Beschluss
3 W 178/02
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates unterliegt dem Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG.
• Eine Entscheidung der Rechtspflegerin, wenn der Richtervorbehalt greift, ist nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam.
• Ein unwirksamer Rechtspflegerbeschluss kann nicht dadurch geheilt werden, dass das Landgericht die Beschwerde gegen ihn als unbegründet zurückweist.
• Bei Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB ist maßgeblich, ob dem Abwesenden Nachteile drohen und ob die Bestellung eines Pflegers das geringere Übel darstellt.
Entscheidungsgründe
Richtervorbehalt bei Abwesenheitspflegschaft über Ausländer • Die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates unterliegt dem Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG. • Eine Entscheidung der Rechtspflegerin, wenn der Richtervorbehalt greift, ist nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam. • Ein unwirksamer Rechtspflegerbeschluss kann nicht dadurch geheilt werden, dass das Landgericht die Beschwerde gegen ihn als unbegründet zurückweist. • Bei Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB ist maßgeblich, ob dem Abwesenden Nachteile drohen und ob die Bestellung eines Pflegers das geringere Übel darstellt. Der Antragsteller beantragte beim Amtsgericht die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft über seine geschiedene Ehefrau, eine südkoreanische Staatsangehörige. Die Rechtspflegerin lehnte den Antrag mit Beschluss vom 17. Juni 2002 ab, weil es an einem Fürsorgebedürfnis im Sinne des § 1911 BGB fehle. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; das Landgericht wies diese zurück. Gegen die Zurückweisung richtete sich die weitere Beschwerde des Antragstellers beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der durch die Rechtspflegerin erlassenen Entscheidung und die Frage, ob über die Anordnung der Pflegschaft der Richter entscheiden muss. • Die weitere Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 27, 29 Abs.1 und 4, 20 Abs.1, 21 Abs.2 FGG; Beschwerdeberechtigung auch aus § 57 Abs.1 Nr.3 FGG). • Die Entscheidung des Amtsgerichts erging von der funktionell unzuständigen Rechtspflegerin; für die Anordnung einer Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates gilt der Richtervorbehalt des § 14 Abs.1 Nr.4 RPflG, sodass die Sache dem Richter zuzuweisen ist. • Wegen des Richtervorbehalts ist die von der Rechtspflegerin getroffene Entscheidung nach § 8 Abs.4 Satz1 RPflG unwirksam. Das Landgericht durfte diesen unwirksamen Beschluss nicht durch Zurückweisung der Beschwerde bestätigen. • Die Vorinstanzenbeschlüsse sind deshalb aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen; es kommt dabei nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidungen an. • Bei der erneuten Prüfung ist auf die Voraussetzungen des § 1911 BGB abzustellen: Entscheidend ist, ob dem Abwesenden Nachteile drohen und ob die Bestellung eines Pflegers das geringere Übel darstellt; auch die Vermeidung öffentlicher Zustellung oder drohender Schadensersatznachteile kann ein Fürsorgebedürfnis begründen. Die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts werden aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler zur erneuten Entscheidung durch den Vormundschaftsrichter zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Rechtspflegerin funktionell unzuständig war, weil bei einer ausländischen Staatsangehörigen der Richtervorbehalt des § 14 Abs.1 Nr.4 RPflG eingreift und eine Entscheidung durch den Rechtspfleger daher nach § 8 Abs.4 Satz1 RPflG unwirksam ist. Das Landgericht durfte den unwirksamen Beschluss nicht bestätigen. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wurde auf 3.000 Euro festgesetzt. Für das weitere Verfahren ist zu prüfen, ob nach § 1911 BGB ein Fürsorgebedürfnis vorliegt, wobei zu berücksichtigen ist, ob ohne Pfleger dem Abwesenden Nachteile drohen und ob die Bestellung eines Pflegers das geringere Übel darstellt.