Urteil
2 U 1/21
OLG Zweibrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0218.2U1.21.00
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Leitsätze
Zur Höhe des Rechtsanwaltshonorars für das Aushandeln einer notariellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung.(Rn.26)
(Rn.41)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Dezember 2020 geändert:
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13. Juli 2020 verurteilt, an den Kläger 3.661,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. Februar 2020 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 13. Juli 2020 aufrechterhalten.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Instanzen haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankenthal (Pfalz) entstandenen Mehrkosten sowie die durch die Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2020 veranlassten Kosten hat der Kläger zu tragen.
IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Höhe des Rechtsanwaltshonorars für das Aushandeln einer notariellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung.(Rn.26) (Rn.41) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Dezember 2020 geändert: Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13. Juli 2020 verurteilt, an den Kläger 3.661,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. Februar 2020 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 13. Juli 2020 aufrechterhalten. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten beider Instanzen haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankenthal (Pfalz) entstandenen Mehrkosten sowie die durch die Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2020 veranlassten Kosten hat der Kläger zu tragen. IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht einen Honoraranspruch aus anwaltlicher Beratungstätigkeit geltend. Der seit Sommer 2011 von seiner Ehefrau getrennt lebende Beklagte beauftragte den Kläger im Oktober 2012 mit der Beratung und Vertretung in seiner familienrechtlichen Angelegenheit. Der Beklagte bezog zu diesem Zeitpunkt eine Beamtenpension; seine Ehefrau Leistungen aus einer bis Sommer 2018 (Vollendung des 60. Lebensjahrs) befristeten Berufsunfähigkeitsversicherung. In der Folgezeit verhandelte der Kläger für den Beklagten mit den Bevollmächtigten der Ehefrau über eine interessengerechte Regelung der Angelegenheiten der Ehegatten. Dem Beklagten ging es insbesondere um die Vermeidung einer Kürzung seiner Pensionsbezüge durch den Versorgungsausgleich sowie um eine Teilhabe an der bestehenden Kapitallebensversicherung seiner Ehefrau. Das von der Ehefrau im Mai 2013 eingeleitete Scheidungsverfahren hatten die Ehegatten im Juli 2013 wegen der laufenden außergerichtlichen Verhandlungen ruhend gestellt. Am 14. Oktober 2016 schlossen der Beklagte und seine getrenntlebende Ehefrau eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin verpflichtete sich die Ehefrau zur Rücknahme des Scheidungsantrags. Es wurden Vereinbarungen zum Unterhalt, zum Versorgungsausgleich sowie zur güterrechtlichen Auseinandersetzung getroffen. Zur Lebensversicherung der Ehefrau wurde vereinbart, dass die Versicherungsleistung bei Fälligkeit auf ein Konto ausgezahlt werden soll, über das die Eheleute nur gemeinsam verfügen können; aus der Versicherungsleistung sollten der Ehefrau monatliche Beträge zur Deckung ihres Lebensbedarfs im Zeitraum zwischen Auslaufen der Berufsunfähigkeitsrente und dem Erreichen des Rentenalters zufließen (die Einzelheiten ergeben sich aus dem mit der Klageschrift als Anlage K3 (Bl. 11ff LG) vorgelegten „finalen“ Vertragsentwurf). Die Tätigkeit des Klägers für den Beklagten im Vorfeld der und zur Vorbereitung des Notarvertrags ist dokumentiert in der vorgelegten Korrespondenz mit dem Beklagten, den Bevollmächtigten der Ehefrau sowie dem Notar. In dem Scheidungsverfahren hatte sich der Kläger als Vertreter des Beklagten bestellt und für diese Tätigkeit im März und Dezember 2013 Vorschusszahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 1.356,60 € erhalten. Diese wurden bei der Berechnung der vom Beklagten an den Kläger im gerichtlichen Verfahren zu zahlenden gesetzlichen Vergütung in Abzug gebracht und der verbleibende Betrag in Höhe von 158,45 € gegen den Beklagten festgesetzt (vgl. Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 9. Dezember 2019 sowie Festsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2020, Bl. 67/68, 76 der beigezogenen Scheidungsakte des Amtsgerichts Familiengericht - Pirmasens, Az. 3 F 58/13). Mit Rechnung vom 9. Dezember 2019 (vgl. Anlage K5, Bl. 23 LG) rechnete der Kläger seine Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit im Zeitraum 30. Oktober 2012 bis 9. Dezember 2019 wie folgt ab. Gegenstandswert: 92.033,00 € (entsprechend dem für den Notarvertrag vom 14. Oktober 2016 festgesetzten Wert) 1,8 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 2.298,60 € 1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1.915,50 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 4.234,10 € 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 804,48 € Zu zahlender Betrag 5.038,58 € Dieser Rechnungsbetrag zzgl. Zinsen seit 18. Dezember 2019 ist Gegenstand der Klage. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er habe die Mandate zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung durch den Kläger am 3. Mai 2016 gekündigt. Die Honorarrechnung sei zudem in Bezug auf den Gegenstandswert sowie den Gebührenansatz überhöht. Auch habe der Kläger ihn bei Auftragserteilung nicht darüber belehrt, dass sich die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richtet. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat der Klage unter Aufhebung des gegen den Kläger ergangenen Versäumnisurteils stattgegeben. Den substantiierten, und durch Vorlage von Schriftverkehr (Anlagen K6-K56) belegten Vortrag des Klägers zum Gegenstand der Beauftragung und zum tatsächlichen Umfang seiner außergerichtlichen Tätigkeit habe der Beklagte lediglich pauschal und damit in nicht ausreichender Weise bestritten. Das diesbezügliche klägerische Vorbringen sei deshalb als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Bedenken gegen den in Ansatz gebrachten Gegenstandswert, der dem vom Notar für die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung angesetzten Wert entspreche, bestünden nicht. Für angemessen erachte werde jedenfalls eine 1,5 Geschäftsgebühr; die vom Kläger angesetzte 1,8 Geschäftsgebühr liege damit im Rahmen des dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Ermessensspielraums von 20 %. Das Unterlassen der Belehrung nach § 49 Abs. 5 BRAO wirke sich auf den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nicht unmittelbar aus, sondern könne allenfalls einen Schadensersatzanspruch des Mandanten begründen; ein solcher sei vorliegend aber nicht hinreichend dargetan. Die vom Beklagten behauptete Kündigung des Mandats am 3. Mai 2016 sei wegen der Regelung in § 15 Abs. 4 RVG unbeachtlich. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung bzw. Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils weiter. Die fehlende Substantiierung des der Honorarrechnung zugrunde gelegten Gegenstandswertes sowie der angesetzten Gebühr habe er erstinstanzlich ausreichend gerügt. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe seines Vorbringens. Der Senat hat zur Angemessenheit der vom Kläger geltend gemachten 1,8 Geschäftsgebühr ein Gutachten der … Rechtsanwaltskammer … eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das schriftliche Gutachten der Rechtsanwaltskammer vom 11. November 2021 (Bl. 42-50 d.A.) verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes des Berufungsverfahrens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und -erwiderung. II. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel einen Teilerfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten für seine außergerichtliche Tätigkeit in der familienrechtlichen Angelegenheit nach § 675 BGB i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB und den Vergütungsregelungen des RVG ein Honoraranspruch in Höhe von 3.661,99 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu. 1. Gegenstand des dem Kläger erteilten Auftrags zur Beratung und außergerichtlichen Vertretung des Beklagten in seiner familienrechtlichen Angelegenheit sowie seiner Tätigkeit bis zum Abschluss der notariellen Vereinbarung der Eheleute … im Oktober 2016 waren neben der Scheidung die Folgesachen Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie die Klärung von Unterhaltsansprüchen. Dies ergibt sich bereits aus dem an den Beklagten gerichteten Schreiben des Klägers vom 12. November 2012 (Anlage K6, Bl. 72 ff. LG), in dem der Kläger dem Beklagten die mit einer Scheidung einhergehenden Folgen (Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie Ehegattenunterhalt) erläutert hat. Den Verlauf seiner außergerichtlichen Tätigkeit für den Beklagten hat der Kläger im Weiteren in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2020 (Bl. 67-69 LG) detailliert dargestellt und durch Vorlage der Korrespondenz belegt; konkrete Einwendungen hat der Beklagte dagegen nicht erhoben. Danach steht fest, dass der Kläger den Inhalt der notariellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung mit der Gegenseite ausgehandelt hat (vgl. etwa außergerichtliche Schreiben des Klägers und der Bevollmächtigten der Ehefrau vom 3. und 25. Mai 2016 - Anlagen K54 und 55, Bl. 211-214 LG); er hat mithin für den Beklagten am Zustandekommen der notariell beurkundeten Einigung der Eheleute mitgewirkt und kann für seine Tätigkeit sowohl eine Geschäftsgebühr (VV 2300 zu § 2 Abs. 2 RVG) als auch Einigungsgebühr (VV 1000 zu § 2 Abs. 2 RVG) zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (VV 7002 und 7008 zu § 2 Abs. 2 RVG) verlangen. 2. Die Höhe dieser Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, sog. Wertgebühren (§ 13 RVG). Wenn - wie hier - der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann, bestimmt sich die Vergütung eines Rechtsanwalts für seine außergerichtliche Tätigkeit nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 RVG. Maßgebend sind damit hier die Wertvorschriften des FamGKG, im Einzelnen die der §§ 43 (Scheidung), 50 (Versorgungsausgleich), 51 (Unterhalt) und der Auffangregelung des 42 Abs. 1. Der für die notarielle Vereinbarung festgelegte Wert ist danach entgegen der Ansicht des Klägers für die Höhe seiner Vergütung nicht heranzuziehen. Dessen Höhe ist deshalb für den vorliegenden Gebührenstreit der Parteien unerheblich. Bezieht sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit auf mehrere Gegenstände, bestimmt sich die Gebühr für die anwaltliche Tätigkeit nach der Summe der Teilwerte (§ 22 Abs. 1 RVG). Der Gegenstandswert, aus dem die Gebühren des Klägers für seine außergerichtliche Tätigkeit entstehen, bemisst sich danach wie folgt. a. Verfahrenswert der Scheidung (§ 43 Abs. 1 und 2 FamGKG: Monatliches Nettoeinkommen der Eheleute bei Einleitung des Scheidungsverfahrens (vgl. § 34 FamGKG) nach deren Angaben im Scheidungsverfahren (1.242,07 € + 1.680,00 =) 2.922,07 € x 3 = 8.766,21 € b. Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich (§ 50 Abs. 1 FamGKG): 3 Anrechte x 876,00 € = 2.628,00 € Verfahrenswert der Scheidung gesamt somit 11.394,21 € c. Verfahrenswert der Unterhaltssache (§ 51 Abs. 1 FamGKG): 12 x 277,00 € (vereinbarter Unterhaltsbetrag) = 3.324,00 € d. Wert der Regelung zum Güterrecht (§ 42 Abs 1 FamGKG): Dem vorgerichtlichen Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 12. November 2012 (Anlage K6 = Bl. 72f LG) ist zu entnehmen, dass die Lebensversicherung der Ehefrau des Beklagten der einzige noch verbliebene Vermögensgegenstand gewesen ist, der im Rahmen des Zugewinns auszugleichen gewesen wäre. Dieser wäre dem Beklagten nach § 1378 Abs. 1 BGB zur Hälfte zugeflossen. Für den Gegenstandswert der Tätigkeit des Klägers ist damit auf die Hälfte der Versicherungssumme abzustellen. Nach Vortrag des Klägers, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, lag der Wert dieser Lebensversicherung bei ca. 70.000,00 €; der Gegenstandswert seiner Tätigkeit ist mithin mit 35.000,00 € in Ansatz zu bringen. Die für die außergerichtliche Tätigkeit des Klägers angefallenen Gebühren (Geschäfts- und Einigungsgebühr, VV 2300 und 1000 zu § 2 Abs. 2 RVG) sind demnach aus einem Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 49.718,21 € entstanden. 3. Der Kläger kann für seine außergerichtliche Tätigkeit die in seiner Honorarrechnung in Ansatz gebrachte 1,8 Geschäftsgebühr verlangen. a. Der Senat legt seiner Entscheidung das gemäß § 14 Abs. 3 RVG eingeholte Gebührengutachten des Vorstands der … Rechtsanwaltskammer … vom 11. November 2021 zu Grunde. Darin sind die gebührenrechtlich maßgeblichen Umstände zutreffend erfasst und angemessen berücksichtigt. Die gutachterliche Feststellung, die als vollständig beendet zu betrachtende außergerichtliche Tätigkeit des Klägers sei verglichen mit gleichgelagerten Familiensachen als besonders umfangreich zu erachten, teilt der Senat aus eigener, durch langjährige Tätigkeit als Familiensenat gewonnener Sachkunde in vollem Umfang. Die Parteien haben auch keine Einwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen erhoben. Für den überdurchschnittlichen Umfang der Tätigkeit sprechen schon deren Dauer über einen Zeitraum von 4 Jahren sowie die weit überdurchschnittliche Anzahl der vom Kläger gefertigten Schreiben. Ihre überdurchschnittliche Schwierigkeit wird durch die erfolgte Auslotung der verschiedenen Regelungsgegenstände der vom Kläger aktiv mitgestalteten Vereinbarung dokumentiert. Als überdurchschnittlich einzustufen sind zudem die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für den Beklagten sowie das Haftungsrisiko des Klägers. In der Gesamtschau stimmt der Senat deshalb mit der Einschätzung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer darin überein, dass die in Ansatz gebrachte 1,8 Geschäftsgebühr mit Blick auf den oberen Rahmen der Gebühr von 2,5 noch zurückhaltend bemessen ist. b. Allerdings hat der Kläger die bei einem vorgerichtlichen und gerichtlichen Tätigwerden in derselben Angelegenheit geltende Anrechnungsregelung nicht berücksichtigt. Er hat im Scheidungsverfahren die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in voller Höhe, also ohne Anrechnung der für die vorgerichtliche Tätigkeit verdienten Geschäftsgebühr abgerechnet. Der Gebührensatz von 0,75 aus dem Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens ist deshalb nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG auf die hier geltend gemachte Geschäftsgebühr anzurechnen (vgl. § 15 a Abs. 1 RVG). 4. Für die Höhe der entstandenen Anwaltsgebühren ist auf die im Zeitpunkt der (unbedingten) Beauftragung geltenden Vergütungssätze abzustellen (§ 60 RVG in der seit 1. August 2013 geltenden Fassung) - hier mithin auf die Gebührensätze nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG in der vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Eine volle Gebühr (1,0) aus einem Gegenstandswert von bis zu 50.000 € betrug danach 1.046 €; aus dem Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens (bis zu 13.000,00 €) lag sie bei 526,00 €. Danach errechnet sich der Honoraranspruch des Klägers wie folgt: Gegenstandswert: 49.718,21 € 1,8 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.882,80 € abzgl. anzurechnende 0,75 Geschäftsgebühr aus Scheidungsverfahren (Wert 11.394,21 €) 394,50 € 1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1.569,00 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 3.077,30 € 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 584,69 € Zu zahlender Betrag 3.661,99 € Aus diesem Betrag schuldet der Beklagte ab 6. Februar 2020 Prozesszinsen in zugesprochener Höhe (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zinsanspruch für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage ist nicht dargetan. 5. Ein (etwaiger) Verstoß des Klägers gegen die vorvertragliche Hinweispflicht gemäß § 49b Abs. 5 BRAO bringt seinen Vergütungsanspruch nicht in Wegfall. Die Bestimmung enthält kein gesetzliches Verbot, Anwaltsverträge ohne einen solchen Hinweis abzuschließen. § 134 BGB findet deshalb keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06). Einen auf der Verletzung der Hinweispflicht beruhenden Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB, den dieser der Klageforderung im Wege der Aufrechnung entgegenhalten könnte, weil er im Falle ordnungsgemäßer Belehrung durch den Kläger mit diesem eine für ihn günstigere Honorarvereinbarung geschlossen hätte, hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere fehlt es an konkretem Vortrag zur Höhe eines etwaigen Schadens. 6. Seine Behauptung, er habe das Mandatsverhältnis am 3. Mai 2016 gekündigt, hält der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrecht. Sie ist zudem durch die vom Kläger als Anlage K31 (Bl. 125 LG) vorgelegte E-Mail des Beklagten an den Kläger vom 7. September 2016 widerlegt. Der Senat sieht sich angesichts dieses Prozessverhaltens des Beklagten veranlasst, auf die zivilprozessuale Wahrheitspflicht der Parteien (§ 138 Abs. 1 ZPO) hinzuweisen. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass eine Kündigung des Anwaltsvertrags auf die bei deren Ausspruch bereits entstandenen Gebühren des Klägers ohne Einfluss gewesen wäre (15 Abs. 4 RVG). 7. Gleiches gilt in Bezug auf die - durch den vorgelegten Kostenfestsetzungsantrag im Scheidungsverfahren und den darauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss (vgl. K40 + 41 = Bl. 174-178 LG) widerlegte - Behauptung des Beklagten, auf habe auf die streitgegenständliche Honorarforderung des Klägers bereits Vorschüsse geleistet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2, 344, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 ZPO. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren für das Berufungsverfahren wird auf 5.038,58 € festgesetzt.