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Beschluss

1 U 154/23

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:0102.1U154.23.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 17.08.2023, Az. 3 O 492/22, wird - unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags vom 07.12.2023 - als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.742,83 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 17.08.2023, Az. 3 O 492/22, wird - unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags vom 07.12.2023 - als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.742,83 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Am 07.02.2022 befuhr der Zeuge … mit dem Fahrzeug der Klägerin auf der Überholspur die BAB 63 in Richtung Frankfurt/ Mainz. In Höhe der Anschlussstelle Göllheim kollidierte er mit dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Fahrzeug des Beklagten zu 2. Hierbei fuhr das Klägerfahrzeug auf das Heck des Beklagtenfahrzeugs auf. Das Fahrzeug der Klägerin erlitt durch den Unfall einen Totalschaden. Die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beträgt 7.600 €. Aus der Begutachtung ihres Fahrzeugs entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 1.112,83 €. Beide Positionen verlangt die Klägerin ersetzt; zudem fordert sie eine Unkostenpauschale i.H.v. 30 € und Erstattung von ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte zu 2 sei unmittelbar vor dem Unfall plötzlich und erwartet von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt, ohne zuvor einen Blinker zu setzen. Der Zeuge …, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h gefahren sei, habe zwar noch versucht zu bremsen, die Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.630 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2022 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro …, …, …, 1.112,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die … Rechtsschutzversicherung 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, als der Beklagte zu 2 von der rechten auf die linke Spur habe wechseln wollen, sei das Klägerfahrzeug noch nicht zu sehen gewesen. Es sei erst zur Kollision gekommen, als der Beklagte zu 2 - nach dem Überholen des Zeugen …, dem er durch den Wechsel das Auffahren auf die Autobahn ermöglicht habe - bereits wieder auf die rechte Spur habe zurückwechseln wollen. Der Fahrspurwechsel auf die linke Seite sei seit mindestens 6-7 Sekunden abgeschlossen gewesen, als das Klägerfahrzeug, welches mehr als 180 km/h schnell gefahren sei, auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren sei. Die Vorderrichterin hat mehrere Zeugen vernommen sowie ein Gutachten bei dem Sachverständigen Dipl.-Ing. … eingeholt und die Klage sodann abgewiesen. Aufgrund der Beweisaufnahme sei nicht davon auszugehen, dass der Unfall für einen der Unfallbeteiligten unabwendbar i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG gewesen sei. Allerdings sei erwiesen, dass der Fahrspurwechsel des Beklagten zu 2 bereits einige (nämlich mindestens 5) Sekunden vor dem späteren Zusammenstoß der Fahrzeuge abgeschlossen gewesen sei. Der Unfall habe sich somit nicht im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel ereignet. Deshalb spreche der erste Anschein dafür, dass der Zeuge … als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den Auffahrunfall in vorwerfbarer Weise verursacht habe, weil er entweder unaufmerksam, mit zu geringem Sicherheitsabstand oder zu schnell gefahren sei. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs trete hiergegen zurück. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiterverfolgt. Die angefochtene Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.08.2023 zugestellt (zu Bl. 174 d.A.) Die Berufungsschrift - qualifiziert elektronisch signiert von Rechtsanwalt Dr. … und aus dessen EGVP abgesendet - ging am 20.09.2023 beim Oberlandesgericht ein. Mit Schriftsatz vom 13.10.2023 beantragte dieser Rechtsanwalt die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat, die mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 16.10.2023 bewilligt wurde. Die Berufungsbegründung ging am 27.10.2023 beim Oberlandesgericht ein; ausweislich des Prüfvermerks vom gleichen Tag wurde diese von Rechtsanwalt Dr. … qualifiziert elektronisch signiert, indes aus dem EGVP von Rechtsanwalt Dr. … versendet. Die Berufungsbegründung schließt nicht mit einer maschinenschriftlichen Wiedergabe des den Schriftsatz verantwortenden Rechtsanwalts, sondern mit "Rechtsanwalt" ab. Der Briefkopf weist mehrere Berufsträger der Rechtsanwaltskanzlei aus; einleitend lautet es zudem wie folgt: "Ansprechpartner/in: RA Dr. … …". Mit Beschluss vom 27.11.2023 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 07.12.2023 Stellung genommen und hierbei hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist ist nicht zu gewähren, da diese nicht unverschuldet war. 1. Die als PDF-Dokument per EGVP eingegangene Berufungsbegründung vom 25.10.2023 genügt nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Deren Einhaltung ist unverzichtbar und von Amts wegen zu prüfen. Der Senat hat insoweit bereits auf folgendes hingewiesen: "Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Nur dann sind Echtheit und Integrität des Dokuments in ausreichender Weise gewährleistet (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2022, Az. XII ZB 311/21, Juris). Im Streitfall wurde der Schriftsatz per EGVP versendet, also nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht. Es bedurfte deshalb einer qualifizierten elektronischen Signatur des Einreichers. Diese hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO 910/2014). Die qualifizierte elektronische Signatur soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die einfache elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022, Az. XII ZB 215/22; BGH, Beschluss vom 20.03.1986, Az. VII ZB 21/85 [zur Unterschrift]; jeweils Juris). Hieran fehlt es im Streitfall, so dass das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht worden ist. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht (Art. 3 Nr. 12, Art. 25 Abs. 3 eIDAS-VO). Eine fortgeschrittene elektronische Signatur liegt vor, wenn der Unterzeichner eindeutig zugeordnet werden kann, dieser sicher zu identifizieren ist, die Erstellungsdaten in der alleinigen Kontrolle des Unterzeichners stehen und die Signatur dergestalt mit den unterschriebenen Daten verbunden ist, dass nachträgliche Veränderungen erkannt werden können (Art. 26 eIDAS-VO). Insoweit lässt sich zwar Rechtsanwalt Dr. … als derjenige feststellen, der die Berufungsschrift vom 25.10.2023 qualifiziert elektronisch signiert hat. Nicht hinreichend sicher ist indes, ob dieses Sozietätsmitglied den eingereichten Schriftsatz auch bewusst eingereicht hat und verantworten will. Denn eine einfache Signatur am Ende des Berufungsschriftsatzes - also die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens oder z.B. die eingescannte Unterschrift des Einreichers - fehlt. Die Berufung ist vielmehr lediglich mit "Rechtsanwalt" unterzeichnet. Hinzu kommt vor allem, dass die Berufungsschrift ausweislich des Prüfvermerks vom 27.10.2023 aus dem EGVP von Rechtsanwalt Dr. … versendet worden ist. Dieser wird im Kopf des Berufungsschriftsatzes auch als Sachbearbeiter ("Ansprechpartner") geführt, zudem hatte er die Berufung eingelegt und allein das Verfahren in erster Instanz verantwortet. Damit aber stand und steht nicht fest, welcher der beiden Anwälte die Berufungsbegründung verantwortet. Bei einer Unterzeichnung mit "Rechtsanwalt" wird die eindeutige Zuordnung auch dann nicht hergestellt, wenn im Briefkopf der Kanzlei nur ein einziger männlicher Rechtsanwalt aufgeführt ist (BGH, Beschluss vom 07.09.2022, Az. XII ZB 215/22, Juris). An einer solchen Zuordnung ermangelt es erst recht, wenn - wie im Streitfall - Absender der Berufungsschrift eine Kanzlei mit mehreren Berufsträgern ist. Soweit nach herkömmlicher Rechtsprechung das Fehlen einer Unterschrift auf der Berufungsbegründungsschrift unschädlich sein kann, liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. Denn es lässt sich nicht mithilfe anderer, einer Beweisaufnahme nicht erfordernder Umstände zweifelsfrei feststellen, welcher der Rechtsanwälte der Kanzlei des Klägers die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes vom 25.10.2023 übernommen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26.10.2011, Az. IV ZB 9/11; BGH, Beschluss vom 20.03.1986, Az. VII ZB 21/85; jeweils Juris). Die qualifizierte elektronische Signatur des Rechtsanwalts Dr. … bietet - ebenso wenig wie im "umgekehrten" Fall der Versendung aus dem beA ohne einfache Signatur des Schriftsatzes, bei dem nicht mit der erforderlichen Sicherheit bereits vom verwendeten Absenderpostfach auf den den Schriftsatz Verantwortenden geschlossen werden kann (s. eingehend BGH, Beschluss vom 07.09.2022, Az. XII ZB 215/22; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30.03.2022, Az. XII ZB 311/21; jeweils Juris) - gerade keine hinreichende Gewähr dafür, dass dieser Urheber der Berufungsschrift ist, dieser sie in den Rechtsverkehr bringen wollte und dieser sie verantworten will." Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Stellungnahme der Klägerin fest. Diese verkennt ganz grundlegend die Hinweise des Senats. Der Senat postuliert mitnichten das Erfordernis, dass bei elektronischen Einreichungen bestimmender Schriftsätze auf einem nicht i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO sicheren Übermittlungsweg neben die qualifiziert elektronische Signatur des Einreichers immer auch dessen einfache Signatur - also die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens - hinzugefügt (d.h. mit der Namenswiedergabe der Schriftsatz abgeschlossen) werden muss. Der Senat hat vielmehr - eingedenk der Regelung in § 130a Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. ZPO - ausdrücklich zugrunde gelegt, dass bei elektronischen Einreichungen mittels EGVP grundsätzlich nur eine qualifizierte elektronische Signatur des Schriftsatzes durch den Einreicher erforderlich ist. Denn die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt gerade die eigenhändige Unterschrift im Rechtsverkehr. Trotz der qualifizierten elektronischen Signatur der Berufungsbegründung durch Dr. … blieb allerdings offen, ob dieser oder aber Dr. … die Berufungsbegründung verantworten wollte; denn von letzterem wurde Berufung eingelegt, aus dessen EGVP war die Berufungsbegründungsschrift abgesendet worden, diese wies ausdrücklich Dr. … als mandatsbearbeitenden, d.h. den Schriftsatz verantwortenden Rechtsanwalt der Kanzlei aus und allein dieser Rechtsanwalt hatte das erstinstanzliche Verfahren geführt. Die Unterschrift soll - gleichermaßen bei Einreichungen in Papier wie bei Einreichungen in elektronischer Form - "die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet wird." (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 31.01.2019, Az. III ZB 88/18, Juris). Diese Funktion der Unterschrift (nicht indes die Funktionen der Authentizität und der Integrität) wurde im Streitfall aber nicht erfüllt (vgl. zu vergleichbaren Fallkonstellationen z.B. MünchKomm-ZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, § 129 Rn. 15). 2. Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldlos i.S.v. § 233 Satz 1 ZPO versäumt worden. Das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist daher ausgeschlossen. Der Senat hat insoweit bereits auf folgendes hingewiesen: "Der Prozessbevollmächtigte muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (BGH, Beschluss vom 12.05.2022, Az. V ZB 58/21; BGH, Beschluss vom 21.08.2019, Az. XII ZB 93/19; jeweils Juris). In seiner Verantwortung liegt es, das Dokument gemäß den gesetzlichen Anforderungen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und höchstselbst einzureichen oder die Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg aus seinem beA vorzunehmen; beides indes in einer Weise, dass die den Schriftsatz verantwortende Person zweifelsfrei feststeht. Hieran ermangelt es vorliegend. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verschulden und der Fristversäumung besteht. Zwar ist die Partei auf einen Formmangel hinzuweisen und ist ihr Gelegenheit zu geben, diesen fristgerecht zu beheben. Dies gilt indes nur bei leicht erkennbaren Mängeln (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2012, Az. IV ZB 18/11, Juris), wovon für den Streitfall nicht auszugehen ist. Vor allem und insbesondere aber ist es nicht zu beanstanden, wenn der Richter erst bei Bearbeitung des Falles - die der Senat erst mit Eingang der Berufungserwiderung angeht - und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung und dabei auch die Einhaltung der Form überprüft (BGH, Beschluss vom 19.01.2023, Az. V ZB 28/22, Juris). Eine generelle Verpflichtung des Gerichts, die Formalien des als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, besteht nicht. § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht (BGH, Beschluss vom 19.01.2023, Az. V ZB 28/22, Juris)." Auch an dieser Beurteilung hält der Senat in Ansehung der Stellungnahme der Klägerin fest. Schlicht unverständlich ist die Annahme der Klägerin, der Senat hätte "sehenden Auges" die Berufungsbegründungsfrist ablaufen lassen. Der Senat hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einreichungsmangel erst nach dem Eingang der Berufungserwiderung und der - nach herkömmlicher Praxis - erst sodann einsetzenden Prüfung des Streitfalls erkannt worden ist. Der Hinweis der Klägerin auf die Form ihres Fristverlängerungsgesuchs geht in mehrfacher Weise fehl: Zum einen handelte es sich bei diesem nicht um einen bestimmenden Schriftsatz, zudem war der Antrag durch Dr. … qualifiziert elektronisch signiert und aus dessen EGVP versendet worden. Es bestand demnach kein Zweifel, welcher Rechtsanwalt welchen Antrag gestellt hatte. III. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; vielmehr handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, für die weder eine mündliche Verhandlung geboten ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordert. Namentlich weicht der Senat weder von höchstrichterlicher noch von anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.