Urteil
1 U 12/23
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0823.1U12.23.00
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Leitsätze
1. Klage des Nachlasspflegers für unbekannte Erben auf Herauszahlung einer Todesfallleistung aus einer Rentenversicherung.(Rn.23)
2. Das Bezugsrecht des oder der Begünstigten im Deckungsverhältnis ist strikt vom Rechtsgrund für das Behaltendürfen im Valutaverhältnis zu unterscheiden.(Rn.28)
3. Zur Durchbrechung des Trennungsgebots nach § 242 BGB bei einem offenkundigen und leicht nachweisbaren Mangel im Valutaverhältnis.(Rn.32)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21.12.2022, Az. 3 O 394/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Klage des Nachlasspflegers für unbekannte Erben auf Herauszahlung einer Todesfallleistung aus einer Rentenversicherung.(Rn.23) 2. Das Bezugsrecht des oder der Begünstigten im Deckungsverhältnis ist strikt vom Rechtsgrund für das Behaltendürfen im Valutaverhältnis zu unterscheiden.(Rn.28) 3. Zur Durchbrechung des Trennungsgebots nach § 242 BGB bei einem offenkundigen und leicht nachweisbaren Mangel im Valutaverhältnis.(Rn.32) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21.12.2022, Az. 3 O 394/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um das Recht des Klägers, als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der verstorbenen … (im Folgenden: Erblasserin) die Todesfallleistung aus einer bei der Beklagten bestehenden Rentenversicherung einzuziehen. Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Rockenhausen vom 10.08.2021 (Anl. K 1, Bl. 10 d.A.) nach dem Versterben der Erblasserin zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis „Ermittlung der Erben“ und „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ bestellt worden. Diese hatte bei der Beklagten auf der Grundlage ihres Versicherungsantrags vom 19.09.2012 (Anl. BLD 1, Bl. 76 d.A.) eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Indexpartizipation gegen Zahlung eines Einmalbeitrags unterhalten; auf den Versicherungsschein Nr. … (Anl. K 7, Bl. 31 d.A.) wird Bezug genommen. Nach den Vereinbarungen war ab dem 01.10.2024 eine monatliche Rentenzahlung vorgesehen. Am 27.11.2020 verstarb die Erblasserin. Aufgrund des vor Rentenbeginn eingetretenen Todes der Erblasserin ist bedingungsgemäß eine Versicherungsleistung in Höhe von 11.138,23 € fällig, die Gegenstand der Klage ist. Bezugsberechtigt im Todesfall sind - nach der Bestimmung der Erblasserin im Versicherungsantrag und dem Inhalt des Versicherungsscheins - die „gesetzlichen Erben der versicherten Person“. Schon im Jahr 2012 war die Erblasserin verwitwet und kinderlos; ihre Eltern waren verstorben. In Frage kommende Erben sind bislang nicht ermittelt worden. Mit Schreiben vom 06.09.2021 (Anl. K 4, Bl. 24 d.A.) bat der Kläger um die Mitteilung der auszuzahlenden Versicherungssumme und erklärte gegenüber der Beklagten vorsorglich für den Fall, dass ein Bezugsrecht bestehen sollte, den Widerruf eines von der Erblasserin erteilten Auftrags, dem Dritten den Eintritt des Versicherungsfalls und die Zuwendung des Bezugsrechts mitzuteilen. Die Beklagte lehnte eine Auszahlung der Versicherungsleistung an den Kläger unter Hinweis auf das Bezugsrecht, welches im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls unwiderruflich geworden sei, ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Auszahlung der Versicherungssumme an ihn sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen. Er hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei zur Einziehung der Versicherungsleistung berechtigt. Die Bezugsberechtigung bedeute nichts anderes als eine Einsetzung der Erbmasse. Selbst wenn man davon ausgehe, dass bezugsberechtigt die zu ermittelnden Erben persönlich seien, so sei er in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger umfassend für die Erben handlungsbefugt und daher auch berechtigt, die Überbringung eines Schenkungsangebots seitens der Beklagten an die persönlich bezugsberechtigten Personen zu widerrufen. Dies habe zur Folge, dass diese ihr Bezugsrecht gegenüber der Beklagten nicht mehr ausüben könnten und die Beklagte somit zur Auszahlung der Versicherungssumme an ihn verpflichtet sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der am 27.11.2020 in … verstorbenen …, geb. …, einen Betrag in Höhe von 11.138,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.20222 zu zahlen, 2. an ihn in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der am 27.11.2020 in … verstorbenen …, geb. …, weitere 1.054,10 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war erstinstanzlich der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Todesfallleistung. Die Forderung gehöre nicht zur Erbmasse. Es handele sich nicht um eine Nachlassforderung, sondern um einen Vertrag zugunsten Dritter. Forderungsberechtigt seien die zu bestimmenden gesetzlichen Erben persönlich, die nicht identisch sein müssten mit den vom Kläger zu ermittelnden Erben. Das Bezugsrecht sei eindeutig und nicht auslegungsfähig. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Deckungs- und dem Valutaverhältnis. Das Bezugsrecht, das durch den Eintritt des Versicherungsfalls unwiderruflich geworden sei, verschaffe dem Begünstigten im Deckungsverhältnis eine unentziehbare Rechtsposition. Auch Erben - oder der Nachlasspfleger - könnten die Bezugsberechtigung nicht mehr widerrufen. Ob der Bezugsberechtigte im Verhältnis zu den tatsächlichen Erben die Versicherungsleistung behalten dürfe, beurteile sich nach dem Valutaverhältnis. Das Deckungsverhältnis bleibe aber hiervon unberührt. Der von Seiten des Klägers vorsorglich erklärte Widerruf sei im Deckungsverhältnis unbeachtlich. Der Vorderrichter hat die Beklagte zur Zahlung der Todesfallleistung nebst Zinsen an den Kläger in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger verurteilt und die Klage in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen abgewiesen. Dem Kläger stehe als Nachlasspfleger ein Recht auf Einziehung der Todesfallleistung zu, wobei dahinstehen könne, ob dies aus der Erbmasse folge oder aus dem Bezugsrecht. Zwar sei bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall grundsätzlich zwischen dem Deckungs- und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden. Im Valutaverhältnis komme hier nur eine beabsichtigte Schenkung in Betracht. In der Bestimmung der Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung liege nach anerkannten Rechtsgrundsätzen zugleich ein konkludenter Auftrag an den Versicherer, dem Bezugsberechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen. Aufgrund des vom Kläger mit Schreiben vom 06.09.2021 erklärten Widerrufs dieses Übermittlungsauftrages, könne ein wirksamer Schenkungsvertrag mit den Bezugsberechtigten nicht mehr zustande kommen. Damit liege ein offenkundiger Mangel im Valutaverhältnis vor. Dies rechtfertige eine Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis, weil sich in solchen Fällen die Geltendmachung des Anspruchs durch den Bezugsberechtigten als bloße Ausübung einer formalen Rechtsposition darstelle, obwohl ersichtlich sei, dass die Versicherungsleistung im Valutaverhältnis dem Nachlass des Versicherungsnehmers zustehe. Zur Vermeidung einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung „im Dreieck“ könnten deshalb die Erben - bzw. hier der Kläger als deren Vertreter - aus § 242 BGB die Versicherungsleistung direkt vom Versicherer einfordern, der seinerseits gegenüber den Bezugsberechtigten die Einrede des § 242 BGB zu erheben habe. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen wird Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger als Nachlasspfleger allenfalls Ansprüche für oder aus der Erbmasse als Vertreter der Erben geltend machen könne. Darum gehe es im Streitfall jedoch nicht. Durch die unstreitige Einräumung eines Bezugsrechts falle die Todesfallleistung nicht in den Nachlass, sondern wachse den Bezugsberechtigten persönlich mit dem Tod der Versicherungsnehmerin gemäß § 331 Abs. 1 BGB unmittelbar zu. Der Vorderrichter gehe rechtsfehlerhaft von einer Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Deckungs- und Valutaverhältnis aus. Es sei nicht Aufgabe des Versicherers, mit Rechtsfragen über das Valutaverhältnis belastet zu werden. Es liege auch kein offenkundiger Mangel im Valutaverhältnis vor. So sei schon nicht dargelegt, dass tatsächlich keine Erben mehr ermittelt werden könnten. Es sei der Beklagten nicht zuzumuten, angesichts der bestehenden Unsicherheiten über die gesetzlichen Erben unmittelbar an den Kläger zu leisten und so Gefahr zu laufen, womöglich doch noch von den Erben als Bezugsberechtigte in Anspruch genommen zu werden. Auch sei die Entscheidung, ob im Valutaverhältnis ein „offenkundiger Mangel“ vorliege, nicht der Beklagten aufzubürden. Die Auffassung des Vorderrichters habe zur Folge, dass der Versicherer die Anspruchsberechtigung des Bezugsberechtigten im Verhältnis zu den Erben überprüfen müsse. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21.12.2022, Az. 3 O 394/22, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft hierzu seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagte hat Erfolg. Dem Kläger steht in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger der unbekannten Erben der verstorbenen … gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch auf die Todesfallleistung aus der bestehenden Rentenversicherung zu. Vielmehr beruft sich die Beklagte zu Recht darauf, allein den im Versicherungsvertrag festgelegten Bezugsberechtigten zur Auszahlung der Versicherungsleistung verpflichtet zu sein. Dass es sich hierbei um die endgültigen Erben der Versicherungsnehmerin handelt, die der Kläger als Nachlasspfleger vertritt, steht nicht fest, da diese bislang nicht ermittelt sind. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Die Erblasserin hatte im Versicherungsantrag vom 19.09.2012 als bezugsberechtigt im Todesfall „die gesetzlichen Erben der versicherten Person“ angegeben. Dementsprechend wurde im Versicherungsschein festgehalten, dass ein widerrufliches Bezugsrecht für die Todesfallleistung zugunsten der gesetzlichen Erben der versicherten Person besteht. Durch die Begünstigung ihrer Erben durch Bezugnahme auf die gesetzliche Erbfolge fällt die Versicherungsleistung nicht - wie der Kläger meint - ohnehin in den Nachlass, zu dessen Sicherung er bestellt ist. Vielmehr gehört nach wohl einhelliger Auffassung der Anspruch auf die Versicherungsleistung auf der Grundlage einer Bezugsberechtigung nicht zum Erblasservermögen, sondern entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2010, Az. IV ZR 73/08, Rn. 17, Juris; Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1922 Rn. 39, § 2311 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Lange, 9. Aufl. 2022, § 2311 Rn. 12; BeckOK-BGB/Müller-Engels, 66. Ed. 01.05.2023, § 2311 Rn. 6). Die Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und - wie jede andere Willenserklärung auch - der Auslegung zugänglich ist, soweit sie nicht eindeutig ist. Begünstigt der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag seine Erben ohne namentliche Bezeichnung nur durch Bezugnahme auf Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge, stellt sich die Frage, ob die Versicherungsleistung in den Nachlass fällt oder den Begünstigten (am Nachlass vorbei) unmittelbar über §§ 328, 331 BGB zugewendet werden soll. Abzustellen ist hierbei zunächst auf den Willen des Versicherungsnehmers, wie er bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer nach dem objektiven Empfängerhorizont zum Ausdruck gekommen ist (§§ 133, 157, 242 BGB). Spätere Umstände sind grundsätzlich unerheblich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14, Rn. 14; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2022, Az. 7 U 172/21, Rn. 17; OLG Dresden, Urteil vom 09.10.2018, Az. 4 U 808/18, Rn. 6; jeweils Juris). Die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist so auszulegen, wie der Versicherer sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste. Innerhalb dieses normativen Rahmens kommt es darauf an, was der Erklärende gewollt und inwieweit er seinen Willen für den Erklärungsempfänger erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Dass die Erblasserin keine Vorstellung davon hatte, wer ihre gesetzlichen Erben sind, steht schon nicht fest, war für die Beklagte jedenfalls nicht erkennbar und spricht auch nicht gegen einen Begünstigungswillen im Hinblick auf die unbekannten Erben direkt. Auch der Umstand, dass sie vor allem ihre eigenen Bedürfnisse in Form einer Aufstockung ihrer Altersrente bei Vertragsschluss vor Augen hatte, spricht für den Fall ihres Todes weder für einen Begünstigungswillen im Hinblick auf den Nachlass noch im Hinblick auf die Erben persönlich. Auch soweit sich der Kläger im Umkehrschluss auf eine Entscheidung des BayObLG vom 02.11.1994 (Az. 3 Z BR 2074/94, Juris) beruft, überzeugt dies nicht. Dort wurde die Bezugnahme auf die „Erben laut Testament“ so ausgelegt, dass die Todesfallleistung den Begünstigten am Nachlass vorbei unmittelbar über §§ 328, 331 BGB zugewendet werden sollte, worauf der Umstand hindeute, dass die Erben kraft eigener Verfügung des Erblassers bestimmt würden. Hieraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass bei einer Bezugnahme auf die gesetzlichen Erben ersichtlich der Nachlass begünstigt sein solle (so etwa Prölss/Martin/Schneider, VVG, 31. Aufl. 2021, § 160 Rn. 7), überzeugt nicht. Da die Bezugsrechtseinräumung nach dem erkennbaren Willen des Versicherungsnehmers zu bestimmen ist und der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gerade dazu dient, im Wege eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden Zuwendungen an Begünstigte am Nachlass vorbei zu ermöglichen, wird der Versicherer im Zweifel davon ausgehen, dass es der Interessenlage des Versicherungsnehmers entspricht, gerade nicht den Nachlass als solchen zu begünstigen. Diese Rechtsfolge träte nämlich auch dann ein, wenn überhaupt kein Bezugsberechtigter bestimmt würde. Die Interessenlage ist bei einer Begünstigung der „Erben laut Testament“ keine andere als bei der Bestimmung „Erben laut Rechtsnachfolge“ oder „gesetzliche Erben der versicherten Person“. 2. Bei der Einräumung eines Bezugsrechts durch Verfügung unter Lebenden zu Gunsten eines Dritten ist zwischen dem Deckungsverhältnis und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden. Ob, wann und in welchem Umfang der Bezugsberechtigte den Anspruch auf Auszahlung der Todesfallleistung erwirbt, beurteilt sich nach dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, während das Valutaverhältnis, d.h. das Zuwendungsverhältnis zwischen dem verfügenden Versicherungsnehmer und dem Begünstigten, allein für die Frage entscheidend ist, ob der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer bzw. seinen Erben behalten darf. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (BGH, Urteil vom 26.06.2013, Az. IV ZR 243/12, Rn. 8, Juris). Mängel im Valutaverhältnis sind für das Deckungsverhältnis regelmäßig ohne Belang und vom Versicherer nicht zu prüfen. Im Deckungsverhältnis hat die Erblasserin in dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag ihren gesetzlichen Erben ein widerrufliches Bezugsrecht auf die Todesfallleistung eingeräumt, das bis zu ihrem Tod nicht widerrufen wurde. Mit Eintritt des Versicherungsfalls, also mit dem Tod der Versicherungsnehmerin, haben die Bezugsberechtigten gemäß §§ 328, 331 BGB einen unentziehbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen die Versicherung erworben (BGH, Urteil vom 27.04.2010, Az IX ZR 245/09; OLG Saarbrücken Urteil vom 17.05.2017, Az. 5 U 35/16, Rn. 40; jeweils Juris). Diese Rechtslage im Deckungsverhältnis ist mit dem Tod der Versicherungsnehmerin unabänderbar geworden; die (endgültigen) Erben können die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen (BGH, Urteil vom 26.06.2013, Az. IV ZR 243/12, Rn. 9, Juris). Ob der durch Einräumung einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Valutaverhältnis, also im Verhältnis zum Versicherungsnehmer bzw. dessen (endgültigen) Erben behalten darf, ist davon abhängig, ob ein wirksamer Rechtsgrund, in der Regel eine Schenkung i.S.v. § 516 Abs. 1 BGB, zugrunde liegt. § 2301 BGB ist insoweit nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2012, Az. IV ZR 219/12, Juris. Fehlt ein wirksames Kausalverhältnis, d.h. ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen, erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht kondiktionsfest und ist einem Bereicherungsanspruch der Erben ausgesetzt. Soll die Versicherungsleistung dem Begünstigten schenkweise zugewendet werden, muss neben dem Schenkungsversprechen zudem das gesetzliche Formerfordernis des § 518 Abs. 1 S. 1 BGB, die notarielle Beurkundung, gewahrt oder eine formunwirksame Schenkung durch Bewirkung der versprochenen Leistung nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt werden. Ein Schenkungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem, an den auch die Erben gebunden wären, kann schon vor dem Tode - durch unmittelbaren Austausch entsprechender Willenserklärungen - abgeschlossen werden. Geschieht dies unter Missachtung der notariellen Form (hierfür spricht im Fall eines nur widerruflichen Bezugsrechts wegen des jederzeitigen Abänderungsrechts das Interesse des Versicherungsnehmers), so wird der Formmangel mit dem Tode des Versicherungsnehmers geheilt (§ 159 Abs. 2 BGB; vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2022, Az. 5 U 64/21, Rn. 14, Juris). Denn im originären Rechtserwerb des Anspruchs auf die Todesfallleistung gegen den Versicherer nach §§ 328, 331 BGB mit Eintritt des Versicherungsfalls liegt bereits die Bewirkung der versprochenen Leistung i.S.v. § 518 Abs. 2 BGB. Einer Auszahlung der Versicherungssumme bedarf es insoweit nicht (BGH, Urteil vom 26.06.2013, Az. IV ZR 243/12; BGH, Urteil vom 28.04.2010, Az. IV ZR 73/08; BGH, Urteil vom 30.10.1974, Az. IV ZR 172/73; jeweils Juris). Nach herkömmlicher Rechtsprechung enthält zudem die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde einem Dritten ein Bezugsrecht eingeräumt, zugleich auch den konkludenten Auftrag an den Versicherer, dem Begünstigten nach Eintritt des Versicherungsfalls das - noch zu Lebzeiten abgegebene - Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen (BGH, Urteil vom 21.05.2008, Az. IV ZR 238/06, Juris). Hierbei handelt es sich um ein echtes Auftragsverhältnis mit den sich aus §§ 662 ff. BGB ergebenden Rechten und Pflichten. Der Versicherer überbringt das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers, das nach § 130 Abs. 2 BGB über den Tod des Versicherungsnehmers hinaus wirksam bleibt und nach §§ 151, 153 BGB auch nach dessen Tod noch angenommen werden kann, durch die Mitteilung an den Bezugsberechtigten, dass ihm ein (unwiderruflich gewordenes) Bezugsrecht zusteht und die Auszahlung der Versicherungssumme konkret anbietet (BGH, Urteil vom 10.04.2013, Az. IV ZR 38/12, Rn. 8; BGH, Urteil vom 21.05.2008, Az. IV ZR 238/06, Rn. 21; OLG Dresden, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 4 U 1013/17; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017, Az. 5 U 35/16; jeweils Juris). Allerdings sieht § 671 Abs. 1 BGB ausdrücklich das Recht zum jederzeitigen Widerruf eines Auftrags vor. Dieses Recht steht nach dem Tod des Versicherungsnehmers dessen Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) zu. Ein rechtzeitig vor Zugang eines Schenkungsangebots erfolgter Widerruf des Botenauftrags seitens der Erben führt dazu, dass ein Schenkungsvertrag im Valutaverhältnis nicht mehr zustande kommen kann. Aus den dargestellten Grundsätzen wird z.T. abgeleitet, dass im Falle offenkundiger und leicht nachweisbarer Mängel des Valutaverhältnisses in Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis gemäß § 242 BGB der Versicherer zur Leistungsverweigerung gegenüber dem Bezugsberechtigten berechtigt sein soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2019, Az. 20 U 135/18, Rn. 27; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017, Az. 5 U 35/16, Rn. 48; Prölss/Martin/Schneider, VVG 31. Aufl. 2021, § 159 Rn. 32). Dem Bezugsberechtigten sei es verwehrt, vom Versicherer nur aufgrund seiner formalen Rechtsposition die Leistung zu fordern, wenn er diese ohnehin sofort wieder an die Erben herausgeben müsse. Ein evidenter Fall soll vorliegen, wenn der Versicherer positiv weiß, dass dem Bezugsberechtigten ein Recht zum Behaltendürfen nicht zustehen kann, weil der Botenauftrag durch die Erben wirksam widerrufen worden sei, bevor der Versicherer ihn habe ausführen können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2019, Az. 20 U 135/18, Rn. 27; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017, Az. 5 U 35/16, Rn. 48; jeweils Juris). 3. Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, ist schon fraglich, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Erblasserin … den Botenauftrag wirksam widerrufen hat. Mit seinem Schreiben an die Beklagte vom 06.09.2021 hat er mitgeteilt, für den Fall, dass ein Bezugsrecht bestehe, widerrufe er vorsorglich einen ggfl. vom Erblasser erteilten Auftrag, den Eintritt des Versicherungsfalles und die Zuwendung des Bezugsrechts dem Dritten mitzuteilen. Im Streitfall stellt sich aber die Frage, ob der Nachlasspfleger, der nicht als Vertreter des Nachlasses handelt, sondern ausschließlich als Vertreter der unbekannten Erben anzusehen ist, nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, weil ein solcher Widerruf dazu führen würde, dass für deren unwiderrufliches und außerhalb des Nachlasses entstandene Bezugsrecht nachträglich der Rechtsgrund entfiele. Zwar würden die Bezugsberechtigten als Erben an der Versicherungssumme im Umfang ihrer Erbquote teilhaben, allerdings wären die Nachlassverbindlichkeiten abzusetzen, während bei einer direkten Bezugsberechtigung ein solcher Abzug unterbliebe (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 09.10.2018, Az. 4 U 808/18, Rn. 10, Juris). Für den Streitfall steht zudem nicht fest, ob die gesetzlichen Erben personenidentisch sind mit den endgültigen Erben, für die der Kläger handelt. So ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Erbfolge nach der verstorbenen … nicht nach Gesetz richtet, weil es womöglich ein Testament gibt, das nur noch nicht aufgefunden wurde. Auch ist die Frage, ob überhaupt Bezugsberechtigte und Erben vorhanden sind, im Streitfall nicht abschließend geklärt. Die Frage, ob der Nachlasspfleger in einer solchen Konstellation berechtigt ist, den Widerruf des Botenauftrags zu erklären oder nicht, kann für den Streitfall aber dahinstehen. Ein hieraus womöglich folgender Bereicherungsanspruch wäre nicht im Deckungsverhältnis, sondern nur im Valutaverhältnis der Erben gegenüber den Bezugsberechtigten zu verfolgen. Der Gefahr, dass der Nachlasspfleger einen unzulässigen „in-sich-Prozess“ führen muss, wenn sich herausstellen sollte, dass Erben und Bezugsberechtigte personenidentisch sind, ist nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass der Widerruf der Übermittlung des Schenkungsangebots in einer solchen Konstellation auf das Deckungsverhältnis durchschlägt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 09.10.2018, Az. 4 U 808/18, Rn. 11; KG, Beschluss vom 29.11.2016, Az. 6 W 12/16, Rn. 10; jeweils Juris). 4. Im Übrigen ist es auch dogmatisch bedenklich, aus dem dolo-agit-Einwand (§ 242 BGB) einen Zahlungsanspruch der Erben bzw. des für sie handelnden Nachlasspflegers gegenüber dem Versicherer herzuleiten. § 242 BGB begründet stets nur ein Leistungsverweigerungsrecht (hier zugunsten des Versicherers). Der Versicherer soll offenbar auch nach der Rechtsauffassung des OLG Saarbrücken und des OLG Hamm nicht verpflichtet sein, die Leistung an den Bezugsberechtigten zu verweigern. So hat das OLG Saarbrücken etwa ausdrücklich ausgeführt, dass die dortige Beklagte durch die Auszahlung der Versicherungssumme an die Erben des Versicherungsnehmers nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungspflicht freigeworden seien (Urteil vom 17.05.2017, Az. 5 U 35/16, Rn. 41, Juris). Soweit das OLG Saarbrücken mit Treuepflichten des Versicherers im Verhältnis zu den Erben argumentiert, wird dies dem Umstand nicht gerecht, dass nach §§ 328, 331 BGB eine echte Rechtspflicht zur Auszahlung gegen den Bezugsberechtigten besteht. Aus einem möglichen Leistungsverweigerungsrecht erwächst aber kein Auszahlungsanspruch der vom Kläger vertretenen Erben gegen den Versicherer. Hierfür fehlt es weiterhin an einer Anspruchsgrundlage. 5. Dies kann für den Streitfall indes ebenfalls offenbleiben, da jedenfalls ein zur Durchbrechung des Trennungsprinzips gemäß § 242 BGB erforderlicher offenkundiger Mangel im Valutaverhältnis nicht feststeht. Die gegenteilige Auffassung des Vorderrichters überzeugt nicht. Denn die Rechtzeitigkeit des seitens des Klägers mit Schreiben vom 06.09.2021 vorsorglich erklärten Widerrufs eines konkludent erteilten Auftrags zur Übermittlung des Schenkungsangebots ihrer Versicherungsnehmerin war für die Beklagte gerade nicht evident. Zwar hat sie erst durch den Kläger vom Tod ihrer Versicherungsnehmerin erfahren und unstreitig - mangels Kenntnis der gesetzlichen Erben - diese weder über das Bezugsrecht in Kenntnis gesetzt noch ein Schenkungsangebot der Versicherungsnehmerin übermittelt. Die gesetzlichen Erben stehen im Streitfall aktuell nicht fest; offen ist auch, ob es überhaupt gesetzliche Erben gibt. Aufgrund der dargestellten Möglichkeiten des Zustandekommens eines Schenkungsvertrages war es der Beklagten aber faktisch nicht möglich, zu überprüfen, ob womöglich schon zuvor, zu Lebzeiten der Versicherungsnehmerin, ein Schenkungsvertrag unmittelbar zwischen ihr und einem Bezugsberechtigten geschlossen worden war, dessen Formmangel mit Eintritt des Versicherungsfalls geheilt worden wäre. Damit steht im Streitfall - anders als in den Entscheidungen des OLG Saarbrücken und des OLG Hamm - das Fehlen einer Vereinbarung zu Lebzeiten nicht fest. Unter diesen Umständen kann in dem Widerruf eines etwaigen konkludenten Botenauftrages kein offensichtlicher Mangel im Valutaverhältnis gesehen werden, der auf das Deckungsverhältnis durchschlagen könnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Der Senat weicht auch nicht von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab.