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Urteil

4 U 122/01

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Familienangehörigen kann bei der Einlagerung wertvoller Geschäftsbestände ein Rechtsbindungswille vorliegen, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Begünstigten erkennbar ist. • Bei unentgeltlicher Verwahrung ist die Haftung des Verwahrers nach § 690 BGB auf die eigenübliche Sorgfalt begrenzt; Haftung tritt nur bei grober Fahrlässigkeit ein. • Die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kann denselben gemilderten Maßstab wie die vertragliche Haftung erfahren; fehlt grobe Fahrlässigkeit, besteht kein Schadensersatzanspruch.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Verwahrers bei unentgeltlicher Verwahrung ohne grobe Fahrlässigkeit • Zwischen Familienangehörigen kann bei der Einlagerung wertvoller Geschäftsbestände ein Rechtsbindungswille vorliegen, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Begünstigten erkennbar ist. • Bei unentgeltlicher Verwahrung ist die Haftung des Verwahrers nach § 690 BGB auf die eigenübliche Sorgfalt begrenzt; Haftung tritt nur bei grober Fahrlässigkeit ein. • Die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kann denselben gemilderten Maßstab wie die vertragliche Haftung erfahren; fehlt grobe Fahrlässigkeit, besteht kein Schadensersatzanspruch. Die Parteien sind Schausteller. Die Klägerin lagerte wegen Reparatur ihres Wagens nahezu ihren gesamten Warenbestand und notwendige Geschäftsgegenstände im Schaustellerwagen des Beklagten ein. Der Beklagte stellte seinen Wagen in einer angemieteten Halle ab. Am 12.9.2000 brach in dem Wagen des Beklagten ein Brand aus, der den Wagen und die eingelagerten Waren der Klägerin vollständig zerstörte; der Schaden belief sich auf 15.146,55 DM. Die Klägerin klagte auf Ersatz dieses Betrags. Der Beklagte behauptete, es habe sich um ein Gefälligkeitsverhältnis gehandelt und er treffe kein Verschulden; er räumte jedoch ein, eine Waage geholt und dabei möglicherweise durch Einstecken eines Steckers einen Heizstrahler in Betrieb gesetzt zu haben. • Der Senat nimmt an, dass zwischen den Parteien ein Rechtsbindungswille bestand, da die eingelagerten Gegenstände für die Klägerin wirtschaftlich existenziell bedeutsam waren und der Umfang des Vermögensinteresses auf einen Vertrag schließen lässt. • Mangels vereinbartem Entgelt kommt eine unentgeltliche Verwahrung im Sinne des § 690 BGB in Betracht; danach ist die Haftung des Verwahrers auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt und greift nur bei grober Fahrlässigkeit. • Selbst wenn der Beklagte unachtsam gehandelt haben sollte, hat er sich zugleich erheblich selbst geschädigt, sodass aus der Selbstschädigung zu schließen ist, dass er die eigenübliche Sorgfalt beachtet hat; konkrete Anhaltspunkte für Grobe Fahrlässigkeit sind nicht dargetan. • Auch ein deliktlicher Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil der für Vertragsverhältnisse gemilderte Haftungsmaßstab auf die deliktische Haftung durchschlägt; ohne grobe Fahrlässigkeit besteht kein Anspruch. • Die Beweisantritte der Klägerin zur genauen Schadensursache können deshalb dahinstehen, weil das erforderliche Verschulden des Beklagten nicht feststellbar ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war bereits zu Recht abgewiesen worden. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 15.146,55 DM, weil zwischen den Parteien allenfalls eine unentgeltliche Verwahrung bestand und der Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Ebenso scheitert ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB am Fehlen grober Fahrlässigkeit.