Beschluss
3 W 35/03
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 11 PsychKG sind restriktiv unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte auszulegen; richterliche Sachaufklärung und Verhältnismäßigkeitsprüfung sind erforderlich.
• Das Beschwerdegericht darf sich für seine Entscheidung auf in erster Instanz eingeholte Gutachten stützen; ein erneutes Sachverständigengutachten ist nur erforderlich, wenn nach § 12 FGG berechtigte Zweifel an der Überzeugungsgrundlage bestehen.
• Die gerichtliche Entscheidung muss die Art der Unterbringungseinrichtung angeben; die Auswahl der konkreten Anstalt obliegt der zuständigen Behörde, eine richterliche Bestimmung der konkreten forensischen Einrichtung ist unbeachtlich.
• Die Dauer der Unterbringungsmaßnahme ist kalendermäßig ab dem Erlass der Entscheidung zu bestimmen; der im Beschluss genannte Endzeitpunkt ist verbindlich, sofern nicht vorher verlängert wird.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit und Konkretisierung öffentlich-rechtlicher Unterbringung (PsychKG) • Die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 11 PsychKG sind restriktiv unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte auszulegen; richterliche Sachaufklärung und Verhältnismäßigkeitsprüfung sind erforderlich. • Das Beschwerdegericht darf sich für seine Entscheidung auf in erster Instanz eingeholte Gutachten stützen; ein erneutes Sachverständigengutachten ist nur erforderlich, wenn nach § 12 FGG berechtigte Zweifel an der Überzeugungsgrundlage bestehen. • Die gerichtliche Entscheidung muss die Art der Unterbringungseinrichtung angeben; die Auswahl der konkreten Anstalt obliegt der zuständigen Behörde, eine richterliche Bestimmung der konkreten forensischen Einrichtung ist unbeachtlich. • Die Dauer der Unterbringungsmaßnahme ist kalendermäßig ab dem Erlass der Entscheidung zu bestimmen; der im Beschluss genannte Endzeitpunkt ist verbindlich, sofern nicht vorher verlängert wird. Der Betroffene wurde auf Antrag der Beteiligten zu 1) am 30.07.2001 vom Amtsgericht mit sofortiger Wirkung für zwei Jahre in ein psychiatrisches Krankenhaus untergebracht. Die Vollziehung war zwischenzeitlich ab 28.12.2001 für ein Jahr ausgesetzt. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde des Betroffenen am 31.01.2003 zurück. Der Betroffene richtete über seinen Verfahrenspfleger eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit und Ausgestaltung der Unterbringungsanordnung, insbesondere die Frage der richterlichen Sachaufklärung, des Einsatzes von Gutachten und die Bestimmung der Vollziehung in einer angeblichen forensischen Einrichtung. Das Verfahren bezog sich auf die Voraussetzungen des § 11 PsychKG und die verfahrensrechtlichen Anforderungen des FGG. Relevante Tatsachen sind die Diagnose paranoide Schizophrenie, wiederholt aggressives Verhalten gegenüber Dritten und erfolglose mildere Maßnahmen wie betreutes Wohnen. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde ist verfahrensrechtlich zulässig nach den einschlägigen Vorschriften des FGG. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 11 Abs.1 PsychKG ist eine freiheitsentziehende Unterbringung gegen den Willen nur zulässig, wenn psychische Krankheit vorliegt, dadurch besonders bedeutende Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichem Maß gefährdet sind und keine milderen Mittel Abhilfe schaffen; dies ist unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte streng zu prüfen. • Sachaufklärung und Gutachten: Das Landgericht hat den Sachverhalt sorgfältig aufgeklärt und durfte für seine Überzeugungsbildung auf das in erster Instanz erstellte psychiatrische Gutachten und die ergänzende gutachterliche Äußerung zurückgreifen; ein weiteres Gutachten war unter Berücksichtigung von § 12 FGG nicht zwingend erforderlich. • Anhörung: Eine nochmalige Anhörung des Betroffenen oder weiterer Beteiligter vor der Schlussentscheidung war nicht erforderlich, da aus weiteren Anhörungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren und keine zusätzlichen Tatsachen vorgetragen wurden, die die Entscheidung hätten ändern können. • Verhältnismäßigkeit: Die Feststellungen, dass der Betroffene an paranoider Schizophrenie leidet und wiederholt zu aggressivem, die Leib und Leben Dritter gefährdendem Verhalten neigt, tragen die Anordnung der zweijährigen Unterbringung; mildere Maßnahmen waren erprobt und nicht erfolgreich, sodass die Freiheitsbeschränkung verhältnismäßig ist. • Form und Vollzug: Die gerichtliche Angabe einer konkreten forensischen Einrichtung ist unbeachtlich; das Gericht hat lediglich die Art der Einrichtung (psychiatrisches Krankenhaus) anzugeben, die konkrete Auswahl obliegt der zuständigen Behörde. • Beendigungszeitpunkt: Die Festlegung der Kalendermäßigkeit der Unterbringungsdauer erfolgt ab Erlass des Amtsgerichtsentscheidungsdatums; die richterlich bestimmte Endfrist wurde klargestellt. Die sofortige weitere Beschwerde führt nur zu formellen Änderungen: Die Anordnung der Vollziehung in einer 'forensischen Einrichtung' entfällt, weil das Gericht nur die Art der Einrichtung angeben musste; die Auswahl der konkreten Anstalt obliegt der Behörde. Zudem wurde der Endzeitpunkt der Unterbringung kalendermäßig bestimmt, sodass die Maßnahme am 30.07.2003 endet, sofern sie nicht vorher verlängert wird. In der Sache bleibt die Unterbringungsanordnung rechtskräftig bestehen, weil die Voraussetzungen des § 11 PsychKG vorliegen, die richterliche Sachaufklärung ausreichend war und die Freiheitsentziehung verhältnismäßig ist angesichts der Gefährdung Dritter und des Scheiterns milderer Maßnahmen. Damit bleibt der Erfolg der Beschwerde im Wesentlichen aus; die angefochtene Entscheidung des Landgerichts weist keine Rechtsfehler auf und wird nur insoweit geändert, wie oben ausgeführt.