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Beschluss

3 W 17/03

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine weitere Beschwerde ist unzulässig, wenn das angestrebte Vorgehen prozessual überholt ist und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. • Zur Anordnung dringender vormundschaftsgerichtlicher Maßnahmen nach § 1846 BGB ist nur Raum, solange kein Betreuer bestellt ist oder dieser an der Ausübung seiner Aufgaben gehindert ist. • Gegen Entscheidungen eines bestellten Betreuers sind vorrangig aufsichts- und betriebsrechtliche Maßnahmen nach den Betreuungsregelungen möglich; das Vormundschaftsgericht kann nicht über bereits getroffene Betreuerentscheidungen im Wege einer Eilmaßnahme nach § 1846 BGB eingreifen. • Die Überprüfung von Rechtsfragen, die das Berufungsgericht nicht entschieden hat, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit weiterer Beschwerde bei prozessual überholter Eilmaßnahme nach § 1846 BGB • Eine weitere Beschwerde ist unzulässig, wenn das angestrebte Vorgehen prozessual überholt ist und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. • Zur Anordnung dringender vormundschaftsgerichtlicher Maßnahmen nach § 1846 BGB ist nur Raum, solange kein Betreuer bestellt ist oder dieser an der Ausübung seiner Aufgaben gehindert ist. • Gegen Entscheidungen eines bestellten Betreuers sind vorrangig aufsichts- und betriebsrechtliche Maßnahmen nach den Betreuungsregelungen möglich; das Vormundschaftsgericht kann nicht über bereits getroffene Betreuerentscheidungen im Wege einer Eilmaßnahme nach § 1846 BGB eingreifen. • Die Überprüfung von Rechtsfragen, die das Berufungsgericht nicht entschieden hat, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. Die 76-jährige Betroffene liegt im Wachkoma und wird per Magensonde ernährt. Ein Sohn und der Hausarzt beriefen sich auf eine Patientenverfügung und wollten die Sondenernährung beenden. Das Vormundschaftsgericht ordnete per Eilbeschluss nach § 1846 BGB an, die Betroffene dauerhaft per PEG zu ernähren; kurz darauf wurde der Sohn zum Betreuer für Gesundheitsfürsorge bestellt. Gegen den Eilbeschluss legte der Sohn Beschwerde ein; das Landgericht hob die Anordnung auf, da durch die Betreuerbestellung eine Eilmaßnahme nicht mehr geboten sei. Die Verfahrenspflegerin der Betroffenen richtete daraufhin eine weitere Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Anordnung. • Formelle Zulässigkeit: Das Rechtsmittel war in Form und Zuständigkeit an sich statthaft, die Verfahrenspflegerin war beschwerdeberechtigt. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Die weitere Beschwerde ist unzulässig, weil die durch § 1846 BGB ermöglichte Eilmaßnahme prozessual überholt ist, nachdem ein Betreuer bestellt wurde. • Voraussetzungen nach § 1846 BGB: Das Vormundschaftsgericht kann nur eingreifen, solange noch kein Betreuer bestellt ist oder dieser an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist; die zwischenzeitliche Betreuerbestellung schließt die Eilmaßnahme aus. • Alternative Rechts- und Aufsichtsmaßnahmen: Ist der Betreuer pflichtwidrig, stehen dem Vormundschaftsgericht Aufsichtsmaßnahmen, Entzug der Vertretungsmacht oder Entlassung des Betreuers sowie gegebenenfalls erneutes Verfahren nach § 1846 BGB offen. • Begrenzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens: Das Rechtsbeschwerdegericht darf nur die vom angefochtenen Beschluss entschiedenen Rechtsfragen prüfen; nicht entschiedene Fragen, etwa zu § 1904 Abs. 1 BGB und dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, können hier nicht beurteilt werden. Die weitere Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil das Interesse an der Wiederherstellung der vormundschaftsgerichtlichen Eilmaßnahme entfiel, nachdem der Sohn als Betreuer für die Gesundheitsfürsorge bestellt worden war. Es fehlt somit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ein Einschreiten nach § 1846 BGB. Etwaige Rechtswidrigkeiten einer Betreuerentscheidung sind nicht über die Eilmaßnahme zu behandeln, sondern durch Aufsichts- und Betreuungsmaßnahmen (z. B. Entzug der Vertretungsmacht, Entlassung oder Bestellung eines neuen Betreuers) zu klären. Das Rechtsbeschwerdeverfahren war gebührenfrei; der Gegenstandswert wurde auf 3.000,00 € festgesetzt.