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Urteil

5 UF 58/02

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 718 ZPO ermöglicht auch nacheinander gestellte Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, soweit sie unterschiedliche Teile des Urteils betreffen und kein Rechtsmissbrauch vorliegt. • Ein nachträglich in der Verfahrenseröffnung nicht gestellter Schutzantrag nach §§ 711 Satz 3, 710 ZPO kann im Rahmen eines Antrags nach § 718 ZPO in zulässiger Weise nachgeholt werden, wenn dadurch keine selbständige Anschlussberufung ausgelöst wird. • Bei fehlender Leistungsfähigkeit der Gläubigerin ist die vorläufige Vollstreckbarkeit des laufenden Unterhalts nur insoweit ohne Sicherheitsleistung zuzulassen, als die Vollstreckung zur Sicherung der Lebenshaltung dringend erforderlich ist; ein kleinerer monatlicher Betrag (hier 150 EUR) kann hiervon ausgenommen werden. • Für die Bemessung der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung gilt § 752 ZPO. • Der Antrag des Beklagten führt teilweise zur Veränderung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich des laufenden Unterhalts (Ziffer IV des Urteils).
Entscheidungsgründe
Teiländerung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bei laufendem Unterhalt • § 718 ZPO ermöglicht auch nacheinander gestellte Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, soweit sie unterschiedliche Teile des Urteils betreffen und kein Rechtsmissbrauch vorliegt. • Ein nachträglich in der Verfahrenseröffnung nicht gestellter Schutzantrag nach §§ 711 Satz 3, 710 ZPO kann im Rahmen eines Antrags nach § 718 ZPO in zulässiger Weise nachgeholt werden, wenn dadurch keine selbständige Anschlussberufung ausgelöst wird. • Bei fehlender Leistungsfähigkeit der Gläubigerin ist die vorläufige Vollstreckbarkeit des laufenden Unterhalts nur insoweit ohne Sicherheitsleistung zuzulassen, als die Vollstreckung zur Sicherung der Lebenshaltung dringend erforderlich ist; ein kleinerer monatlicher Betrag (hier 150 EUR) kann hiervon ausgenommen werden. • Für die Bemessung der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung gilt § 752 ZPO. • Der Antrag des Beklagten führt teilweise zur Veränderung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich des laufenden Unterhalts (Ziffer IV des Urteils). Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das Amtsgericht Kaiserslautern titulierte Unterhalt für Zeiträume bis Februar 2001 und laufenden Unterhalt ab März 2001 in Höhe von 634 EUR monatlich zugunsten der Klägerin. In Ziffer VI des Urteils regelte das Erstgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit und gewährte dem Beklagten Abwendungsbefugnis nur hinsichtlich bestimmter Titel. Der Beklagte beantragte nach § 718 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus Ziffer IV (laufender Unterhalt) so zu ändern, dass er gegen Sicherheitsleistung die Vollstreckung abwenden könne. Die Klägerin betreibt bereits Zwangsvollstreckung aus Ziffer IV und beantragte hilfsweise, das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Senat verhandelte und prüfte, ob ein nachträglicher Schutzantrag der Klägerin zulässig ist und wie sich die vorläufige Vollstreckbarkeit praktisch auswirken sollte. • Zulässigkeit nach § 718 ZPO: Mehrere Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit können nacheinander für unterschiedliche Teile des Urteils gestellt werden, da § 718 ZPO weder Frist noch Ausschluss für Folgeanträge enthält; eine Beschränkung auf eine einheitliche Entscheidung folgt nicht aus dem Gesetz und lediglich Rechtsmissbrauch könnte dies verhindern, was hier nicht vorliegt. • Nachholung des Schutzantrags: Der Senat musste die grundsätzliche Streitfrage nicht endgültig entscheiden, ließ jedoch zu, dass die Klägerin im Verfahren nach § 718 ZPO den in erster Instanz nicht gestellten Schutzantrag nach §§ 711 Satz 3, 710 ZPO nachholt, weil dies hier nur der Verteidigung gegen die Vollstreckung dient und keine selbständige Anschlussberufung auslöst. • Auslegung § 714 ZPO: Die Vorschrift verlangt die Stellung eines Schutzantrags vor Schluss der mündlichen Verhandlung der jeweiligen Instanz, schließt aber nicht zwingend eine Nachholung im Berufungszug aus; Bedenken gegen unbeschränkte Nachholungsmöglichkeit bestehen, sind aber im vorliegenden Konstellation nicht einschlägig. • Leistungsfähigkeit und dringender Bedarf: Die Klägerin ist nicht leistungsfähig, kann daher keine Sicherheit zur Abwendung der Vollstreckung stellen; insoweit scheidet eine Abwendungsbefugnis des Beklagten aus, soweit die Klägerin die Vollstreckung zur Sicherung ihrer Lebenshaltung dringend benötigt. • Abwendungsbefugnis und Sicherheitsbemessung: Der Senat gestattet dem Beklagten, die Vollstreckung aus Ziffer IV durch Sicherheitsleistung nach § 752 ZPO in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, jedoch nicht für einen monatlichen Teilbetrag von 150 EUR für die Zeit ab 13.09.2002, weil dieser Betrag zur Lebenssicherung der Klägerin notwendig ist. • Kein weitergehender Entscheidungsbedarf: Sonstige Anträge der Parteien bleiben ohne Erfolg; Nebenentscheidungen werden nicht getroffen. Der Antrag des Beklagten nach § 718 ZPO ist teilweise erfolgreich. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer IV des erstinstanzlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Ausgenommen ist die Vollstreckung wegen eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 150 EUR für die Zeit ab 13.09.2002; insoweit bleibt das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, weil die Klägerin wegen ihres geringen Renteneinkommens auf diesen Betrag zur Lebenssicherung dringend angewiesen ist. Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen. Damit wird die vorläufige Vollstreckbarkeit insoweit modifiziert, dass sowohl die Interessen des Beklagten an Abwendung der Vollstreckung gegen Sicherheit als auch der dringende Bedürfnisgrund der Klägerin berücksichtigt sind.