von 600 € bei einer jährlichen Dynamik von 6%. Vorgesehener Versicherungsbeginn war der 01.03.2008, Ende der Beitragszahlungsdauer am 01.02.2039. Die erste Seite des Antrags enthält u.a. folgenden Hinweis: „Mit dem 3. Tag nach der Unterzeichnung des Antrags bieten wir für den Fall des Todes oder einer durch einen Unfall verursachten Berufsunfähigkeit vorläufigen Versicherungsschutz im Rahmen der hierfür geltenden Bedingungen, die mit Ihrer Antragsdurchschrift verbunden sind.“ Der Antrag als solcher (vgl. Anl. BLD 1, Bl. 53 d.A.) enthält mehrere Abschnitte, welche jeweils durch einen schwarzen Balken mit weißer Schrift überschrieben sind. In Abschnitt 7 bestätigte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, dass ihr „die maßgebenden Versicherungsbedingungen, die Informationen für den Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie das Produktinformationsblatt gemäß § 4 der VVG-Informationspflichten-Verordnung“ vor der Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt wurden. Der 8. Abschnitt, welcher sich unmittelbar nach dieser Empfangsbestätigung anschließt und sich vor der endgültigen Unterschrift befindet, ist überschrieben mit „Widerrufsrecht“ und lautet wie folgt: „Sie haben das Recht, Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 VVG und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die …Lebensversicherung AG, … . Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an die Fax-Nummer … zu richten. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten und dafür nur einen gegebenen falls vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 GVG zahlen, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihren gesamten Beitrag. Den jeweiligen Betrag erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.“ Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag an und policierte diesen am 28.05.2008 unter der Versicherungsscheinnummer …. Die Klägerin nahm die Beitragszahlung auf und zog aus dem Vertrag steuerliche Vorteile. Am 01.08.2008 leistete sie nach Vereinbarung mit der Beklagten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 5.500 €. Am 29.09.2010 stimmte die Klägerin den durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zertifizierten Versicherungsbedingungen zu. Ab dem 01.08.2015 wurden die monatlichen Beiträge auf Antrag der Klägerin auf 25 € reduziert. Am 31.12.201 betrug das Fondsguthaben 85.619,18 €. Am 05.05.2020 informierten die Klägerin und … die Beklagte, dass sie sich „mit dem Gedanken [tragen]“, den gegenständlichen Vertrag zu widerrufen, „da bei Abschluss des Vertrages gegebenenfalls eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erfolgte.“ Nachdem die sich anschließende Kommunikation nicht zu einem Ergebnis führte, widerrief die Klägerin den Vertrag mit Mail vom 16.05.2020 und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung auf. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung am 19.05.2020 und erneut nach anwaltlicher Zahlungsaufforderung am 16.07.2020 ab. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Feststellungsklage sei als Zwischenfeststellungsklage zulässig, da auch bei Zuerkennung des Auskunftsanspruchs jedenfalls der Rechtsgrund nicht in Rechtskraft erwachse. Der im Jahr 2020 erklärte Widerruf sei nicht verfristet, die Widerrufsfrist habe vielmehr mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung und mangels Erteilung vollständiger Vertragsinformationen nicht zu laufen begonnen. Die von der Beklagten verwendete Belehrung sei nicht hinreichend deutlich hervorgehoben und darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht inhaltlich fehlerhaft. Auf die Musterbelehrung könne sich die Beklagte dabei nicht berufen, da diese zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht gegolten habe und darüber hinaus keine vollständige Übernahme der Musterbelehrung erfolgt sei. Die Belehrung sei verwirrend, da sie sowohl für denjenigen Fall erfolge, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginne, als auch für den umgekehrten Fall, dass der Versicherungsschutz erst nach Fristablauf beginne. Die Belehrung sei nicht ordnungsgemäß, da die Rechtsfolgen des Widerrufs durch einen Konditionalsatz dargestellt würden. Hierdurch werde dem Versicherungsnehmer das Subsumtionsrisiko auferlegt, es sei nicht hinreichend deutlich, welche Folgen der Widerruf zeitige. Hinsichtlich der Folgen des Widerrufs sei die Belehrung unzureichend, da nicht darauf hingewiesen werde, dass der Versicherungsnehmer im Fall des Widerrufs nicht nur die eingezahlten Beiträge, sondern daneben auch die von der Beklagten gezogenen Nutzungen zurückerhalte. Unzureichend sei auch, dass die Belehrung nicht auf die Pflichten des Versicherungsnehmers im Fall des Widerrufs hinweise. Es erfolge fehlerhaft keine Belehrung nach § 7 VVG i.V.m. § 1 Nr. 13 VVG-InfoV über den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Fall des Widerrufs ggfl. zu zahlen habe. Eine ladungsfähige Anschrift, an welche der Widerruf zu richten sei, werde fehlerhaft nicht angegeben. Die Beklagte habe pflichtwidrig nicht alle nach § 7 VVG i.V.m. §§ 1-4 VVG-InfoV geschuldeten Informationen erteilt. Sie habe auch nicht mitgeteilt, welchen Betrag sie nach Widerruf des Vertrages ggfl. einbehalten könne. Die Informationen zur Berechnung der Überschussermittlung und -beteiligung seien unvollständig. Die Beklagte sei verpflichtet, die Berechnung jedenfalls in ihren Grundzügen darzustellen. Es fehle jedoch bzgl. des bereit zu haltenden Anteils für die Überschussbeteiligung ein Hinweis auf das Absenkungsrecht des Versicherers gegenüber der Mindestbeteiligungsquote. Angaben zur Antragsbindungsfrist seien nicht vorhanden. Die Rückabwicklung des Vertrages richte sich nach §§ 346, 357 BGB. Sie habe einem Beginn des Versicherungsschutzes bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht wirksam zugestimmt. Die Zustimmung liege insbesondere nicht (konkludent) in der Angabe des Versicherungsbeginns sowie dem Beginn der Prämienzahlung. Ohnehin komme bei fehlerhafter Belehrung eine solche Zustimmung nicht in Betracht. Eine Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 9, 152 VVG komme auch deshalb nicht in Betracht, da die genannten Vorschriften unionsrechtswidrig seien. Der Versicherungsnehmer dürfe nicht dadurch faktisch zu einer Vertragsdurchführung gezwungen werden, dass sein eigentlich bestehendes Widerrufsrecht zu einem Rücktrittsrecht „verkomme“. Selbst bei Rückabwicklung nach §§ 9, 152 VVG stehe ihr aber ein Anspruch auf den ungezillmerten Rückkaufswert inklusive Überschussanteile zu. Sie sei auf die begehrte Auskunft angewiesen, da ihr eine Berechnung des Rückzahlungsanspruchs ohne diese Auskunft nicht möglich sei. Insbesondere seien die erforderlichen Werte nicht aus Geschäftsberichten der Beklagten zu entnehmen. Hinsichtlich der von der Beklagten gezogenen Nutzungen seien diese nicht aus der Nettoverzinsung zu berechnen; die Bewertungsreserven seien vielmehr in voller Höhe zu berechnen. Rechtsanwaltskosten könne sie in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr geltend machen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1.a) die Beklagte (auf erster Stufe) zu verurteilen, Auskunft in geordneter Darstellung betreffend den bei ihr unter der Nr. … geführten Rentenversicherungsvertrag zu erteilen, die folgende Angaben bezogen auf die Zeit vom 01.03.2008 bis zum Zugang des Widerrufs am 16.05.2020 enthält: - die dem Vertrag in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten nach Datum und Betrag aufgeschlüsselt nach - an Dritte ausbezahlte Kosten - und einbehaltenen Kosten - die dem Vertrag in Abzug gebrachten Verwaltungskosten nach Datum und Betrag - die dem Vertrag in Abzug gebrachten Risikokosten nach Datum und Betrag - die tatsächlich investierten Beträge jeweils nach Datum und Vertrag - die volle Höhe der auf den Vertrag zum 16.05.2020 entfallenden und von der Beklagten nach einem verursachungsorientierten erfahren ermittelten Bewertungsreserven ohne Anwendung der Regelung des § 153 Abs. 3 S. 3 VVG; hilfsweise deren Hälfte - das zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs vorhandene und nach versicherungsmathematisch anerkannten Methoden ermittelte Deckungskapital des Vertrages einschließlich Überschussanteile sowie - den zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechneten ungezillmerten Rückkaufswert des Vertrages einschließlich der Überschussanteile, 1.b) (auf erster Stufe) festzustellen, dass der bei der Beklagten unter der Nr. … geführte Rentenversicherungsvertrag sich infolge des Widerrufs vom 16.05.2020 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, aus dem die Beklagte die Herausgabe der empfangenen Leistungen und der damit gezogenen Nutzungen schuldet, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der Anwendbarkeit der §§ 9, 152 VVG ausgehen wollte festzustellen, dass die Beklagte infolge des Widerrufs vom 16.05.2020 zur Auszahlung des zum 16.05.2020 nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechneten ungezillmerten Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile des Vertrages nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 20.05.2020 verpflichtet ist, 2. die Beklagte (auf zweiter Stufe) zu verurteilen, einen Betrag zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 20.05 2020 an sie zu bezahlen, wobei sie den Betrag erst nach erfolgten Auskünften gem. Antrag Ziffer 1a) abschließend berechnen und beziffern können wird, 3. die Beklagte weiter (auf zweiter Stufe) zu verurteilen, an sie vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.289,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 31.07.2020 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, der Widerruf der Klägerin sei verfristet und verwirkt. Die Belehrung sei weder in ihrer Deutlichkeit noch inhaltlich zu beanstanden. Ausreichend sei, dass der Versicherungsnehmer über die wesentlichen Folgen des Widerrufs belehrt werde und über diejenigen, welche seinen konkreten Fall betreffen; eine Belehrung mit zahlreichen Details führe vielmehr zu einer Verwirrung des Versicherungsnehmers. Auch soweit - was bestritten werde - einzelne Informationen der Klägerin nicht erteilt worden seien, führe dies nicht zu einem Rückabwicklungsanspruch. Der Widerruf sei verwirkt. Nachdem seit Vertragsschluss mehr als 10 Jahre vergangen seien, seien an das Umstandsmoment keine überhöhten Anforderungen zu stellen, wobei die Einwirkungen der Klägerin auf den Vertrag ausreichend seien, um ein Vertrauen in den Fortbestand des Vertrages zu erwecken. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei insgesamt, auch hinsichtlich des Feststellungsantrags, zulässig. Die Wirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung könne dahinstehen, da das Recht der Klägerin zum Widerruf jedenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles verwirkt sei. Die Klägerin habe im Jahr 2010 einer Anpassung der Versicherungsbedingungen, welche alleine dem Interesse der Klägerin an einer Sicherung der steuerlichen Förderung gedient habe, zugestimmt. Durch diese Zustimmung, welche einen wirksamen Vertrag voraussetze, habe die Klägerin gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, an dem Vertrag festhalten zu wollen, zumal bis zur Erklärung des Widerrufs weitere 10 Jahre vergangen seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, fehlerhaft sei das Landgericht von einer Verwirkung der Ausübung des Widerrufs ausgegangen, dieser sei jedoch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich. Die erforderlichen, besonders gravierenden Umstände lägen nicht vor, insbesondere stehe die bloße Vertragsdurchführung einschließlich der - von der Beklagten verlangten - Zustimmung zur notwendigen Bedingungsänderung einem Widerruf nicht entgegen. Gleiches gelte für in Anspruch genommene Steuervorteile, was darüber hinaus kein Verhalten gegenüber der Beklagten darstelle. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, 1.a) die Beklagte (auf erster Stufe) zu verurteilen, Auskunft in geordneter Darstellung betreffend den bei ihr unter der Nr. … geführten Rentenversicherungsvertrag zu erteilen, die folgende Angaben bezogen auf die Zeit vom 01.03.2008 bis zum Zugang des Widerrufs am 16.05.2020 enthält: - die dem Vertrag in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten nach Datum und Betrag aufgeschlüsselt nach - an Dritte ausbezahlte Kosten - und einbehaltenen Kosten - die dem Vertrag in Abzug gebrachten Verwaltungskosten nach Datum und Betrag - die dem Vertrag in Abzug gebrachten Risikokosten nach Datum und Betrag - die tatsächlich investierten Beträge jeweils nach Datum und Vertrag - die volle Höhe der auf den Vertrag zum 16.05.2020 entfallenden und von der Beklagten nach einem verursachungsorientierten erfahren ermittelten Bewertungsreserven ohne Anwendung der Regelung des § 153 Abs. 3 S. 3 VVG; hilfsweise deren Hälfte - das zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs vorhandene und nach versicherungsmathematisch anerkannten Methoden ermittelte Deckungskapital des Vertrages einschließlich Überschussanteile sowie - den zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechneten ungezillmerten Rückkaufswert des Vertrages einschließlich der Überschussanteile, 1. b) (auf erster Stufe) festzustellen, dass der bei der Beklagten unter der Nr. … geführte Rentenversicherungsvertrag sich infolge des Widerrufs vom 16.05.2020 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, aus dem die Beklagte die Herausgabe der empfangenen Leistungen und der damit gezogenen Nutzungen schuldet, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der Anwendbarkeit der §§ 9, 152 VVG ausgehen wollte festzustellen, dass die Beklagte infolge des Widerrufs vom 16.05.2020 zur Auszahlung des zum 16.05.2020 nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechneten ungezillmerten Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile des Vertrages nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 20.05.2020 verpflichtet ist, 2. die Beklagte (auf zweiter Stufe) zu verurteilen, einen Betrag zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 20.05 2020 an sie zu bezahlen, wobei sie den Betrag erst nach erfolgten Auskünften gem. Antrag Ziffer 1a) abschließend berechnen und beziffern können wird, 3. die Beklagte weiter (auf zweiter Stufe) zu verurteilen, an sie vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.289,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 31.07.2020 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres erstinstanzlichen Vorbringens und macht ergänzend geltend, das Landgericht sei zutreffend von einer Verwirkung ausgegangen, nachdem es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, welche nicht überspannt werden dürften. Gravierende Umstände seien sowohl in der (aktiven) Zustimmung zu den zertifizierten Bedingungen als auch der Inanspruchnahme von Steuervorteilen zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.07.2021, Az. 3 O 312/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den eingehenden Hinweisbeschluss vom 30.06.2022 (§§ 522 Abs. 2 Satz 3, 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Soweit die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 13.07.2022 Stellung genommen hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung durch den Senat. Der Senat hält zum einen daran fest, dass dahinstehen kann, ob im Rahmen der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs zur hinreichenden Verdeutlichung der Rechte des Versicherungsnehmers auch darüber zu belehren ist, dass im Falle eines Widerrufs ohne Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist neben der Rückerstattung der Prämien auch eine Erstattung von Nutzungen durch den Versicherer geschuldet ist. Denn insoweit würde es sich - eingedenk der bereits eingehend dargelegten, generell geringen Bedeutung der Nutzungen bei ordnungsgemäßen Belehrungen für die Entscheidung des Versicherungsnehmers, sich vom Vertrag zu lösen - um einen geringfügigen Belehrungsmangel handeln, der keinesfalls zu einem „ewigen Widerrufsrecht“ des Versicherungsnehmers führen würde. Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es ist bereits höchst fraglich, ob dieser für die Ordnungsmäßigkeit der Belehrung stets den Hinweis auf ggfl. herauszugebende Nutzungen verlangt. Im Verfahren zum Az. IV ZR 132/18 (Urteil vom 27.03.2019, Juris) hatte er über eine insoweit identische Belehrung zu befinden, ohne diese indes - wegen des unterbliebenen Hinweises auf die Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen - zu beanstanden (ebenso z.B. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 04.02.2020 und 10.03.2020, Az. 10 U 1717/19). Aus der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 19.12.2019, Az. C-355/18 - C-357/18 und C-479/18, Juris) kann der verallgemeinerungsfähige Schluss gezogen werden, dass nicht jede unrichtige Information des Versicherungsnehmers als fehlerhafte Belehrung anzusehen ist, die notwendigerweise ein Widerrufsrecht bedingt. Auch dies hat der Senat bereits eingehend dargelegt. Hierin liegt kein Verstoß gegen zwingendes nationales Recht. Der Bundesgerichtshof sieht die Grenze für eine solche Auslegung (auch im Versicherungsrecht) erst dort überschritten, wo damit das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird bzw. einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (Urteil vom 28.06.2017, Az. IV ZR 440/14, Juris). Hiervon kann für den Streitfall keine Rede sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat insoweit nicht auf Kausalitätserwägungen abgehoben. Ebenso wenig hat er lediglich auf Rechte des Versicherungsnehmers abgestellt, vielmehr lautet es im Hinweisbeschluss ausdrücklich wie folgt: „Die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 9 VVG) erfordert eine Information über die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers. Darzulegen ist, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen, wobei erforderlich aber auch ausreichend die Darstellung in abstrakt-genereller Weise ist (BGH, Urteil vom 12.03.2014, Az. IV ZR 295/13, Juris)“. Dem genügt die gegenständliche Belehrung. Der Betrag, den der Versicherer im Fall des Widerrufs für den zeitanteilig genossenen Versicherungsschutz ggfl. einbehalten können sollte, vermochte der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne Weiteres zu erkennen; die gegenständliche Widerrufsbelehrung stellt offenkundig und unmissverständlich auf eine zeitanteilige Aufteilung der bereits erbrachten Prämien ab. Der Senat hält ebenfalls an der Beurteilung fest, dass die beklagtenseits erteilten Informationen hinsichtlich der Überschussermittlung und Überschussbeteiligung - gemessen an § 7 VVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 InfoV - nicht zu beanstanden sind (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2022, Az. 7 U 46/21, vorgelegt als Anlage K8). Über das unter engen Voraussetzungen bestehende Absenkungsrecht des Versicherers hinsichtlich der Mindestzuführung in die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen musste die Klägerin nicht gesondert informiert werden; erst recht nicht in der Detailliertheit, die die Klägerin nunmehr nach Inhalt und Verfahren verlangt. Ohnehin hat die Beklagte - was die Klägerin letztlich zugestanden hat - jedenfalls in genereller Form darüber informiert, dass Rückstellungen zur Abwendung eines Notstandes ggfl. aufgelöst und anderweitig verwendet werden können, insoweit dann keine Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen stattfindet. Der Senat hält letztlich daran fest, dass die Klägerin dem Beginn des Versicherungsschutzes bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist jedenfalls konkludent zugestimmt hatte. Der Senat setzt sich - worauf bereits eingehend hingewiesen worden ist - damit weder zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch zu obergerichtlicher Rechtsprechung in Widerspruch. Der Senat hat vielmehr - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Jena vom 26.02.2021 (Az. 4 U 307/20, Juris) - darauf hingewiesen, dass eine konkludente Zustimmung des Versicherungsnehmers dann in Betracht kommt, wenn dieser - wie im Streitfall - über sein Recht zum Widerruf belehrt worden ist. Eine solche konkludente Zustimmung der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass die Parteien nicht nur einverständlich einen Versicherungsbeginn bereits zwei Monate vor Antragstellung vereinbart haben, sondern des Weiteren die Beklagte im Versicherungsantrag ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass (teilweise) ein vorläufiger Versicherungsschutz bereits drei Tage nach Antragsunterzeichnung erfolgt. Die Klägerin verfügt auch deshalb nicht über das erforderliche Auskunftsinteresse hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Auskunftsansprüche. Den Rückkaufswert vermag sie anhand der ihr ermittelten Informationen einschließlich der jährlichen Standmitteilungen zu bestimmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.