Urteil
4 U 71/02
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtskraft eines Vorprozesses, der lediglich über in einer Schlussrechnung abgerechnete Leistungen entschieden hat, schließt nicht ohne Weiteres Nachforderungen für andere, nicht abgerechnete Leistungen aus.
• Eine Schlussrechnung begründet nicht stets eine treuwidrige Bindung des Unternehmers an die abgerechnete Vergütung; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls und das beiderseitige Interessenabwägung an.
• Nachforderung wegen versehentlich nicht abgerechneter Leistungen kann zulässig sein, wenn der Auftraggeber erkennen konnte, dass Leistungen nicht bewusst aufgerechnet wurden und kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Verzicht besteht.
Entscheidungsgründe
Nachforderung wegen versehentlich nicht berechneter Leistungen bei Werkvertrag zulässig • Die Rechtskraft eines Vorprozesses, der lediglich über in einer Schlussrechnung abgerechnete Leistungen entschieden hat, schließt nicht ohne Weiteres Nachforderungen für andere, nicht abgerechnete Leistungen aus. • Eine Schlussrechnung begründet nicht stets eine treuwidrige Bindung des Unternehmers an die abgerechnete Vergütung; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls und das beiderseitige Interessenabwägung an. • Nachforderung wegen versehentlich nicht abgerechneter Leistungen kann zulässig sein, wenn der Auftraggeber erkennen konnte, dass Leistungen nicht bewusst aufgerechnet wurden und kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Verzicht besteht. Die Klägerin führte im Auftrag der Beklagten Bohrarbeiten aus und erstellte am 21.09.1998 eine Schlussrechnung, in der sie versehentlich nicht alle Leistungen abrechnete. Über einen Teilbetrag hatte sie bereits in einem früheren Prozess, der sich auf die damalige Schlussrechnung bezog, 23.934,46 DM erhalten; nach Prozessschluss versuchte sie vergeblich, dort noch weitere Leistungen einzubringen. Mit korrigierter Schlussrechnung forderte sie im vorliegenden Prozess weitere 6.117,81 €. Das Landgericht gab der Klage nach Beweisaufnahme statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte u. a. Bindungswirkung der Schlussrechnung und die Rechtmäßigkeit eines Felsbohrungszuschlags. Die Klägerin verzichtete vor dem Senat auf 535,56 € der Forderung; im Übrigen hielt sie an der Nachforderung fest. • Die Berufung war zulässig, führte jedoch nur zu einem geringen Teilerfolg; insoweit war das Urteil zu ändern. • Die Rechtskraft des Vorprozesses erfasst nur die in dessen Schlussrechnung enthaltenen abgerechneten Leistungen; sie verhindert nicht, weitere, in der früheren Klage nicht behandelte Vergütungsansprüche geltend zu machen. • Die Klägerin ist materiellrechtlich nicht generell an ihre ursprüngliche Schlussrechnung gebunden. Nach der für Architekten entwickelten Rechtsprechung zur Schlussrechnung ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob eine Nachforderung treuwidrig i.S.v. §242 BGB ist; hier war eine solche Nachforderung nicht treuwidrig. • Der Erstrichter hat festgestellt, dass die Beklagte wusste, wie viele Bohrlöcher in Auftrag gegeben waren; gegen diese Feststellung wurde kein zulässiger Angriff erhoben, sodass kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf das Ausbleiben weiterer Nachforderungen ersichtlich ist. • Konkrete Berechnung: Die Klägerin hat aus der korrigierten Schlussrechnung für sechs weitere Bohrlöcher Werklohn in Höhe von insgesamt 5.582,24 € (umgerechnete DM-Positionen plus 16 % Umsatzsteuer) geltend gemacht; auf die Forderung von 535,56 € wurde verzichtet, sodass insoweit abzuweisen war. • Der Senat berücksichtigte den Zuschlag für Felsbohrungen nur insoweit, wie er nach eigenen Angaben der Beklagten geschuldet ist; weitere Angriffe auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung konnten mangels Relevanz zurückstehen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gemäß §§ 92, 708, 713 ZPO und §26 EGZPO geregelt; Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung der Beklagten war nur insoweit erfolgreich, als die Klägerin vor dem Senat auf einen Betrag von 535,56 € verzichtete; insoweit ist die Klage abzuweisen. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.582,24 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Rechtskraft des Vorprozesses nur für die dort abgerechneten Leistungen gilt und eine Nachforderung für versehentlich nicht abgerechnete Leistungen hier nicht treuwidrig ist. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie auf Nachforderungen vertrauen durfte; die Feststellungen des Erstgerichts hierzu sind nicht angegriffen worden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/11 und die Beklagte zu 10/11; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.