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Urteil

2 U 75/17

OLG Zweibrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2018:1123.2U75.17.00
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Leitsätze
1. In der Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung liegt eine mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugstelle. Er erbringt damit ein eigenes Vermögensopfer, das zur Benachteiligung seiner (anderen) Gläubiger gemäß § 129 Abs.1 InsO führt und damit als seine Rechtshandlung der Insolvenzanfechtung unterliegt (vgl. BGH, 5. November 2009, IX ZR 233/08).(Rn.23) 2. Die Kenntnis des anderen Teils (Anfechtungsgegners) von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners wird vermutet, wenn dieser wusste, dass der Schuldner zahlungsunfähig war oder ihm die Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte und dass die Handlung (andere) Gläubiger benachteiligte. Für diese Vermutung genügt es, wenn der andere Teil Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten.(Rn.34) 3. Ein Gläubiger, der die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, hat Umstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, auf Grund derer er in der Folgezeit wieder davon hat ausgehen können und dürfen, dass sich die finanzielle Lage des Schuldners wieder verbessert hat und dieser seinen Zahlungsverpflichtungen wieder ordnungsgemäß nachgekommen ist.(Rn.34) 4. Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.(Rn.40)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers aus den Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung liegt eine mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugstelle. Er erbringt damit ein eigenes Vermögensopfer, das zur Benachteiligung seiner (anderen) Gläubiger gemäß § 129 Abs.1 InsO führt und damit als seine Rechtshandlung der Insolvenzanfechtung unterliegt (vgl. BGH, 5. November 2009, IX ZR 233/08).(Rn.23) 2. Die Kenntnis des anderen Teils (Anfechtungsgegners) von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners wird vermutet, wenn dieser wusste, dass der Schuldner zahlungsunfähig war oder ihm die Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte und dass die Handlung (andere) Gläubiger benachteiligte. Für diese Vermutung genügt es, wenn der andere Teil Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten.(Rn.34) 3. Ein Gläubiger, der die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, hat Umstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, auf Grund derer er in der Folgezeit wieder davon hat ausgehen können und dürfen, dass sich die finanzielle Lage des Schuldners wieder verbessert hat und dieser seinen Zahlungsverpflichtungen wieder ordnungsgemäß nachgekommen ist.(Rn.34) 4. Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.(Rn.40) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers aus den Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen vom 2. Januar 2013 (7 In 106/12) wurde auf den am 10. Oktober 2012 gestellten Eigenantrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F… P… GmbH (künftig: Insolvenzschuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin in der Zeit von 2. Februar 2010 bis 9. August 2012 geleisteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge von 422.655,10 € nebst gesetzlicher Zinsen seit Insolvenzeröffnung in Anspruch. Die Beklagte hat das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen bestritten. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung erklärt mit Schadensersatzansprüchen gegen die Insolvenzschuldnerin in gleicher Höhe wegen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge bei deren Fälligkeit und ein auf mehrere Gründe gestütztes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte habe die im streitgegenständlichen Zeitraum an sie gezahlten Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO seien gegeben; die Schuldnerin habe die Zahlungen in den letzten zehn Jahren vor Insolvenzeröffnung vorgenommen, sie habe damit andere Gläubiger vorsätzlich benachteiligt, die Beklagte habe diesen Vorsatz der Schuldnerin auch gekannt. Die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB sei gegenüber dem Rückgewähranspruch aus § 143 InsO ausgeschlossen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter. Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts als zutreffend. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands des Berufungsverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und -erwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2. November 2018 Bezug genommen. II. Die Berufung ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 511, 513, 517, 519 Abs. 1und 2, 520 Abs. 1 bis 3 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die von der Insolvenzschuldnerin in der Zeit von 2. Februar 2010 bis 9. August 2012 an sie gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sie sich zu eigen. Was die Berufung dagegen erinnert, rechtfertigt keine der Beklagten günstiger Entscheidung. 1. Auf das vor dem 5. April 2017 eröffnete Insolvenzverfahren sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden (Art. 103j Abs. 1 EGInsO); das gilt auch für die im Rahmen der Insolvenzanfechtung entstandenen Zinsansprüche, weil der Kläger den Rückgewähranspruch vor dem 5. April 2017 rechtshängig gemacht hat (Art. 103j Abs. 2 EGInsO). Anspruchsgrundlage für die Rückgewährverpflichtung der Beklagten ist damit § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. den §§ 129 ff InsO in den bis 4. April 2017 geltenden Fassungen; die Verpflichtung zur Verzinsung der zurück zu gewährenden Geldschuld ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. 2. Das Erstgericht hat in Bezug auf die von der Insolvenzschuldnerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (2. Februar 2010 bis 9. August 2012) an die Beklagte gezahlten Sozialversicherungsbeiträge das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO für gegeben erachtet. Feststellungen dazu, dass sich die Anfechtbarkeit der am 7. und 9. August 2012 bewirkten Zahlungen daneben auch aus § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ergeben könnte, musste es deshalb nicht treffen. Der diesbezügliche Berufungsangriff ist unberechtigt. 3. Die Bejahung der Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO ist auch in der Sache zutreffend. a) Die Beitragszahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte sind zweifelsfrei Rechtshandlungen i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO. b) Die angefochtenen Zahlungen (Überweisungen) wurden sämtlich in den letzten zehn Jahren vor Stellen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10. Oktober 2012 vorgenommen. c) Bei den Beitragszahlungen handelte es sich um Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin aus ihrem Vermögen. Das gilt auch in Bezug auf die in den Beitragszahlungen enthaltenen Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung. Auch diese erfolgten - trotz der Fiktion des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV - aus dem Vermögen der Arbeitgeberin. In der Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung liegt eine mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugstelle. Er erbringt damit ein eigenes Vermögensopfer, das zur Benachteiligung seiner (anderen) Gläubiger gemäß § 129 Abs.1 InsO führt und damit als seine Rechtshandlung der Insolvenzanfechtung unterliegt (st. Rspr. des BGH - grundlegend: Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08 Rz. 13; bestätigt durch Urteile vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09 Rz. 4 und vom 7. April 2011 - IX ZR 118/10 sowie 137/10 jew. Rz. 3; ebenso: Senat Urteil vom 4. Juli 2014 - 2 U 30/13 Rz. 22 - hier und nachfolgend zitiert nach Juris). Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Rechtsfrage hier abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Entgegen der Berufungsbegründung hat sich der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen eingehend mit Wirkung und Reichweite des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV befasst. d) Durch die Beitragszahlungen wurden (andere) Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO). Insoweit genügt jede Verringerung der Insolvenzmasse, weil sich dadurch die Befriedigungsmöglichkeiten für andere Insolvenzgläubiger verschlechtern. Das gilt auch in Bezug auf die in den Beitragszahlungen enthaltenen Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung. § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen; auch dies hat der BGH (a.a.O.) wiederholt entschieden. Der Senat sieht auch insoweit keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung für ihre gegenteilige Auffassung zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen (IX ZR 111/14 und 31/12 [nicht: 32/11]) stehen dem nicht entgegen. Sie sind nicht einschlägig, weil sie nicht die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zum Gegenstand haben. e) Die Insolvenzschuldnerin handelte auch mit dem Vorsatz, ihre (anderen) Gläubiger zu benachteiligen. Ein Schuldner, der bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt - also weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um alle fälligen Forderungen seiner Gläubiger zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO) -, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (BGH Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14 Rz. 14 m.w.N.). Wenn ein Schuldner in dieser Situation einzelne Gläubiger befriedigt, kommt es ihm primär nicht auf die Erfüllung seiner (vertraglichen oder gesetzlichen) Verpflichtungen an, sondern darauf, diese Gläubiger zu befriedigen. Die Benachteiligung seiner anderen Gläubiger nimmt er dabei billigend in Kauf - handelt mithin mit bedingtem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH a.a.O.). So lagen die Dinge auch im vorliegenden Streitfall. Die Insolvenzschuldnerin bzw. deren für sie handelnde Geschäftsführerin wusste bereits im November 2009, dass die Firma nicht in der Lage war, allen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, mithin zahlungsunfähig war (§ 17 Abs. 2 InsO). Sie musste mit dem bei ihr wegen ausstehender Beitragszahlungen vorstellig gewordenen Vollstreckungsbeamten der Beklagten über Zahlungsaufschübe verhandeln, weil sie die fälligen Beiträge nicht leisten konnte. Aus ihrem Schreiben an die Beklagte vom 10. Dezember 2009 ergibt sich zudem, dass sie nicht nur die fälligen Beiträge an die Beklagte, sondern auch weitere fällige Verbindlichkeiten nicht bedienen konnte. Danach benötigte sie zur Wiederherstellung der (fehlenden) Liquidität der Firma einen Betrag von 80.000,00 €. Gegenüber der Beklagten bestand seinerzeit lediglich eine fällige Beitragsverpflichtung von 4.543,93 € (Sozialversicherungsbeiträge für November 2009, die am 2. Februar 2010 überwiesen worden sind - vgl. Seite 3 der Klageschrift i.V.m. Anlage K3). Die damit im Dezember 2009 nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit wirkte in der Folgezeit und bis zur Stellung des Insolvenzantrags im Oktober 2012 fort. Es ist der Insolvenzschuldnerin zu keinem Zeitpunkt gelungen, ihren Zahlungsverpflichtungen wieder uneingeschränkt nachzukommen. Schon die Beitragszahlungen an die Beklagte erfolgten nach Dezember 2009 durchgehend verspätet und nicht vollständig. Die Insolvenzschuldnerin konnte schon die ihr von der Beklagten für eine Übergangszeit bewilligten hinausgeschobenen Zahlungstermine nicht einhalten. Zahlungen erfolgten vielmehr stets mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen, teils erst unter dem Druck ausgebrachter Pfändungsmaßnahmen oder in Raten. Gesetzte Nachfristen wurden nicht eingehalten. Die Beitragsrückstände wuchsen kontinuierlich an. f) Die Beklagte hatte auch Kenntnis von diesem Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Die Kenntnis des anderen Teils (Anfechtungsgegners) von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners wird vermutet, wenn dieser wusste, dass der Schuldner zahlungsunfähig war oder ihm die Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte und dass die Handlung (andere) Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Für diese Vermutung genügt es, wenn der andere Teil Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. Denn dann muss er damit rechnen, dass weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen vorhanden sind. Wer weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen, weiß in der Regel auch, dass dessen Zahlungen an ihn die anderen Gläubiger benachteiligen (BGH Urteile vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12 Rz. 27 und vom 20. November 208 - IX ZR 188/07 Rz. 10 jew. M.w.N.). Ein Gläubiger, der die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, hat Umstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, auf Grund derer er in der Folgezeit wieder davon hat ausgehen können und dürfen, dass sich die finanzielle Lage des Schuldners wieder verbessert hat und dieser seinen Zahlungsverpflichtungen wieder ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hier hatte die Beklagte im Dezember 2009 positive Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine bereits eingetretene oder zumindest auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin hindeuteten. Die Insolvenzschuldnerin hatte ihre Zahlungsunfähigkeit im Schreiben an die Beklagte vom 10. Dezember 2009 eingeräumt. Die Beklagte hat keine konkreten Umstände dargelegt, auf Grund derer sie bzw. der bei ihr für die Schuldnerin zuständige Mitarbeiter bei Vornahme der Rechtshandlungen in der Folgezeit wieder davon hat ausgehen können und dürfen, dass die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin nicht mehr bestanden hat. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass bei der Beklagten bekannt war, dass sich an der (zumindest drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bis zum Stellen des Insolvenzantrags nichts geändert hat. Sie wusste, dass die Insolvenzschuldnerin nicht einmal die für eine Übergangszeit bewilligte hinausgeschobenen Zahlungstermine eingehalten hat und dass Beitragszahlungen stets mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen, teils erst unter dem Druck ausgebrachter Pfändungsmaßnahmen erfolgten. Ihr war bekannt, dass die Schuldnerin ihren wiederholten Aufforderungen zur Ausgleichung des offenen Beitragsrückstands lediglich verzögert und durch Teilzahlungen nachkam. Sie wusste schließlich, dass die Beitragsrückstände kontinuierlich anwuchsen. Die Beklagte musste auch gewusst haben, dass die Insolvenzschuldnerin noch andere Gläubiger hatte, die durch die Zahlungen an sie benachteiligt wurden. Zum einen haben auch Leiharbeitsfirmen, deren wesentliche Verpflichtungen im Abführen von Lohnnebenkosten für die von ihnen vermittelten Arbeitnehmer liegen, regelmäßig auch andere Zahlungsverpflichtungen - etwa solche aus in Bezug auf die Büroräume abgeschlossenen Miet- und Energielieferungsverträgen, aus Leasingverträgen über Fahrzeuge und Büroausstattung, aus Kreditverträgen etc. Zudem musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Schuldnerin nicht nur an sie, sondern auch an andere Krankenkassen Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen hatte, weil nicht alle von der Schuldnerin vermittelten Arbeitnehmer bei ihr krankenversichert gewesen sein dürften (vgl. §§ 28h, 28i SGB IV). Schließlich war ihr bekannt, dass die Insolvenzschuldnerin für ihre Arbeitnehmer Steuern an die Finanzbehörden abzuführen hatte. 4. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Rückgewähranspruch des Klägers schon deshalb nicht durch die erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge bei jeweiliger Fälligkeit erloschen ist, weil die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig ist. Der Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO entsteht erst nach der Insolvenzeröffnung. Erst infolge der danach durch den eingesetzten Insolvenzverwalter erklärten Anfechtung der Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners wird der Gläubiger (Anfechtungsgegner) etwas zur Insolvenzmasse schuldig. Damit greift das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Unzulässigkeit der Aufrechnung mit der infolge der Anfechtung wieder aufgelebten Beitragsforderung der Beklagten gegenüber der Insolvenzschuldnerin (§ 144 Abs. 1 InsO) begibt sich im Übrigen auch aus dem Zweck der Insolvenzanfechtung, durch die eine gleichmäßige (quotenmäßige) Befriedigung aller Gläubiger des zahlungsunfähigen Schuldners gewährleistet werden soll. Würde man dem Anfechtungsgegner das Recht einräumen, mit seiner wiederaufgelebten Forderung gegenüber dem Rückgewähranspruch aufzurechnen und auf diesem Weg doch noch seine volle Befriedigung zu erreichen, liefe die Insolvenzanfechtung regelmäßig ins Leere. 5. Die Beklagte steht gegenüber dem Rückgewähranspruch auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. a) Soweit die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erteilung geänderter Lohnabrechnungen an die Arbeitnehmer durch den Insolvenzverwalter geltend macht, fehlt es schon an der für das Leistungsverweigerungsrecht erforderlichen Gegenseitigkeit von Rückgewährverpflichtung und Gegenanspruch (§ 273 ZPO). Ein Anspruch auf geänderte Lohnabrechnungen stünde allenfalls den (bei der Beklagten krankenversicherten) Arbeitnehmern zu. b) Die Beklagte kann dem Rückgewähranspruch auch kein Zurückbehaltungsrecht bis zur Aushändigung der zur Inanspruchnahme der Entleiher der Arbeitnehmer auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Rahmen deren Bürgenhaftung nach § 28e Abs. 2 SGB IV erforderlichen Abrechnungsunterlagen durch den Insolvenzverwalter entgegenhalten. Insoweit wäre zwar die nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Gegenseitigkeit gegeben. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen im Insolvenzverfahren allerdings nur nach den Vorschriften der InsO verfolgen (§ 87 InsO). Zurückbehaltungsrechte bloßer Insolvenzgläubiger nach § 273 Abs. 1 BGB entfalten im Insolvenzverfahren grundsätzlich keine Wirkung. Absonderungsrechte bestehen nur für Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht wegen wertbeständiger Verwendungen auf eine zur Insolvenzmasse gehörenden Sache oder ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB zusteht (§ 51 Nr. 2 und 3 InsO). Zu diesen absonderungsberechtigten Gläubigern gehört die Beklagte in Bezug auf die Beitragsforderung nicht; sie ist insoweit lediglich einfache Insolvenzgläubigerin. Das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht scheitert im Übrigen aber auch daran, dass die Beklagte ihren Gegenanspruch nicht hinreichend bestimmt bezeichnet hat. Unabhängig davon hat der Kläger bereits in erster Instanz (SS vom 4. Oktober 2016 Seite 13 = Bl. 191 d.A.) erklärt, er werde der Beklagten die zur Geltendmachung des Haftungsanspruchs gegenüber den Entleihern erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit die zurückzuerstattenden Beitragszahlungen an Hand der ihm vorliegenden Unterlagen einzelnen Arbeitnehmern und Entleihern zugeordnet werden könnten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt; der Senat folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 442.655,10 € festgesetzt.