Urteil
6 UF 148/02
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Klageantrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung muss hinreichend bestimmt sein; fehlt die Bestimmtheit, ist die Klage unzulässig.
• Das Vollstreckungsgericht hat nicht die Aufgabe, dem Schuldner erst die Auskunft über sein Endvermögen zu erstellen; es darf nur eine bereits vorhandene Auskunft vor Abgabe zu berichtigen verlangen.
• Ein unbestimmter Klageantrag ist nicht vollstreckungsfähig und damit von Amts wegen zu prüfen und abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Antrag auf eidesstattliche Versicherung führt zur Unzulässigkeit • Ein Klageantrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung muss hinreichend bestimmt sein; fehlt die Bestimmtheit, ist die Klage unzulässig. • Das Vollstreckungsgericht hat nicht die Aufgabe, dem Schuldner erst die Auskunft über sein Endvermögen zu erstellen; es darf nur eine bereits vorhandene Auskunft vor Abgabe zu berichtigen verlangen. • Ein unbestimmter Klageantrag ist nicht vollstreckungsfähig und damit von Amts wegen zu prüfen und abzuweisen. Der Kläger begehrt, die Beklagte zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, dass sie ihre Auskunft über ihr Endvermögen, wie in mehreren Schriftsätzen angegeben, vollständig und richtig erteilt habe. Im Tenor des vorinstanzlichen Urteils war die Berufung des Klägers gerichtet gegen eine Entscheidung des Familiengerichts Landau. Der Gerichtshof hat den konkreten Tatbestand nicht mitgeteilt. Streitgegenstand ist, ob der Klageantrag die Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllt und ob das Vollstreckungsgericht die Auskunft selbst herstellen müsste. Die Beklagte hatte Angaben zum Endvermögen nur verstreut in mehreren Schriftsätzen gemacht. Der Kläger verlangte eine allgemeine Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. • Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Klageantrag hinreichend bestimmt sein; hier fehlt diese Bestimmtheit, sodass die Klage als unzulässig abzuweisen ist. • Ein Urteil, das dem Klagebegehren entsprechen würde, wäre nicht vollstreckungsfähig; dies zeigt die mangelnde Konkretisierung des beantragten Versicherungstextes. • Im Verfahren nach § 889 ZPO ist Aufgabe des Vollstreckungsgerichts nicht, dem Schuldner erst die Auskunft über sein Vermögen zu erstellen oder diese im Detail zusammenzustellen. • Der Rechtspfleger dürfte hier die verstreuten Angaben der Beklagten getrennt von sonstigem Vorbringen aufarbeiten und mit der Beklagten durchgehen, was aber nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist. • Daher genügt der Klageantrag nicht den prozessualen Anforderungen; die Klage ist aus diesem formellen Grund unzulässig. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist als unzulässig abzuweisen, weil der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht hinreichend bestimmt ist und ein entsprechendes Urteil nicht vollstreckungsfähig wäre. Das Vollstreckungsgericht darf nicht erst die Auskunft über das Endvermögen des Schuldners erstellen; es kann nur eine bereits vorhandene Auskunft vor Abgabe berichtigen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.