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Beschluss

1 U 24/23

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2023:0801.1U24.23.00
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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 02.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz, Az. 4 O 77/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.08.2023. 3. Der Kläger soll binnen der vorgenannten Frist den Kilometerstand des streitbefangenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung mitteilen. Der Senat weist darauf hin, dass er andernfalls diesen Wert nach Aktenlage skalieren und der Streitwertfestsetzung zugrunde legen wird.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 02.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz, Az. 4 O 77/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.08.2023. 3. Der Kläger soll binnen der vorgenannten Frist den Kilometerstand des streitbefangenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung mitteilen. Der Senat weist darauf hin, dass er andernfalls diesen Wert nach Aktenlage skalieren und der Streitwertfestsetzung zugrunde legen wird. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Dem Kläger stehen im Zusammenhang mit dem Kauf vom 29.10.2018 des Gebrauchtfahrzeugs Audi Q5 3.0 TDI - EZ 22.04.2015, ausgestattet mit einem Sechszylinder-Dieselmotor der Modellreihe EA 897, Typ 8R, Schadstoffklasse 6, das Fahrzeug verfügt über eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung und einen mit AdBlue betriebenen SCR-Katalysator, die Typgenehmigung datiert auf den 19.02.2015 - kein Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zurückweisung dieser Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Die Vorderrichterin hat zutreffend dahinstehen lassen, ob die Beklagte vormals bewusstermaßen das streitbefangene Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Manipulation der Motorsteuerungssoftware versehen und in den Verkehr gebracht hatte, mit der der Betrieb des Pkw auf einem Prüfstand anhand einer Zykluserkennung nach dem NEFZ erkannt und nach dem Erkennen eine Aufheizstrategie zugeschaltet wurde. Denn für den Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs an den Kläger vermochte dieser kein sittenwidrig schädigendes Verhalten der Beklagten darzulegen und zu beweisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte aufgrund einer zwischenzeitlichen Verhaltensänderung von einem vormals möglicherweise sittenwidrigen Verhalten abgerückt wäre. Ansprüche aus § 826 BGB bestehen deshalb nicht. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung aller Umstände zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich bereits aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln oder den eingetretenen Folgen, vor allem aber aus der zutage getretenen Gesinnung ergeben kann (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Juris). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich aber vor allem aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Juris). Bei mittelbaren Schädigungen muss sich das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch auf die dem Geschädigten zugefügten Nachteile beziehen (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Juris). b) Eingedenk dessen lässt sich aus einer verwendeten Aufheizstrategie und den weiteren, vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Bescheid vom 01.12.2017 (Anl. K5) kritisierten Strategien zur Abgasreduktion nicht auf ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch den Kläger schließen. (1) Fallen - wie im Streitfall - die potentiell schadensursächliche Handlung (das Inverkehrbringen des manipulierten Fahrzeugs) und der Eintritt des Schadens (der Abschluss eines in Kenntnis der Manipulationen nicht gewollten Vertrages durch den Fahrzeugkäufer) zeitlich auseinander und hat der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert, kann dem Schädiger der Vorwurf eines objektiv sittenwidrigen Handelns nicht mehr gemacht werden. „Denn im Falle der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten begründet; der haftungsbegründende Tatbestand setzt die Zufügung eines Schadens zwingend voraus. Deshalb kann im Rahmen der §§ 826, 31 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn wesentliche Elemente, welche das bisherige Verhalten des Schädigers gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als besonders verwerflich erscheinen ließen, durch die Änderung seines Verhaltens derart relativiert werden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf sein Gesamtverhalten gegenüber dem später betroffenen Geschädigten und im Hinblick auf den Schaden, der diesem entstanden ist, nicht gerechtfertigt ist“ (so BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 533/21; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.04.2022, Az. VI ZR 485/20; BGH, Beschluss vom 12.01.2022, Az. VII ZR 391/21; jeweils Juris). (2) Hiervon ist auf der Grundlage der von der Vorderrichterin fehlerfrei festgestellten Tatsachen auszugehen. Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht, so dass keine erneute Feststellung geboten, der Senat vielmehr an die Feststellungen der Vorderrichterin gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Beurteilung des Streitfalls ist zugrunde zu legen, dass die Beklagte jedenfalls ab Januar 2018 umfangreiche Veranlassungen getroffen hatte, um Täuschungen von Fahrzeugkäufern auszuschließen. Sie hatte ihre Vertriebspartner am 24.01.2018 über die für die Kommunikation mit diesen eingerichtete internetbasierte Plattform „AUDI Partner Portal“ (APP) - ein System, über das alle wesentlichen Informationen für die Tätigkeit des Händlers bereitgestellt werden und das von diesen mehrfach wöchentlich eingesehen wird - über den verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts, über den dieses mittels Pressemitteilung vom 23.01.2023 informiert hatte (Anl. B4), benachrichtigt (Anl. B1). Die Beklagte teilte ihren Vertriebspartnern dabei mit, dass die betroffenen Fahrzeuge, darunter das später vom Kläger erworbene, nur nach entsprechendem Hinweis an den Kaufinteressenten über die Beanstandung des KBA und das erforderliche Software-Update verkauft werden dürften. Zu diesem Zweck stellte die Beklagte den Vertragshändlern über das APP ein Musterschreiben zur Verfügung, welches fortan den Kaufinteressenten vor Abschluss des Kaufvertrages auszuhändigen sei (sog. Beipackzettel, Anl. B2). Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass Fahrzeugkäufer über die Vertragshändler grundsätzlich Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung erhielten. In Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt entwickelte sie zudem ein Softwareupdate, mit dem der vom Kraftfahrt-Bundesamt bemängelte Zustand und damit die Stilllegungsgefahr nach Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt beseitigt wurden. Der Beurteilung ebenfalls zugrunde zu legen ist der Umstand, dass die Beklagte zudem auf die weitere Verwendung solcher „Strategien" verzichtet hatte, die das Kraftfahrt-Bundesamt ebenfalls als problematisch und prüfwürdig bezeichnet hatte. Für den Streitfall ist zudem von Relevanz, dass die Beklagte seit dem 22.12.2017 ein Internet-Angebot eingerichtet hatte und vorhielt, mit dem Fahrzeugkäufer auf schnelle und einfache Weise die individuelle Betroffenheit der von ihnen gekauften Fahrzeuge von den Monierungen des Kraftfahrt-Bundesamtes und erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der reklamierten Umstände feststellen konnten. Die Beklagte hat dies mehrfach und eingehend beschrieben; den Nachweis dafür, dass die Beklagte hierauf ihre Verhaltensänderung nicht stützen kann, da das Internetportal nicht oder nur unzureichend erreichbar war, hat der Kläger nicht geführt (zur Vortrags- und Beweislast eingehend BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 533/21, Juris). Dabei kann dahinstehen, ob er dem detaillierten Vortrag der Beklagten hinreichend substantiiert entgegengetreten ist; denn jedenfalls hat er erstinstanzlich für seine Behauptung keinen Beweis angeboten. Die von ihm genannte Adresse (www.audi.de/de/brand/de/neuwagen/feldmassnahmen/html.de) war und ist - auch für den Senat - erreichbar und aussagekräftig; eine FIN-Abfrage unter der Adresse http://microsites.audi.com/servicecampaigns/de-de/index.html war unstreitig bis Ende des Jahres 2020 möglich. Die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Maßnahmen des Kraftfahrt-Bundesamts wurde durch dessen Pressemitteilung und - insoweit auch über die Vollzugsmaßnahmen der Beklagten - über die sich anschließende Medienberichterstattung gewährleistet. Dieser Umstand war auch dann, wenn die Pressemitteilungen und Berichterstattungen der Beklagten nicht „zugerechnet“ werden könnten, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Juris). Für die Beurteilung einer die Sittenwidrigkeit ausschließenden Verhaltensänderung des Schädigers kommt es zudem nicht darauf an, ob ein Hersteller sichergestellt hat, dass die Informationen über den Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts und das Erfordernis eines Software-Updates zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung tatsächlich jeden potentiellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung in jedem Einzelfall verhindert haben (BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20, Juris). Letztlich hat die Vorderrichterin auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung von Fahrzeugkäufern nicht auf den Umstand stützen lässt, dass die Beklagte möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12.01.2022, Az. VII ZR 391/21, Juris). Diese Umstände tragen in einer Gesamtschau die rechtliche Bewertung der Vorderrichterin, die der Senat uneingeschränkt teilt, dass der Beklagten bei Abschluss des streitbefangenen Kaufvertrags eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung von Fahrzeugkäufern nicht mehr vorzuwerfen war (so ausdrücklich auch für einen völlig vergleichbaren Rechtsstreit BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 533/21, Juris). Eingedenk dessen kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte bereits mit ihrer Pressemitteilung vom 21.07.2017 (Anl. B6) ihr Verhalten in haftungsrelevanter Weise verändert hatte, dahinstehen. 2. Der Senat lässt dahinstehen, ob das vom Kläger gekaufte Fahrzeug tatsächlich mit einem unzulässigen Thermofenster ausgestattet ist. Ein solches könnte zwar eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020, Az. C-693/18, Juris). Der Kläger hat allerdings nicht nachzuweisen vermocht, dass die Beklagte ihn in sittenwidriger Weise geschädigt hat. Darüber hinaus wäre auch insoweit von einer Verhaltensänderung der Beklagten auszugehen, die Ansprüchen aufgrund einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers nach § 826 BGB entgegenstünde. a) Eingedenk der bereits dargestellten Voraussetzungen für die Annahme eines sittenwidrig schädigenden Verhaltens eines Fahrzeugherstellers erfüllt die Verwendung einer rechtlich unzulässigen temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich betrachtet noch nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit (BGH, Beschluss vom 13.10.2021, Az. VII ZR 179/21; BGH, Beschluss vom 10.11.2021, Az. VII ZR 8/21; jeweils Juris). Das von der Beklagten möglicherweise verwendete Thermofenster unterscheidet sich wesentlich von der Motorsteuersoftware, die dem sog. VW-Abgasskandal ursprünglich zugrunde liegt. Dort hatte sich der Fahrzeughersteller dazu entschieden, der Zulassungsbehörde wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die jeweiligen Schadstoff-Grenzwerte einhalten. Diese Software ist gezielt so programmiert, dass der Prüfmodus erkannt und nur dort die gesetzlichen Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Mit einem solchen Verhalten ist der Einsatz eines Thermofensters nicht zu vergleichen. Denn zum einen unterscheidet die temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung gerade nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, sondern sie arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Zum anderen hat die Beklagte die relevanten Emissionsvorschriften, namentlich die VO (EG) 715/2007, in zumindest vertretbarer Weise ausgelegt. Jedenfalls bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (Az. C-693/18, Juris) kann die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, den Motor des in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs durch den Einsatz eines Thermofensters sehr weitgehend vor Verschmutzungen und Verschleiß zu schützen, nicht als sittenwidrig missbilligt werden. Der Kläger zeigt dementsprechend auch keine konkreten Umstände auf, die den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass die maßgeblichen Mitarbeiter der Beklagten die Rechtswidrigkeit des von ihnen entwickelten und verbauten Abgasrückführungs- und Reinigungssystems kannten und den Rechtsverstoß zumindest billigend in Kauf nahmen. Das Fahrzeug des Klägers - auch typisierend, wenngleich beschränkt auf die Abgasnorm EURO 6 - unterlag und unterliegt wegen des Thermofensters keinem (amtlichen) Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes. Ein Teil der vom Kläger in Bezug genommenen Unterlagen beziehen sich auf andere Fahrzeughersteller (namentlich Volkswagen) und andere Fahrzeuge (insbesondere mit Vierzylinder-Dieselmotoren) als das streitgegenständliche, ebenso auf andere Motoren (Baureihe EA 189, Fahrzeuge mit der Abgasnorm EURO 5) und andere Abschalteinrichtungen (Akustikfunktion); diese sind schon deshalb für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten irrelevant. Andere vom Kläger benannte Unterlagen (namentlich die Bericht des Untersuchungsausschusses des Europäischen Parlaments zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie, aber auch die von der Deutschen Umwelthilfe neu vorgelegten Unterlagen), Medienberichte und Expertenmeinungen (Gutachten …, Gutachten …, Gutachten …, Gutachten …) sind für sich und in ihrer Gesamtheit betrachtet unergiebig. Ganz generell ist der pauschale Bezug auf andere Motoren und sind allgemeine Erkenntnisse hierzu und zum sog. Diesel-Abgasskandal unzureichend. Auch dem Motortyp EA 897 gehören - was aufgrund der Befassung des Senats mit vergleichbaren Verfahren und dort vorgelegten Auskünften des Kraftfahrtbundesamts gerichtsbekannt ist - ganz unterschiedliche Fahrzeuge mit unterschiedlichen Motor- und Steuerungskonfigurationen an. Deshalb genügt es nicht, Erkenntnisse bzgl. solcher anderen Fahrzeuge auf das im Streit stehende Fahrzeug zu übertragen. Erst recht unbehelflich ist der Rückgriff auf (zumal noch in den USA getroffenen) Feststellungen zum Motortyp EA 189 und diesbezügliche Schlussfolgerungen. Soweit der Kläger - namentlich auf der Grundlage von Abgasmessungen der Deutschen Umwelthilfe (wenngleich wiederum vornehmlich auch zu Motoren mit der Schadstoffklasse EURO 5, zumal nicht konkret das Fahrzeug des Klägers betreffend) - die unterschiedlichen Schadstoffemissionen der Dieselfahrzeuge im Prüfmodus von denen im realen Fahrbetrieb in Bezug nimmt, lässt auch dies keinen Schluss darauf zu, dass die maßgeblichen Mitarbeiter der Beklagten die Rechtswidrigkeit des von ihnen entwickelten und verbauten Abgasrückführungs- und -reinigungssystems kannten und den Rechtsverstoß zumindest billigend in Kauf nahmen. Denn die Einhaltung der Grenzwerte wird im Prüfbetrieb zu fest vorgegebenen Bedingungen überprüft. Im realen Betrieb hingegen variieren alle „äußeren" Parameter (Umgebungstemperaturen, Geländeprofil, Straßenbeschaffenheit usw.), aber auch die fahrzeugspezifischen Parameter (Fahrzeuggeschwindigkeit, abgerufenes Drehmoment, Drehzahl des Motors, Art und Anzahl der eingeschalteten Verbraucher usw.) geradezu zwangsläufig ständig. Dementsprechend ist wohl allseits anerkannt, dass es auf die Abweichung der Werte auf dem Prüfstand von den Werten im realen Betrieb nicht ankommt. An dieser Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz des Thermofensters möglicherweise auch oder nur eine Absatzsteigerung sowie eine Kostensenkung und damit die Erzielung von Gewinn erstrebt hat (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, Juris). Unergiebig ist letztlich die (pauschale) Behauptung, die Beklagte habe im Verfahren zur Erlangung der Typgenehmigung bewusst getäuscht. Ganz generell fehl geht die Vorstellung des Klägers, insoweit habe nicht er, sondern habe die Beklagte konkreten Sachvortrag zu halten oder gar Unterlagen vorzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2021, Az. VIII ZR 254/20, Juris). Zudem ergibt sich aus einer etwa unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise der vom Kläger als unzulässig bezeichneten Abschaltvorrichtung gegenüber der Genehmigungsbehörde nicht notwendigerweise, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, Juris). Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der Abgasrückführung und -reinigung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az. VII ZR 223/20, Rn. 14, Juris). Der Senat teilt zudem die Auffassung des OLG Karlsruhe, demnach nicht explizit durch die Behörde abgefragte Parameter vom Antragsteller nicht initiativ offengelegt werden mussten; war die Auffassung zumindest vertretbar, bestimmte Abschalteinrichtungen seien zulässig, deutet das Unterlassen ihrer Erwähnung in den Genehmigungsunterlagen noch nicht darauf hin, dass der Antragsteller die mögliche Unzulässigkeit erkannt und billigend in Kauf genommen hat und es ihm darauf ankam, dem Kraftfahrt-Bundesamt das Vorhandensein und die Wirkungsweise dieser Einrichtungen vorzuenthalten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2021, Az. 6 U 142/20, Juris). b) Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Beklagte ursprünglich mit dem Einsatz eines Thermofensters eine als sittenwidrig zu beurteilende Strategie verfolgt hatte, so wäre auch insoweit zu berücksichtigen, dass die Beklagte ab Anfang Januar 2018 eine Verhaltensänderung vorgenommen und praktiziert hätte, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf entfallen ließe; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die vorstehenden Erläuterungen. 3. Eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB kommt mangels strafrechtlich relevanter vorsätzlicher Täuschung über den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Juris); zudem ermangelt es an der erforderlichen Stoffgleichheit. Ansprüche aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB bestehen schon aus Rechtsgründen nicht. Eine sog. Sachwalterhaftung käme nur dann in Betracht, wenn der oder die Handelnde im Rahmen von Verhandlungen anderer Personen über wirtschaftlich bedeutsame Geschäfte auf der Seite einer der Parteien in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch genommen und dadurch dem anderen Teil eine zusätzliche persönliche Gewähr für das Zustandekommen und die Erfüllung des Vertrags geboten hätte. Eine derartige Haftung kommt im Hinblick auf die Beklagte schon deshalb nicht in Betracht, weil schon nicht vorgetragen, geschweige denn ersichtlich ist, dass diese an den Vertragsverhandlungen des Klägers zum Erwerb seines Fahrzeugs teilgenommen hat (vgl. OLG München, Urteil vom 05.02.2020, Az. 3 U 6342/19, Juris). Ohnehin bestand kein unmittelbares Interesse der Beklagten am Kauf des Klägers; ein allgemeines Absatzinteresse ist insoweit nicht ausreichend (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, Az. 7 U 134/17, Juris). 4. Letztlich scheiden auch Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 S. 1, Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG, Art. 18 Abs. 1 RL 2007/46/EG aus. a) Die genannten Bestimmungen dienen nicht dazu, etwaige Fahrzeugkäufer vor der Eingehung von ungewollten vertraglichen Bindungen zu bewahren (BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21; BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 1031/22; jeweils Juris). Der Kläger erstrebt indes nach wie vor die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Er hätte zwar die Möglichkeit, im Anschluss an die vorgenannten Urteile des BGH seine Berufungsklageanträge anzupassen, wollte er nunmehr einen Differenzschaden geltend machen. Allerdings würde sich auch ein darauf gerichteter Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV als unbegründet erweisen. Denn der Kläger hat ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten nicht hinreichend behauptet, geschweige denn bewiesen. Dies gilt ungeachtet der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des EuGH, wonach die Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 neben allgemeinen Rechtsgütern auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, Az. C-100/21, Juris). Denn der Beklagten kann im Hinblick auf ihre Rechtsauffassung betreffend die Zulässigkeit eines Thermofenster bzw. einer Zyklenerkennung (nach dem NEFZ) nicht der Vorwurf eines zumindest fahrlässigen Handelns i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB gemacht werden, was eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB indes voraussetzt (BGH, Urteil vom 24.11.1981, Az. VI ZR 47/80, Juris; vgl. auch PfOLG, Beschluss vom 24.03.2023, Az. 7 U 86/22). (1) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Der Vorwurf fahrlässigen Handelns entfällt, wenn der jeweilige Anspruchsgegner unverschuldet einem Rechtsirrtum unterlegen ist, wenngleich bei der Beurteilung dieser Frage strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH, Urteil vom 14.06.1994, Az. XI ZR 210/93, Juris). Ein Rechtsirrtum ist dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte; der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 187/12; BGH, Urteil vom 12.07.2006, Az. X ZR 157/05; jeweils Juris). Steht hingegen fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Anspruchsgegners bei der zuständigen Aufsichtsbehörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem betreffenden Schutzgesetz infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums selbst dann aus, wenn der Anspruchsgegner eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2017, Az. VI ZR 424/16, Juris). (2) Eingedenk dessen ist ein fahrlässiges Handeln der Beklagten in Bezug auf den Einsatz eines Thermofensters und/oder einer Zyklenerkennung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erkennen. Als die Beklagte das im Streit stehenden Fahrzeug 2015 in den Verkehr brachte, war die Entscheidung des EuGH, wonach ein Thermofenster eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020, Az. C-398/18, Juris), noch nicht ergangen. Nach Kenntnis des Senats aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren betreffend den sog. Diesel-Abgasskandal ging das Kraftfahrt-Bundesamt als für die Typzulassung zuständige Behörde vielmehr 2016 von der Zulässigkeit des Thermofensters aus; nach seiner Auffassung handelte sich um „Industriestandard“. An dieser Sachlage hat sich auch insoweit nichts geändert, als dem Kraftfahrt-Bundesamt sowohl das Vorhandensein als auch die grundsätzliche Funktionsweise des Thermofensters seit Jahren bekannt ist, ohne dass es dies - bis in die jüngste Vergangenheit hinein (auf die aktuellen Entwicklungen hat der Kläger in der Berufungsbegründung allerdings zutreffend hingewiesen) - zum Anlass einer Beanstandung genommen hätte. Da demnach selbst eine Erkundigung der Beklagten beim Kraftfahrt-Bundesamt als zuständiger Behörde im Jahre 2016 zu keiner Auskunft geführt hätte, aufgrund derer die Beklagte Zweifel an der Zulässigkeit des Thermofensters hätte hegen müssen, befand sich die Beklagte in einem unverschuldeten Verbotsirrtum, der ihre Haftung ausschließt (in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf Urteil vom 22.07.2021, Az. 22 U 97/20; OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2022, Az. 30 U 90/21; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.07.2022, Az. 7 U 198/21; OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2022, Az. 10 U 15/22; OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 25 U 23/22; OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2022, Az. 7 U 1038/22; OLG Dresden, Urteil vom 22.12.2022, Az. 4 U 1415/22; KG, Beschluss vom 02.08.2022, Az. 4 U 53/23; jeweils Juris). Entsprechendes gilt in Bezug auf die eingesetzte Zyklenerkennung. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Verfahren (gerichts-)bekannt, dass die Implementierung dieser Funktion in Aggregaten des Typs EA 288 des VW-Konzerns, zu dem die Beklagte gehört, dem Kraftfahrt-Bundesamt seit Ende 2015 bekannt war, dies wegen der ihm vorliegenden „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ vom 18.11.2015. In Kenntnis der dort beschriebenen Funktionsweise hat die Behörde den Motortyp im Rahmen der Untersuchungskommission „Volkswagen“ selbst umfangreichen Untersuchungen unterzogen. Dabei hat das Kraftfahrt-Bundesamt auch und gerade Motoren der im Streit stehenden Schadstoffklasse Euro 6 in den Blick genommen. Als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO 715/2007/EG hatte es die „Zyklus-/Fahrkurvenerkennung“ zunächst nicht eingestuft und dies anschließend in Bezug auf unterschiedlichste Motoren sowohl der Schadstoffklasse 5 als auch 6 in zahllosen, an Tatgerichte erteilten amtlichen Auskünften bestätigt. 5. Letztlich wären Schadensersatzansprüche des Klägers auch verjährt; die Beklagte hat die entsprechende Einrede mehrfach erhoben. a) Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach gefestigter Rechtsprechung genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom „Diesel-Abgasskandal" im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (BGH, Urteil vom 21.12.2021, Az. VI ZR 212/20; BGH, Urteil vom 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20; jeweils Juris). Die erforderliche Kenntnis bezieht sich dabei auf alle tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners. Dagegen ist grundsätzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der Kenntnis hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. VI ZR 1118/20, Juris). Grob fahrlässige Unkenntnis besteht dann, wenn der Gläubiger in objektiv schwerwiegender und subjektiv nicht zu entschuldigender Weise gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstößt. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 1008/20, Juris). Den Geschädigten trifft allerdings grundsätzlich weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist die Initiative zur Klärung vom Schadenshergang oder von der Person des Schädigers zu entfalten. Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist i.d.R. dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (BGH, Urteil vom 10.02.2022, Az. VII ZR 396/21, Juris). b) Von einer entsprechenden Kenntnis des Klägers bereits seit dem Jahr 2018 ist auszugehen. Mit seiner Klageschrift vom18.03.2022 hat der Kläger pauschal mitgeteilt, „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keinerlei Kenntnis von der Existenz der [als vorhanden gerügten] Abschaltvorrichtungen und der fehlenden Zulassungsfähigkeit [gehabt zu haben]“. Allerdings stützt er sich maßgeblich auf einen Artikel im Magazin Spiegel vom 27.07.2017, in dem detailliert über Täuschungshandlungen gerade auch der Beklagten berichtet worden sei. Demgegenüber hat die Beklagte mit Duplik vom 12.07.2022 detailliert vorgetragen, dass und aufgrund welcher konkreten Umstände der Kläger noch vor dem Zeitpunkt seines Fahrzeugkaufs vom „Diesel-Abgasskandal“ im Allgemeinen und von der Betroffenheit seines Fahrzeugs Kenntnis hatte, jedenfalls aber insoweit in grob fahrlässiger Unkenntnis war. Namentlich hat die Beklagte eingehend die Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes, dessen Rückruf-Anordnungen (den in seinem Fahrzeug verbauten Motortyp betreffend) und die öffentliche Berichterstattung über den gerade auch sie betreffenden „Diesel-Abgasskandal“ - seit dem Jahr 2017 und vor allem auch bezogen auf ihre Sechszylinder-Dieselmotoren - dargestellt, von dem der Kläger Kenntnis gehabt haben soll, die diesem aber jedenfalls nicht hätten verborgen bleiben können. Zudem hat sie auf das Software-Update verwiesen, dass bereits im Jahr 2018 zur Verfügung gestanden habe und von dem der Kläger bereits in diesem Jahr Kenntnis im Rahmen von Werkstattbesuchen erlangt habe. Darüber hinaus hat die Beklagte auf ihr Internetangebot zur Abfrage der Betroffenheit von Audi-Fahrzeugen verwiesen, dass dem Kläger bekannt gewesen sei. Allen diesen Behauptungen ist der Kläger im weiteren erstinstanzlichen Verfahren nicht entgegengetreten, sodass der diesbezügliche Vortrag der Beklagten als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ersatzansprüche wären damit mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt; die Klage ist erst im März 2022 erhoben worden, so dass sie den Lauf der Verjährung nicht zu hemmen vermochte. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).