Urteil
6 UF 81/01
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auf das Scheidungsstatut ist primär materielles türkisches Recht anzuwenden, weil beide Ehegatten während der Ehe türkische Staatsangehörige waren.
• Kann nach dem Primärstatut nicht geschieden werden, ermöglicht Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (Sekundärstatut) bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des klagenden Ehegatten den Rückgriff auf deutsches Scheidungsrecht.
• Bei mindestens dreijähriger Trennung greift nach deutschem Recht die unwiderrufliche Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs. 2 BGB; die Härteklausel des § 1568 BGB greift hier nicht ein.
• Ist die Sache in der Berufungsinstanz materiell zu entscheiden, darf das Berufungsgericht die Scheidung nicht selbst aussprechen, sondern hat gemäß § 629b ZPO zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Sekundärstatut nach Art.17 EGBGB erlaubt Scheidung nach deutschem Recht bei Erwerb der DT-Staatsangehörigkeit • Auf das Scheidungsstatut ist primär materielles türkisches Recht anzuwenden, weil beide Ehegatten während der Ehe türkische Staatsangehörige waren. • Kann nach dem Primärstatut nicht geschieden werden, ermöglicht Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (Sekundärstatut) bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des klagenden Ehegatten den Rückgriff auf deutsches Scheidungsrecht. • Bei mindestens dreijähriger Trennung greift nach deutschem Recht die unwiderrufliche Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs. 2 BGB; die Härteklausel des § 1568 BGB greift hier nicht ein. • Ist die Sache in der Berufungsinstanz materiell zu entscheiden, darf das Berufungsgericht die Scheidung nicht selbst aussprechen, sondern hat gemäß § 629b ZPO zurückzuverweisen. Die Ehegatten sind während der Ehe türkische Staatsangehörige; der Ehemann (Antragsteller) lebt seit Jahren in einer eheähnlichen Beziehung mit einer anderen Frau, aus der ein 1989 geborener Sohn stammt. Der Antragsteller begehrt die Scheidung; das erstinstanzliche Familiengericht wandte primär türkisches Recht an und verneinte die Scheidung nach Art. 134 türk. ZGB, weil dem Antragsteller nach dessen Vortrag das alleinige Verschulden am Scheitern der Ehe treffe und die Antragsgegnerin Einspruch erhoben habe. Der Antragsteller erhielt zwischenzeitlich 1996 die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller legte Berufung ein mit dem ergänzenden Antrag, deutsches Recht anzuwenden und die Ehe zu scheiden. Streitgegenstände sind daher die anwendbare Rechtsordnung, die Frage der Zerrüttung und die Prüfung möglicher Härten; daneben stehen Folgesachen wie Versorgungsausgleich und elterliche Sorge offen. • Anwendbares Recht: Das Familiengericht hat zutreffend das Scheidungsstatut nach Art.14 Abs.1 Nr.1 EGBGB/Art.17 Abs.1 Satz1 EGBGB primär auf türkisches materielles Recht bestimmt, weshalb Art.134 türk. ZGB anzuwenden ist. • Türkisches Recht: Nach Art.134 türk. ZGB ist Scheidung bei Zerrüttung möglich; jedoch enthält die türkische Rechtsprechung die Folge, dass ein Ehegatte, dem das alleinige Verschulden am Scheitern der Ehe zukommt, keine Sachbefugnis hat, nach Art.134 Abs.1 ZGB die Scheidung zu beanspruchen. • Sekundärstatut/Deutsches Recht: Da der klagende Ehegatte seit 1996 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, greift nach Art.17 Abs.1 Satz2 EGBGB das Sekundärstatut; dieses erlaubt die Anwendung deutschen materiellen Scheidungsrechts, wenn nach dem Primärstatut die Scheidung derzeit nicht möglich ist. • Deutsche materielle Rechtsfolge: Nach deutschem Recht gilt wegen mindestens dreijähriger Trennung die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des §1566 Abs.2 BGB, sodass die Ehe zu scheiden ist; die einseitige Zerrüttung nach §1565 Abs.1 Satz2 BGB ist unerheblich. • Härteprüfung: Die Härteklausel des §1568 BGB greift nicht; die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründe genügen nicht, eine durch den Scheidungsurteil bewirkte außergewöhnliche, schwere Härte nachzuweisen. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Der Senat kann die Scheidung nicht selbst aussprechen; nach §629b ZPO ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, das im Verbund über Scheidung und alle Folgesachen zu entscheiden hat, wobei es an die Rechtsauffassung des Senats gebunden ist. Die Berufung des Antragstellers führt in der Sache zum Erfolg: Die Ehe ist nach deutschem materiellem Recht zu scheiden, weil der Antragsteller seit 1996 deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Parteien seit mindestens drei Jahren getrennt leben, was die unwiderrufliche Zerrüttungsvermutung des §1566 Abs.2 BGB auslöst. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Härtegründe genügen nicht, die Scheidung nach §1568 BGB zu verweigern. Mangels Befugnis darf der Senat die Scheidung nicht selbst aussprechen; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen, das im Verbund über Scheidung und Folgesachen (insbesondere Versorgungsausgleich und elterliche Sorge) zu entscheiden hat. Das Familiengericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens befinden.