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Beschluss

3 W 192/02

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein berechtigtes Interesse i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG an Einsicht in Nachlassakten ist nicht bereits durch die bloße Verwandteneigenschaft gegeben. • Gesetzliche Erben zweiter Ordnung haben nur dann ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht, wenn sie durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind oder sonst konkrete Anhaltspunkte für eine prüfenswerte Einwendung vortragen. • Die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht nach § 34 FGG ist eine Ermessensentscheidung, die in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfbar ist.
Entscheidungsgründe
Akteneinsicht in Nachlassakten: berechtigtes Interesse nach § 34 Abs.1 FGG • Ein berechtigtes Interesse i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG an Einsicht in Nachlassakten ist nicht bereits durch die bloße Verwandteneigenschaft gegeben. • Gesetzliche Erben zweiter Ordnung haben nur dann ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht, wenn sie durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind oder sonst konkrete Anhaltspunkte für eine prüfenswerte Einwendung vortragen. • Die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht nach § 34 FGG ist eine Ermessensentscheidung, die in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfbar ist. Der Erblasser verstarb und hinterließ seine Ehefrau sowie sieben Kinder. Er hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Ein Halbbruder des Erblassers beantragte beim Amtsgericht die Übersendung bzw. Einsichtnahme in die vollständigen Nachlassakten und verwies darauf, gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung zu sein. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab; auch das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Der Beteiligte erhob daraufhin weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Halbbruder ein berechtigtes Interesse i.S. des § 34 Abs.1 FGG an der Einsicht in die Nachlassakten bzw. an Abschriften bestimmter letztwilliger Verfügungen hat. • Verfahrensrechtlich war die weitere Beschwerde zulässig; gegen Verweigerung von Akteneinsicht in freiwilliger Gerichtsbarkeit sind Beschwerde und weitere Beschwerde gegeben (§§ 27 Abs.1, 29 Abs.1 FGG). • Materiell ist das Rechtsmittel unbegründet, weil das Landgericht keine Rechtsfehler bei der Anwendung von § 34 Abs.1 Satz1 FGG begangen hat; die Entscheidung über Akteneinsicht ist eine Ermessensentscheidung mit eingeschränkter Überprüfbarkeit in der Rechtsbeschwerde. • Ein berechtigtes Interesse setzt mehr als bloße Verwandtschaft voraus; es muss glaubhaft gemacht werden, dass der Antragsteller als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt oder sonst ein durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse hat. • Hier reicht die Stellung als gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung (§§ 1925, 1930 BGB) nicht aus, weil gesetzliche Erben erster Ordnung vorhanden sind und der Antragsteller nicht durch das gemeinschaftliche Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. • Mangels berechtigtem Interesse kann der Beteiligte auch keinen Anspruch auf Überlassung der nach § 2264 BGB bezeichneten Schriftstücke geltend machen. • Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs.2 FGG war nicht geboten; die einschlägigen älteren Entscheidungen sind mit der gefestigten Rechtsprechung vereinbar und begründen keine Vorlagepflicht. Die weitere Beschwerde des Beteiligten wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der Halbbruder kein berechtigtes Interesse i.S. des § 34 Abs.1 FGG an der Einsicht in die Nachlassakten geltend gemacht hat, weil seine bloße Verwandteneigenschaft als Erbe zweiter Ordnung ohne Ausschluss durch Testament nicht ausreicht. Mangels berechtigtem Interesse besteht auch kein Anspruch auf Übersendung oder Überlassung der in § 2264 BGB genannten Schriftstücke. Die Kostenentscheidung blieb in der Sache unbeantragt, der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wurde auf 250,00 € festgesetzt.