Beschluss
3 W 177/02
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Umlegungsverfahren kann den Eigentumswechsel hinsichtlich des Grundstücks herbeiführen, ohne dass hierfür eine Auflassung erforderlich ist.
• Die Berichtigung des Grundbuchs auf Grund des Umlegungsplans hat deklaratorischen Charakter und stellt den vorrangigen Schritt dar, bevor eine Auflassung wegen eines Ersatzgrundstücks eingetragen werden kann.
• Ist die Veräußerung der Einlagegrundstücke im Umlegungsverfahren bereits berücksichtigt und wurde der Erwerber vom Umlegungsausschuss zugeteilt, ist ein gesonderter Eintragungsantrag wegen Auflassung erledigt bzw. zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Umlegung führt zur grundbuchlichen Rückführung des neuen Rechtszustands; Auflassung nicht erforderlich • Ein Umlegungsverfahren kann den Eigentumswechsel hinsichtlich des Grundstücks herbeiführen, ohne dass hierfür eine Auflassung erforderlich ist. • Die Berichtigung des Grundbuchs auf Grund des Umlegungsplans hat deklaratorischen Charakter und stellt den vorrangigen Schritt dar, bevor eine Auflassung wegen eines Ersatzgrundstücks eingetragen werden kann. • Ist die Veräußerung der Einlagegrundstücke im Umlegungsverfahren bereits berücksichtigt und wurde der Erwerber vom Umlegungsausschuss zugeteilt, ist ein gesonderter Eintragungsantrag wegen Auflassung erledigt bzw. zurückzuweisen. Beteiligte zu 1) war Eigentümerin zweier Grundstücke und veräußerte eine noch nicht vermessene Teilfläche von ca. 720 m² an Beteiligten zu 2) durch notariellen Vertrag. Das Umlegungsverfahren wurde durchgeführt, der Umlegungsausschuss genehmigte den Eigentumswechsel und wies dem Erwerber ein Ersatzgrundstück zu. Nach Vermessung erhielt die Fläche eine neue Bezeichnung; die Parteien erklärten Auflassung und beantragten die Eigentumsumschreibung. Das Grundbuchamt hielt das Ersuchen des Umlegungsausschusses ab; nach Eingang des Ersuchens berichtigte es das Grundbuch und wies das Ersatzgrundstück dem Erwerber zu. Der Antrag der Beteiligten auf Eintragung der Auflassung wurde abgewiesen; die Beschwerden blieben erfolglos. • Die weitere Beschwerde ist formell statthaft, in der Sache jedoch unbegründet (§ 78 GBO). • Die Berichtigung des Grundbuchs auf Ersuchen des Umlegungsausschusses gemäß § 74 BauGB ist deklaratorisch für den außerhalb des Grundbuchs durch den Umlegungsplan gestalteten Eigentumserwerb; Rechtskraft des Umlegungsplans und Bekanntmachung begründen die Rechtsänderung (§§ 71, 72 BauGB). • Die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses, durch die das Ersatzgrundstück grundbuchmäßig entsteht, hat Vorrang vor einer Eintragung der Auflassung, weil vor Rechtskraft des Umlegungsplans keine rechtliche Sicherheit bestand, dass das konkrete Ersatzgrundstück bestehen bleibt. • Im vorliegenden Fall hat der Umlegungsausschuss den Erwerber mit Bescheid zugeteilt und die Genehmigung zum Eigentumswechsel erteilt (§ 51 Abs.1 Nr.1 BauGB; §§ 48,49 BauGB), sodass durch die Grundbuchberichtigung die materielle Rechtslage bereits wiedergegeben war und keine zusätzliche Eintragung aus der Auflassung erforderlich war. • Mangels erkennbarer Form- oder Inhaltmängel beim Ersuchen des Umlegungsausschusses war die Berichtigung und Eintragung des Erwerbers durch das Grundbuchamt gerechtfertigt; daher war der Eintragungsantrag der Parteien erledigt bzw. zurückzuweisen. Die weitere Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen. Das Grundbuchamt durfte den Antrag auf Eigentumsumschreibung ablehnen, weil der Umlegungsplan und das Ersuchen des Umlegungsausschusses den Eigentumswechsel sowie die Zuweisung des Ersatzgrundstücks bereits herbeigeführt und das Grundbuch durch Berichtigung an die materielle Rechtslage angepasst hatte. Eine gesonderte Eintragung der notariellen Auflassung war daher nicht erforderlich und der Antrag somit erledigt. Der Gegenstandswert der Beschwerde wurde auf 66.467,94 € festgesetzt. Die Kostenregelung erfolgte nach den einschlägigen Gebührenvorschriften.