Beschluss
1 U 132/22
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0120.1U132.22.00
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Leitsätze
1. Wenn gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für eine Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten behördlich angeordnet werden, und wenn die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger sich aus einem Katalog in den AVB ergeben, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID 19 noch den Erreger SARS-CoV-2 beinhaltet, ist ein Entschädigungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag wegen einer aufgrund des pandemisch aufgetretenen Corona-Virus behördlich angeordneten Betriebsschließung zu verneinen (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 355).
2. Diese Regelung in den AVB ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 261/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 162.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für eine Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten behördlich angeordnet werden, und wenn die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger sich aus einem Katalog in den AVB ergeben, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID 19 noch den Erreger SARS-CoV-2 beinhaltet, ist ein Entschädigungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag wegen einer aufgrund des pandemisch aufgetretenen Corona-Virus behördlich angeordneten Betriebsschließung zu verneinen (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 355). 2. Diese Regelung in den AVB ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 261/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 162.000 € festgesetzt. I. Der Kläger macht mit der am 20.10.2021 zugestellten Klage Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend. Er unterhält bei der Beklagten seit 01.01.2019 unter der Versicherungsscheinnummer ... eine H. Business All-Inclusive Police. Versichertes Objekt ist das vom Kläger in O. betriebene Restaurant . Die Police beinhaltete u.a. bis 31.12.2020 eine Betriebsschließungsversicherung im Falle einer Seuchengefahr für Schließungs- und für Warenschäden. Zugrundegelegt wurde ein Nettojahresumsatz von 800.000 €. Im Versicherungsschein (Bl. 48 ff. d.A. LG) ist die Versicherungsleistung mit maximal 60 Tagen Haftzeit, pro Tag mit 3.000 €, angegeben. Dem Vertrag liegen die „ Allgemeine Versicherungsbedingungen (Hotel- und Gastgewerbe), Stand: 01.07.2016“ zugrunde, in deren Abschnitt C die Bedingungen der Betriebsschließungsversicherung niedergelegt sind (im Folgenden nur AVB-C-BS) . Darin ist u.a. geregelt: „1. Betriebsschließung 1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger a) den versicherten Betrieb (...) zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt; (...) 1.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a) Krankheiten ... (es folgt eine Aufzählung von 18 Krankheiten, u. a. Masern, Pest und Tollwut) b) Krankheitserreger ... (es folgt eine Aufzählung von 49 Krankheitserregern, u. a. Ebolavirus und Gelbfiebervirus). Im Zeitraum vom 21.03.2020 bis 12.05.2020 wurde infolge der Corona-Pandemie und einer in diesem Zusammenhang erlassenen behördlichen Allgemeinverfügung bzw. der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 der klägerische Betrieb beschränkt. Der Kläger ist der Auffassung, dass er Leistungen aus der vereinbarten Betriebsschließungsversicherung verlangen könne, da es sich bei dem SARS-CoV-2-Virus um einen meldepflichtigen Krankheitserreger - nach den Generalklauseln des IfSG - handele; die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten keinen abschließenden Katalog versicherter Krankheiten bzw. Erreger, sondern gewährten allumfassenden Versicherungsschutz. Er hat in erster Instanz einen Anspruch für 56 Kalendertage wegen der Schließung des Restaurants im März, April und Mai 2020 erhoben und dabei - unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehaltes - eine Entschädigung von 162.000 € geltend gemacht; daneben hat er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat unter Berufung auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen einen Anspruch des Kläger in Abrede gestellt. Wegen des weitergehenden Vortrags der Parteien in erster Instanz - insbesondere zur Auslegung der Vertragsbedingungen - wird auf die dort gewechselten Schriftsätze und auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Versicherungsschutz bestehe nur für die in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Krankheiten bzw. Krankheitserreger. Die Regelung sei inhaltlich klar und eindeutig; es handele sich erkennbar nicht um eine dynamische Verweisung auf die Normen des IfSG, sondern um eine abschließende Auflistung der vom Versicherungsschutz erfassten Krankheiten bzw. Erreger. Die Klausel stelle auch keine den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligende Regelung dar; der fehlende Einschluss einer bestimmten Krankheit bzw. eines bestimmten Erregers in den Versicherungsschutz lasse den Vertragszweck keineswegs leer laufen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagebegehren unverändert weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft hierzu im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Es bestehe ein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen COVID-19. Ziffer 1.1 und 2 AVB-C-BS enthielten entgegen der Annahme des Landgerichts eine Verweisung auf die jeweils gültige Fassung der §§ 6, 7 IfSG; diese wiederum erfassten durch die enthaltenen Öffnungsklauseln auch (bei Vertragsschluss noch unbekannte) Krankheiten wie COVID-19. Bei diesen Klauseln dränge sich dem Versicherungsnehmer der Eindruck auf, Versicherungsschutz werde generell und uneingeschränkt gewährt, wenn eine Behörde eine Betriebsschließung aus gesundheitspolizeilichen Gründen anordne. Diese generelle Regelung sei aus sich heraus verständlich. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer komme nicht auf die Idee, dass nicht alle vom IfSG erfassten Anordnungen zur Betriebsschließung vom Versicherungsschutz erfasst werden könnten; vielmehr werde ein Gleichlauf - statt damit einhergehende massive Einschränkungen - suggeriert, wenn auf die in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten bzw. Erreger verwiesen werde. Die Verwendung des Begriffs „namentlich“ verwirre zusätzlich, da er mehrere Bedeutungen aufweise. Jedenfalls sei die Regelung in dieser Frage mehrdeutig und müsse daher versicherungsnehmerfreundlich weit ausgelegt werden. Mit der vom Landgericht zugrunde gelegten Deutung der Klausel sei diese intransparent und auch überraschend, da Ziff. 1.1 AVB-C-BS in Ziffer 1.2 durch einen numerus clausus von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern aufgeweicht und eingeschränkt werde. Es fehle an einer klarstellenden Formulierung, dass nur die gelisteten Krankheiten und Erreger den Versicherungsschutz auslösen könnten. Als abschließende Aufzählung verstoße die Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie nicht klar und transparent formuliert sei und zudem auch den im Bedingungswerk der Beklagten an vielen Stellen suggerierten weiten Versicherungsschutz unangemessen einschränke. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 30.06.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 261/21, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 162.000 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.153,10 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt sowie vertieft hierzu ihren erstinstanzlich gehaltenen Vortrag zur Auslegung ihrer Versicherungsbedingungen. Sie weist nochmals darauf hin, dass der Kläger keinen Vortrag zum tatsächlich durch die Schließung entstandenen Umsatzausfall in den geltend gemachten Zeiträumen gehalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger im Beschluss vom 08.12.2022 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen die Berufung keine Erfolgsaussicht hat. Der Kläger hat hierzu fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.01.2022 ausführlich Stellung genommen und rechtlich weiter ausgeführt. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30.06.2022, Az. 3 O 261/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel angesichts der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2022 (Az. IV ZR 144/21, Juris), vom 18.05.2022 und vom 21.09.2022 (beide zum Az. IV ZR 467/21, jeweils Juris) zu wegen nahezu identischer Versicherungsbedingungen vergleichbaren Rechtssachen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind im Wesentlichen mit den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt worden. Zwar lagen diesen Entscheidungen nicht genau die im Streitfall maßgeblichen Versicherungsbedingungen zugrunde, doch können die dort gefundenen Auslegungsergebnisse auf das streitgegenständliche Klauselwerk übertragen werden, denn hier wie dort beinhalteten die einbezogenen Versicherungsbedingungen des Versicherers jeweils Listen der Krankheiten und Krankheitserreger, die einen Versicherungsfall auslösen können. Da der Senat von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abweicht, ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst und kann nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren werden. Zur näheren Begründung der Abweisung des Klageanspruchs nimmt der Senat zunächst Bezug auf den eingehenden Hinweisbeschluss vom 08.12.2022 (§§ 522 Abs. 2 Satz 3, 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Soweit der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 17.01.2023 umfangreich Stellung genommen hat, ist eine anderweitige als die angekündigte Entscheidung nicht veranlasst. Wie im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegt, greift die streitgegenständliche Betriebsschließungsversicherung nicht im Fall der Schließung der Gaststätte wegen des Auftretens der Corona-Krankheit (COVID-19) bzw. des Erregers SARS-CoV-2 während des sogenannten „ersten Lockdowns“ im Frühjahr 2020. Die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Kataloge der meldepflichtigen Krankheiten und Erreger, für die, sofern sie Anlass behördlicher Maßnahmen waren, Entschädigungsleistungen versprochen werden, sind - entgegen der wortreich dargelegten Ansicht der Klägerseite - ersichtlich abschließend; zudem war die neuartige Erkrankung zumindest bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von internationaler Tragweite vom 19.05.2020 am 23.05.2020 gerade nicht in den zusätzlich in Bezug genommenen §§ 6, 7 IfSG aufgeführt. Für den Umfang des Versicherungsschutzes ist allein der Wille der Parteien beim Vertragsabschluss bzw. bei einer nachträglichen Vertragsänderung maßgebend; für letzteres ist ersichtlich nichts dargetan. Die Auslegung von Versicherungsbedingungen erfolgt nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab, ausgerichtet am Willen und den Interessen der beteiligten Verkehrskreise und unter Berücksichtigung des Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Das insoweit relevante Auslegungsergebnis hat der Senat im Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt und begründet; die Überprüfung der einschlägigen Vertragsklauseln im Hinblick auf ihre Klarheit und Transparenz sowie eine etwaige unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer ist erfolgt. Der Einwand des Klägers, der Senat habe die Besonderheiten des Streitfalls nicht berücksichtigt und die vom Bundesgerichtshof gefundenen Ergebnisse zu Unrecht unbesehen übernommen, geht fehl. Wie dargelegt, waren die vom Bundesgerichtshof in 2022 entschiedenen Fälle insoweit vergleichbar, als in den maßgeblichen Versicherungsbedingungen neben der Bezugnahme auf das IfSG ausführliche Listen der Krankheiten und Erreger enthalten waren, die, sollten sie Anlass für behördliche Maßnahmen sein, den Versicherungsfall auslösen. Obergerichtlich wurde nicht nur entschieden, dass die Länge der Kataloge nicht zur Intransparenz der Klausel führt, sondern insbesondere auch, dass es weitergehende einschränkende Formulierungen als Hinweis darauf, dass - in den Listen - nicht alle der im IfSG namentlich genannten oder von den Generalklauseln erfassten Krankheiten und Erregen vom Leistungsversprechen erfasst sein sollen, wie „nur“ oder „ausschließlich“, nicht erforderlich sind. Es genügt also dem Bestimmtheits- und Transparenzgebot, dass im unmittelbaren Anschluss an Ziffer 1.1 AVB-C-BS diesen näher bestimmend und definierend formuliert wurde: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a)... b)...“ Die von der Klägerseite vielfach reklamierte Mehrdeutigkeit der Klauseln 1.1 und 1.2 AVB-C-BS vermag der Senat - trotz der zahlreichen Wiederholungen der entsprechenden Argumente - nicht zu erkennen. Die Auflistung der Krankheiten und Erreger lässt vielmehr vernünftigerweise nur die eine Lesart eines von vornherein begrenzten Leistungsversprechens zu. Der zusätzliche Verweis auf die §§ 6 und 7 des Infektions(schutz)gesetzes verdeutlicht dem Leser - ohne dass dieser über besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht oder im Infektionsschutzrecht verfügen müsse - lediglich, dass sich der Versicherer an den dort gelisteten Krankheiten bzw. Erregern orientiert hat, ohne aber zugleich zu suggerieren, das alle dort namentlich genannten Krankheiten und Erreger in das Leistungsversprechen aufgenommen werden. Dass das in Bezug genommene Gesetz an dieser Stelle - ersichtlich aus Versehen - falsch betitelt wurde, ändert an diesem Auslegungsergebnis nichts. Insbesondere lässt sich hieraus - anders als der Kläger meint - nichts gegen die Annahme einer Abgeschlossenheit der Auflistung versicherter Krankheiten bzw. Erreger, also die Beschränkung des Leistungsversprechens ableiten. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass einige der gelisteten Krankheiten und Erreger aktuell in Deutschland nicht mehr auftreten; dies allein hindert den Versicherer nicht, sein Leistungsversprechen dennoch beizubehalten, zumal im Zeitalter fortschreitender Globalisierung gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus anderen Gebieten der Erde diese Erreger wieder eingetragen werden und Maßnahmen der Behörden auslösen. Auch der zwischenzeitliche Wegfall von namentlichen Meldepflichten betreffend einiger Krankheiten bewirkt nicht, dass die Kataloge in den AVB als nicht abschließend anzusehen sind: Auf welche Weise ggfl. die Behörde die notwendigen Informationen für die Einleitung von betriebsbeschränkenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen erlangt, ist für die Bestimmung des Umfangs des Leistungsumfangs des Versicherers mit Sicherheit nicht maßgebend. Auch aus der Bezeichnung der Police als eine All Inclusive - Versicherung lässt sich angesichts des eindeutigen Wortlauts der konkreten Vertragsbedingung eine andere, weiter reichende Auslegung nicht herleiten. Der konkrete Vertragsinhalt wird nicht durch eine Überschrift oder eine Sammelbezeichnung, sondern das konkret vereinbarte Vertragsregelwerk bestimmt. Dass aber die klägerseits vorgelegten Versicherungsbedingungen - wirksam - in den Vertrag einbezogen wurden, wurde vom Kläger nie in Abrede gestellt. Er ist daher - soweit nicht die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ggfl. festzustellen ist - an dieses Regelwerk ebenso gebunden wie die Beklagte. Soweit der Kläger ergänzend auf die sog. Update-Garantie in den Vertragsbedingungen verweist, kann dies das im Hinweisbeschluss dargelegte Ergebnis nicht in Frage stellen. Diese Garantie betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut der entsprechenden Vertragsklauseln lediglich die Frage der zeitlichen - nämlich sofortigen - Geltung nachträglicher Änderungen der Versicherungsbedingungen (zum Vorteil des Versicherungsnehmers), nicht aber die Auslegung der ursprünglich vereinbarten Klauseln (vgl. Ziffer 7.20 AVB-A-HPf und Ziffer 25 AVB-F). Die Behauptung der Klägerseite, für die Auslegung der einbezogenen Vertragsklauseln sei die Motivation des Verwenders nicht relevant, ist schlichtweg unverständlich. Selbstverständlich ist in diesem Zusammenhang stets neben dem reinen Wortlaut nach dem Sinn und Zweck einer Regelung, also den Beweggründen zu fragen. Ob diese Gründe hinreichend deutlich erkennbar und deshalb verwertbar im Rahmen der §§ 133, 157 BGB sind, ist auf einer weiteren Stufe zu prüfen. Im Streitfall bedeutet dies bezüglich des Verhältnisses der Ziffern 1.1 und 1.2 vornehmlich, dass - offensichtlich - Ziffer 1.2 das in Ziffer 1.1 gegebene allgemeine Versprechen einschränkend definiert (durch die Auflistung), während Ziffer 1.3 hiervon unabhängig besondere Ausschlusstatbestände formuliert. Dass dort auch Schäden durch Prionenerkrankungen aufgeführt werden, obwohl bereits in den vorherigen Listen die humane spongiforme Enzepalopathie (HSE) nicht aufgeführt ist, liegt darin begründet, dass nicht nur die HSE-Erreger als Verursacher von Prionenerkrankungen feststehen. Hierbei handelt es um unbehandelbare, durch Eiweißumbildung verursachte, stets tödlich verlaufende Erkrankungen. Prionen sind eben keine Erreger wie Viren, Bakterien oder Pilze, sondern körpereigene Eiweiße; sie fallen somit per se nicht in der Listen, sondern nehmen insofern - schon wegen der noch weitreichenden Unerforschtheit der Ursachen für die Eiweißumbildungen v.a. im Gehirn - eine Sonderstellung ein, die durch die Aufnahme in den - deutlich gekennzeichneten Katalog der Ausschlusstatbestände hervorgehoben wird. Aus der Stellungnahme des Klägers zum Hinweisbeschluss des Senats erschließt sich weiterhin nicht, dass der Versicherer Deckung für nicht im Katalog aufgeführte und erst künftig bekannt werdende Krankheiten und Erreger Deckung übernehmen muss. Der Wortlaut der Ziffer 1.2, der seinem Inhalt nach ausdrücklich die Ziffer 1.1 AVB-C-BS ergänzt, gibt für diese Deutung wie dargelegt nichts her. Die vom Kläger herangezogenen Äußerungen der Beklagten, mit der diese die Kündigung der Betriebsschließungsversicherung zum Ende des Jahres 2020 begründet hat, vermögen ebenfalls nicht zu begründen, dass das 2019 gegebene Leistungsversprechen tatsächlich durch die aufgeführten Kataloge nicht abschließend sei und in der Folge ein Versicherungsfall doch eingetreten ist. Denn ein nachträgliche bindende Vereinbarung über den Vertragsinhalt oder gar ein Schuldanerkenntnis der Beklagten lässt sich hieraus mitnichten entnehmen. Die - rechtsirrigen - Äußerungen zeigen lediglich die durch die bislang unbekannte Krankheit hervorgerufene rechtliche Unsicherheit in den verschiedensten Bereichen des privaten und des Wirtschaftslebens auf. Diese sind inzwischen auch durch deren rechtliche Aufarbeitung weitgehend behoben. Irrige Rechtsansichten vermögen insoweit nicht den Inhalt der ursprünglich vereinbarten Bedingungen mitzubestimmen. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2023 (Az. IV ZR 465/21, Pressemitteilung Nr. 012/2013 vom 18.01.2023) ist zwar der Auffassung der Klägerseite zuzustimmen, dass durch die zusätzliche Bezugnahme auch auf die §§ 6 und 7 des IfSG in Ziffer 1.1 und 1.2 AVB-C-BS eine Beschränkung des Leistungsversprechens der Beklagten auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hergeleitet werden könnte. Das ergibt sich aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Die mehrfache Bezugnahme der Bedingungen auf das IfSG ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder die Fixierung eines Zeitpunktes, der für die Beurteilung des Rechtszustandes zugrunde zu legen ist, kann der Versicherungsnehmer einerseits dahingehend verstehen, dass der bei Vertragsschluss gültige Rechtszustand maßgebend sein soll, andererseits aber auch dahingehend, dass der Rechtszustand bei Eintritt des Versicherungsfalles entscheidend ist. Welche Lesart zutrifft, lässt sich bei Anwendung der gängigen Auslegungskriterien nicht ermitteln. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Klauselverwenders. Im Ergebnis verhilft dies der Klage aber nicht zum Erfolg, denn im streitgegenständlichen Schließungszeitraum war weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in den §§ 6, 7 IfSG namentlich, d.h. dem Namen nach, gelistet. Selbst wenn also - wie nicht - die Annahme des Klägers zuträfe, die in Ziffer 1.2 AVB-C-BS gelisteten Krankheiten und Erreger stellten lediglich Beispiele und nicht abschließende, das Leistungsversprechen begrenzende Aufzählungen dar, wäre durch die weiterhin bereits in Ziffer 1.1 AVB-C-BS vereinbarte (dynamische) Verweisung auf das IfSG die COVID-19- Erkrankung bzw. der Erreger SARS-CoV-2 nicht erfasst. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erstreckung der Meldepflichten nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz IfSG auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung oder den Tod in Bezug auf eine Infektion mit COVID-19 oder den Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 in der ab 01.02.2020 geltenden Verordnung nicht genügt, um in das Leistungsversprechen des Versicherers aufgenommen zu werden, da dieser - für den Versicherungsnehmer deutlich erkennbar - ausschließlich für die in den zitierten gesetzlichen Vorschriften namentlich aufgeführten Krankheiten und Erreger einstehen wollte, und dass die diesbezügliche freie eigenverantwortliche unternehmerische Entscheidung des Versicherers den Vorwurf einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners nicht trägt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.