Urteil
2 U 9/16
OLG Zweibrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2017:0331.2U9.16.00
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Leitsätze
Ein Fachplaner muss wissen, dass bei starr gelagerten Wänden Zwangskräfte - u.a. durch Längenausdehnung der Stahlträger bei hohen Temperaturen - auftreten können, denen durch eine verstärkte Konstruktion der Fachwerkstäbe, insbesondere der Oberstäbe, Rechnung getragen werden muss.(Rn.44)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fachplaner muss wissen, dass bei starr gelagerten Wänden Zwangskräfte - u.a. durch Längenausdehnung der Stahlträger bei hohen Temperaturen - auftreten können, denen durch eine verstärkte Konstruktion der Fachwerkstäbe, insbesondere der Oberstäbe, Rechnung getragen werden muss.(Rn.44) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer der B…, S… und A…Ingenieurgesellschaft mbH (nachfolgend: B…) auf Schadensersatz aus einem zwischen der B… und dem Beklagten geschlossenem Ingenieurvertrag in Anspruch. Die B… wurde im Mai 1998 von der Firma A… P… B… GmbH (nachfolgend: A…) mit statischen Berechnungen der Stahlkonstruktion des Kesselhausneubaus eines Kraftwerks in Griechenland beauftragt. Gegenstand dieser Beauftragung war die Erstellung der Stabstatiken der vier hängenden Wände sowie aller sonstigen Bauteile oberhalb einer Höhe von 60 m. Mit den statischen Berechnungen der tragenden Hauptkonstruktion des Kesselhauses hatte A… das Ingenieurbüro K.H. G… GmbH (nachfolgend: G…) beauftragt. B… gab einen Teil des ihr übertragenen Auftrags, insbesondere die Erstellung der Stabstatiken für die beiden Seitenwände (B 8.22 und B 3.28), an den Beklagten als Subplaner weiter und überließ diesem zur Ausführung des Auftrags die ihr von A…überlassenen Aufstellungspläne und Übersichtszeichnungen für die beiden Seitenwände. Darin war eine Ausführung der beiden Seitenwände mit zwei Festlagern (starren Auflagern) vorgesehen. Der Beklagte führte die ihm übertragenen Berechnungen aus und übergab das Arbeitsergebnis im August 1999 an die B…, die es im September 1999 an ihre Auftraggeberin A… weiterleitete. Im Dezember 1999 beendete der Beklagte die Zusammenarbeit mit B…, nachdem es zwischen den Vertragsparteien zu Unstimmigkeiten gekommen war. Mit Schreiben vom 10. April 2000 beanstandete A. gegenüber B… die statischen Berechnungen; die Berechnung der Seitenwände mit starren Auflagern sei falsch. B… wies die Beanstandungen mit Schreiben vom 12. April 2000 zurück. Daraufhin beauftragte A… G… mit der Überarbeitung der statischen Berechnungen auf der Grundlage eines Fest- und eines Loslagers. A… nahm B… wegen Fehlerhaftigkeit der statischen Berechnungen vor dem Landgericht Stuttgart (40 O 100/04 KfH) auf Schadensersatz in Höhe von 246.027,70 € nebst Zinsen in Anspruch. B… hatte dem Beklagte in jenem Verfahren bereits mit der Klageerwiderung den Streit verkündet. Sie habe einen Rückgriffanspruch gegen den Beklagten, sofern und soweit sie im Rechtsstreit wegen Fehlern des Beklagten unterliegen sollte. Ein Beitritt ist nicht erfolgt. Das Landgericht gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Grunde nach in vollem Umfang statt. Im von B… mit dem Ziel der Reduzierung ihrer Schadensersatzverpflichtung auf zwei Drittel wegen Mitverschuldens A… eingeleiteten Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (2 U 121/06) schlossen die Parteien jenes Rechtsstreits einen Vergleich; B.. verpflichtete sich zur Zahlung von 100.000,00 €, A… zur Überlassung von Unterlagen für einen Regressprozess gegen den Streitverkündeten. In Erfüllung des Vergleichs zahlten die Klägerin an A… 87.443,54 € und B… die restlichen 12.566,46 €. Diese Schadensersatzleistung sowie 18.242,00 € Anwalts- und Gerichtskosten der B… im vorgenannten Rechtsstreit zzgl. Zinsen sind Gegenstand des vorliegenden Regressprozesses. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, dass er die Fehlerhaftigkeit der statischen Berechnung der beiden Seitenwände zu verantworten und demzufolge die von ihr bzw. B… an A… als Schadensersatz geleisteten Beträge nebst Rechtsverfolgungskosten zu erstatten habe. Der Beklagte hat seine Verantwortlichkeit bestritten. Er habe seine Berechnungen auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen durchgeführt und damit nicht mangelhaft gearbeitet. Zudem habe B… bei Auftragserteilung zugesagt, ihn von jeglicher Haftung freizustellen. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat die Klage nach Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die Klägerin habe gegen den Beklagten keine Ansprüche aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht, weil ihrer Versicherungsnehmerin B… gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Werkleistung (Planungsfehler) oder Verletzung einer Hinweis- oder Aufklärungspflicht zustünden. Die vom Beklagten erstellte Statik der beiden Seitenwände sei nur insoweit mangelhaft, als er bei den Berechnungen den Lastfall Temperatur nicht berücksichtigt habe. Dagegen liege in der Berechnung mit zwei Festlagern kein Sachmangel, weil sie den Vorgaben an den Beklagten entsprochen habe und nach den Feststellungen des vom erkennenden Gericht beauftragten Sachverständigen B… nicht grundsätzlich falsch sei. Eine Bindungswirkung an das Beweisergebnis des Vorprozesses bestehe trotz der Streitverkündung nicht, weil dieser nicht durch eine gerichtliche Entscheidung, sondern durch Vergleich beendet worden sei. Zu dem durch die Nichtberücksichtigung des Lastfalls Temperatur entstandenen Schaden habe die Klägerin allerdings keinen substantiierten Vortrag gehalten. Dargestellt seien lediglich die aufgrund der Berechnung mit zwei starren Auflagen entstandenen Kosten. Nicht vorgetragen sei, ob aufgrund der Nichtberücksichtigung des Lastfalls Temperatur überhaupt Nachbesserungen erforderlich bzw. durchgeführt worden seien und welche Mehrkosten dieser Mangel ausgelöst habe. Der Beklagte sei im Verhältnis zu seiner Auftraggeberin B… nicht verpflichtet gewesen, die Vorgabe starrer Auflage zu überprüfen und darauf hinzuweisen, dass dies fehlerhaft sein könnte. Er habe einem Ingenieurbüro mit Fachkunde im statischen Bereich zugearbeitet und für dieses Teilleistungen erbracht. Er habe deshalb davon ausgehen können, dass die ihm vorgelegten Pläne Ergebnis einer fachkundigen Prüfung gewesen seien. Es könne deshalb dahinstehen, ob eine Haftungsfreistellung vereinbart worden sei. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Das Landgericht habe die durch die Streitverkündung eingetretene Bindungswirkung an das Ergebnis des Vorprozesses fehlerhaft verneint. Das dort ergangene Grundurteil sei in Rechtskraft erwachsen, soweit sie es mit der Berufung nicht angegriffen habe; deshalb liege die nach § 68 ZPO erforderliche gerichtliche Entscheidung vor. Das Landgericht habe den Beklagten aber unabhängig von der Bindungswirkung zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verurteilen müssen. Es habe übersehen, dass die Berechnungen des Beklagten nach ihrem - nicht bestrittenen und zudem durch die Feststellungen des Sachverständigen im Vorprozess bestätigten – Vortrag auch bei (berechtigter) Annahme starrer Auflager falsch gewesen sei, weil er nicht nur den Lastfall Temperatur, sondern auch den maßgeblichen Lastfall Zwang nicht berücksichtigt habe, weshalb die Standsicherheit des Gebäudes nicht gegeben gewesen sei. Sie bleibe zudem dabei, dass der Beklagte trotz der ihm überlassenen Unterlagen nicht mit zwei starren Auflagern habe rechnen dürfen. Nach den Feststellungen beider Sachverständigen sei es üblich, mit Loslagern zu planen, damit erst gar keine Zwänge entstünden; damit stehe fest, dass die Planung des Beklagten baupraktisch falsch und damit mangelhaft gewesen sei. Es sei unzutreffend, dass sie keinen ausreichenden Vortrag zu den Auswirkungen und Schäden durch die Nichtberücksichtigung des Lastfalls Temperatur gehalten habe. Sie habe bereits in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 dargelegt, dass sich die mangelhafte Berücksichtigung des Lastfalls Temperatur im Bauwerk genauso verwirklicht habe wie alle anderen Fehler des Beklagten. Insoweit könne sie ergänzen, dass alle drei Mängel (fehlerhafte Berechnung mit starren Auflagen sowie Nichtberücksichtigung der Lastfälle Zwang und Temperatur) sich auf dieselben Bereiche, nämlich das Aufhängefachwerk und die Aufhängepunkte ausgewirkt und sich gegenseitig verstärkt hätten. Jeder Mangel habe für sich die von G… durchgeführte Überarbeitung dieser Bereiche erfordert. Wenn das Erstgericht darauf hingewiesen hätte, dass es in Bezug auf Schäden durch Nichtberücksichtigung des Lastfalls Temperatur weiteren Sachvortrag für erforderlich halte, hätte sie diesen Vortrag bereits in erster Instanz gehalten. Den Beklagten habe auch entgegen der Feststellung des Landgerichts eine Hinweispflicht getroffen; er habe die unübliche Konstruktion mit zwei Festlagern hinterfragen müssen. Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass seine Berechnung auf der Grundlage von zwei Festlagern nicht mangelhaft gewesen sei und dass ihn insoweit keine Hinweispflicht gegenüber der B… getroffen habe. Unzutreffend seien jedoch die Feststellungen in Bezug auf die Nichtberücksichtigung des Lastfalls Temperatur sowie der Fristsetzung zur Nachbesserung. Die Berücksichtigung des Lastfalls sei nicht beauftragt, eine Fristsetzung zur Nachbesserung nicht entbehrlich gewesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands des Berufungsverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und -erwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10. März 2017 Bezug genommen. Die Akten des Vorprozesses waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Berufung ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Schadensersatzansprüche der B… gegen den Beklagten, die auf die Klägerin im Wege einer Legalzession nach § 67 VVG beziehungsweise durch Abtretungsvereinbarung übergegangen sein könnten, sind nicht gegeben beziehungsweise nicht substantiiert dargelegt. Der zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag über die Erstellung statischer Berechnungen für ein Bauwerk ist Werkvertrag. Auf das im Jahr 1999 entstandene Schuldverhältnis ist das BGB in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB). Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind mithin § 635 BGB a. F. und - soweit Ersatz für Schäden verlangt wird, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen oder soweit die Ersatzansprüche auf eine Hinweispflichtverletzung des Beklagten gestützt werden - positive Vertragsverletzung. 1. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nach § 635 BGB a. F. in Bezug auf die Mangelschäden oder aus positiver Vertragsverletzung in Bezug auf die Mangelfolgeschäden erfordern einen vom Auftragnehmer zu vertretenden Werkmangel. a) Ein Mangel des Werks liegt vor, wenn das Werk nicht die vertraglich zugesicherte Eigenschaft hat oder mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit des Werks zum gewöhnlichen oder zum nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert (§ 633 Abs. 1 BGB a. F.). aa) Insoweit ist zunächst die durch die Streitverkündung gegenüber dem Beklagten eingetretene Bindungswirkung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart im Vorprozess für den vorliegenden Rechtsstreit zu beachten. (1) Die im Vorprozess von B… gegenüber dem Beklagten formgültig erklärte (§ 73 ZPO) Streitverkündung war zulässig (§ 72 ZPO). Der Beklagte hatte die Möglichkeit, auf den Vorprozess Einfluss zu nehmen. Er wird deshalb im vorliegenden Regressprozess nicht mit der Behauptung gehört, dass der vorausgegangene Rechtsstreit unrichtig entschieden worden sei (§ 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine im Vorprozess ergangene rechtskräftige Entscheidung ist auch für den Folgeprozess als richtig zu Grunde zu legen. (2) Soweit der Senat im Verhandlungstermin die Auffassung vertreten hat, dass dieser Entscheidung schon deshalb keine Bindungswirkung zukommt, weil sie nicht in Teilrechtskraft erwachsen ist, hält er daran nach nochmaliger Prüfung des Verfahrensgangs im Vorprozess nicht mehr fest. Eine rechtskräftige Sachentscheidung kann entgegen der Auffassung des Erstgerichtes auch ein Grundurteil sein, weil für die Frage der Interventionswirkung nicht die materielle, sondern die formelle Rechtskraft der Sachentscheidung maßgeblich ist. Ein nach Vorliegen eines formell-rechtskräftigen Grundurteils abgeschlossener Vergleich über die Anspruchshöhe hindert damit nicht die Interventionswirkung des Grundurteils in Bezug auf den Anspruchsgrund (RGZ 123, 95; Mansel in Wiezcorek ZPO § 68 Rz. 57). Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart war das Grundurteil des Landgerichts Stuttgart in formelle Rechtskraft erwachsen, soweit es mit der Berufung nicht angefochten worden war. Es stand rechtskräftig fest, dass die Klage der dortigen Klägerin A… wegen Mängeln der statischen Berechnungen gegen die dortige Beklagte B… dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt ist. Zwar wird der Eintritt der formellen Rechtskraft eines Urteils durch die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels zunächst auch dann in Bezug auf das ganze Urteil gehemmt, wenn dieses nach den Berufungsanträgen und der Berufungsbegründung nur teilweise angefochten werden soll (§ 705 ZPO). Dies beruht auf der Erwägung, dass der ursprüngliche Umfang des Rechtsmittelangriffs sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens dadurch erweitern kann, dass einerseits der Rechtsmittelkläger das anfangs auf einen Teil des Urteils beschränkte Rechtsmittel auf den bisher nicht angefochtenen Teil ausdehnt oder dass andererseits sein Gegner sich dem Rechtsmittel anschließt und hierdurch Teile des vorinstanzlichen Urteils in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden können, die der Rechtsmittelkläger zunächst nicht angefochten hat (BGH Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 Rz. 25). Der nicht angefochtene Teil des Urteils wird daher erst dann rechtskräftig, wenn er weder durch Erweiterung der Rechtsmittelanträge noch durch ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann und damit insoweit jede Möglichkeit einer Änderung im Rechtsmittelzug ausgeschlossen ist (BGH a.a.O.; Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 Rz. 11) oder wenn die Rechtsmittelschrift insoweit eine Beschränkung im Sinne eines teilweisen Rechtsmittelverzichts enthält (BGH Urteil vom 12. Mai 1992 a.a.O.). Danach ist vorliegend in Bezug auf das Grundurteil Teilrechtskraft nicht bereits mit der Beschränkung des Rechtsmittels in der Berufungsbegründungsschrift eingetreten, sondern erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hätte ihr im Vorprozess nach Berufungsantrag und -begründung zunächst auf ein Drittel beschränktes Rechtsmittel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz jederzeit zulässig erweitern können mit der Begründung, das Mitverschulden A… sei mit einer höheren Quote zu bemessen. Einen Verzicht auf die mögliche Erweiterung ihres Rechtsmittels hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Vorprozess weder erklärt noch ergeben sich aus ihrem Vorbringen Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verzichtswillen. Die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart endete mit der abschließenden Antragstellung und Bestimmung eines Verkündungstermins am 24. Mai 2007 (Bl. 272 ff d. BA). Den Vergleich, dessen Zustandekommen das Oberlandesgericht auf Antrag der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss vom 11. September 2007 festgestellt hat, haben die Parteien des Vorprozesses erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vereinbart. (3) Interventionswirkung kommt nicht nur dem Entscheidungssatz zu, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGH Beschluss vom 27. November 2003 - V ZB 43/03 Rz. 11). Tragend sind die erheblichen Feststellungen des Ersturteils, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis entfiele. Welche Feststellungen tragend und welche überschießend - und damit nicht bindend - sind, beurteilt sich nicht nach der Sicht des Erstgerichts, sondern danach, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv beruht; dabei ist von dem vom Gericht des Erstprozesses gewählten Begründungsansatz auszugehen (BGH a.a.O.). Mit den Feststellungen des Erstprozesses nicht in Widerspruch stehende Einwendungen bleiben zulässig. bb) Im vorliegenden Regressprozess als richtig zu Grunde zu legen ist danach die Feststellung im Grundurteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2007, dass die statischen Berechnungen insoweit mit einem Sachmangel behaftet sind, als die Obergurte auch bei Annahme der vorgegebenen beiden starren Auflager in den Berechnungen zu gering dimensioniert gewesen sind, um die durch diese Auflagerbedingungen auftretenden Zwangskräfte, auch den Lastfall Temperatur, so aufnehmen zu können, dass im Falle einer Ausführung des Bauvorhabens nach diesen Berechnungen die Standsicherheit nicht beeinträchtigt gewesen wäre. Der Beklagte kann deshalb nicht mehr damit gehört werden, dass seine Berechnungen nicht mit diesem Fehler behaftet waren. Im Übrigen hat auch der vom Erstgericht beauftragte Sachverständige B…festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung des Lastfalls Temperatur in den Berechnungen des Beklagten mangelhaft gewesen ist (vgl. Seiten 8 und 11 seines schriftlichen Gutachtens vom 23. Februar 2015 und Seite 6 des Protokolls über seine mündliche Gutachtenserläuterung vom 26. August 2015 - Bl. 796 d.A.). Diese unabhängig von den Auflagerbedingungen vorliegenden Mängel seiner Berechnungen hat der Beklagte auch zu vertreten. Ihm war bekannt, dass er Teile der Stahlkonstruktion eines Kraftwerks berechnete, das in Griechenland errichtet werden sollte. Als Fachplaner musste er wissen, dass bei starr gelagerten Wänden Zwangskräfte - u.a. durch Längenausdehnung der Stahlträger bei hohen Temperaturen - auftreten können, denen durch eine verstärkte Konstruktion der Fachwerkstäbe, insbesondere der Oberstäbe, Rechnung getragen werden muss. cc) Es kann dahin stehen, ob auch der weiteren Feststellung im Grundurteil Bindungswirkung zukommt, die Berechnung der Seitenwände B 8.22 und B 3.28 mit zwei festen Auflagern sei trotz der Vorgaben in den von A… überlassenen Skizzen fehlerhaft i.S.d. § 633 BGB a.F. gewesen, weil eine Konstruktion mit zwei festen Auflagern von B… als unüblich hätte erkannt werden müssen. Denn auch bei Annahme einer Bindungswirkung fehlt es jedenfalls an einem Vertretenmüssen des Beklagten für diesen Sachmangel. Insoweit entfalte die Entscheidung des Vorprozesses im Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten keine Bindungswirkung, weil dort lediglich hinsichtlich der B… festgestellt ist, dass sie die Unüblichkeit der Konstruktion hätte erkennen müssen. Zu dieser Feststellung steht der Einwand des Beklagten nicht im Widerspruch, er habe auf Grund des ihm erteilten eng umgrenzten Unterauftrags nicht erkennen können, dass die Seitenwände nicht mit festen Auflagern gerechnet werden durften. B… verfügte auf Grund ihres deutlich weitreichenderen Auftrags - ihr oblagen die statischen Berechnungen für die gesamte hängende Tragwerkskonstruktion des Kesselhauses - und der ihr dafür zu Verfügung stehenden Unterlagen über wesentlich umgangreichere Erkenntnismöglichkeiten als der Beklagte. Auf der Grundlage der Feststellungen des im vorliegenden Verfahren beauftragten Sachverständigen B… ist davon auszugehen, dass der Beklagte nicht erkennen konnte, dass er nicht mit den vorgegebenen starren Auflagerbedingungen rechnen durfte. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 23. Februar 2015 (dort Seiten 10 und 12) erläutert, dass ein Statiker in der Situation des Beklagten üblicherweise zunächst mit den vorgegebenen starren Auflagerbedingungen gerechnet und es dabei belassen hätte, wenn eine Überprüfung der Berechnung ergeben hätte, dass die Konstruktion in dieser Weise gebaut werden kann. Denn als lediglich mit der Berechnung der beiden Seitenwände beauftragtem Subplaner habe dem Beklagten die Gesamtübersicht über das Bauvorhaben gefehlt. Deshalb sei für den Beklagten auch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er nicht mit starren Auflagern rechnen sollte. d) In Bezug auf die vom Beklagten zu vertretenden Mängel bedurfte es keiner Fristsetzung zur Nachbesserung (§ 635 i.V.m. § 634 BGB a.F.). Diese Mängel wurden im Rahmen der Korrekturberechnung durch die Firma G… beseitigt, die wegen der Änderung der Auflagerbedingungen für die beiden Seitenwände - ein Fest- und ein Loslager statt zwei Festlager - erforderlich waren und nach den vorstehenden Erwägungen nicht auf einer vom Beklagten zu vertretenden mangelhaften Werkleistung beruhten. Es bestand deshalb kein Interesse der Auftraggeberin an einer isolierten Nachbesserung der vom Beklagten zu vertretenden Mängel. Damit war eine Fristsetzung entbehrlich (§ 634 Abs. 2 BGB a.F.). e) Die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ist beschränkt auf die Schäden, die auf den von ihm zu vertretenden Sachmängeln beruhen. Die Klägerin hat auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Schaden, dessen Ersatz sie verlangt, auf die vom Beklagten zu vertretenden Mängel zurückzuführen sind. Ihrem Schadensersatzbegehren liegt die Schadensberechnung der Auftraggeberin ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma A…, im Vorprozess zu Grunde (vgl. SS der Klägerin vom 19. Juni 2008 Seite 5 ff = Bl. 154 ff d. A. und Seiten 9 ff der zum Landgericht Stuttgart eingereichten Klageschrift vom 5. Juli 2004 - Bl. 9 ff d. BA). Verlangt wird Ersatz der durch die Mängelbeseitigung angefallenen Kosten. Sowohl die Aufwendungen für die Neuerstellung der Stabstatiken und der darauf aufbauenden Werks- und Detailpläne als auch diejenigen für durchgeführte Änderungen bei der Bauausführung enthalten Kosten, die durch die geänderten Auflagerbedingungen der Seitenwände - ein Festlager und ein Loslager statt zwei Festlager - erforderlich geworden sind. Diese Konstruktionsänderung beruht aber nicht auf einem vom Beklagten zu vertretenden Sachmangel. Zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Beklagten hätte die Klägerin deshalb darlegen müssen, welche Kosten allein für die Beseitigung der vom Beklagten zu vertretenden Fehler (unzureichende Dimensionierung der Fachwerkstäbe und Nichtberücksichtigung des Lastfalls Temperatur) angefallen wären. Denn nur in diesen - aus den angefallenen Gesamtaufwendungen ausscheidbaren - Kosten liegt der durch die Fehler des Beklagten verursachte und deshalb von ihm zu ersetzende Schaden. 2. Eine Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz auch der auf der Änderung der Auflagerbedingungen beruhenden Aufwendungen besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Hinweispflichtverletzung. Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Frage des Bestehens einer Prüf-, Aufklärungs- und/oder Hinweispflicht (pVV) des Beklagten allein auf das Vertragsverhältnis zwischen ihm und seiner Auftraggeberin B… abzustellen ist und dass in diesem Verhältnis keine Prüf- und Hinweispflicht des Beklagten bestanden hat. Aufklärungs- und Prüfpflichten waren nach dem bis 31. Dezember 2001 geltenden Recht von der Rechtsprechung entwickelte Nebenpflichten des Unternehmers gegenüber dem Besteller, die ihre Grundlage in dem größeren Fachwissen des Unternehmers fanden, auf das der Besteller beim Abschluss eines Werkvertrags in der Regel setzen und dessen Einsatz zu seinen Gunsten er nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben erwarten durfte. Bei dieser Ableitung wird der Umfang der Aufklärungs- und Prüfpflicht maßgeblich bestimmt durch den Beratungsbedarf des Auftraggebers einerseits und das Fachwissen des Unternehmers andererseits (BGH Urteil vom 2. November 1995 - X ZR 81/93 Rz. 25). Ausgehend hiervon bestand keine Prüf- oder Hinweispflicht des Beklagten gegenüber seiner Auftraggeberin B…. Die B… ist ein Ingenieurbüro für Tragwerksplanung. Statische Berechnungen fallen in ihr Aufgabengebiet. Ihre Ingenieure verfügen über ein Fachwissen, das dem des Beklagten zumindest gleichwertig ist. Der Beklagte musste nicht davon ausgehen, dass seine Auftraggeberin seines fachlichen Rats bedurfte. B… hatte von A… einen deutlich weitergehenden Auftrag übernommen, der die Berechnungen der gesamten hängenden Kesselhauskonstruktion ab einer Höhe von 60 m umfasste und sie wusste, dass die statische Berechnung der stehenden Teile des Kesselhauses, an welche die von ihr zu berechnenden Bauteile „angehängt“ wurden, von einem anderen Tragwerksplaner durchgeführt wurden. Demgegenüber verfügte der Beklagte im Vergleich zur B… über deutlich geringere Kenntnisse in Bezug auf das gesamte Projekt. Es steht schon nicht fest, dass er Kenntnis davon hatte, dass neben B… noch ein weiterer Tragwerksplaner mit statischen Berechnungen des Bauprojekts beauftragt gewesen ist. Der ihm von B… erteilte Auftrag umfasste lediglich die Berechnung der beiden Seitenwände und einiger Bühnen. Er durfte deshalb bei der Erledigung des ihm übertragenen eng begrenzten Teilauftrags erwarten und darauf vertrauen, dass B… in Erfüllung des ihr von A… übertragenen Planungsauftrags die Planskizzen, welche die starren Auflagerbedingungen vorgaben, mit den ihr vorliegenden umfangreicheren Unterlagen abgeglichen und etwaige Unklarheiten gegebenenfalls durch Rückfrage abgeklärt hatte. Er hatte keine Veranlassung, die Inhalte der ihm überlassenen Unterlagen zu hinterfragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 118.248,00 € festgesetzt.