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Beschluss

2 WF 16/03

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, hat eine Partei in nicht obligatorisch anwaltlich geführten Verfahren Anspruch auf Beiordnung eines von ihr gewählten Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO. • Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO dient der Waffengleichheit und ist nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig. • Ein Einschreiten wegen Rechtsmissbrauchs ist möglich, bedarf aber konkreter Anhaltspunkte; bloße Befürchtungen, die Beiordnung könne erzeugt bzw. missbräuchlich ausgelöst werden, rechtfertigen den Ausschluss nicht. • Bei vollem Erfolg der Beschwerde werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Wahlanwalts nach §121 Abs.2 Alt.2 ZPO bei anwaltlicher Vertretung des Gegners • Ist der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, hat eine Partei in nicht obligatorisch anwaltlich geführten Verfahren Anspruch auf Beiordnung eines von ihr gewählten Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO. • Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO dient der Waffengleichheit und ist nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig. • Ein Einschreiten wegen Rechtsmissbrauchs ist möglich, bedarf aber konkreter Anhaltspunkte; bloße Befürchtungen, die Beiordnung könne erzeugt bzw. missbräuchlich ausgelöst werden, rechtfertigen den Ausschluss nicht. • Bei vollem Erfolg der Beschwerde werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet. Der Antragsteller begehrt in einem familiengerichtlichen Verfahren die Beiordnung des von ihm ausgesuchten Rechtsanwalts R. Der Antragsgegnerin war bereits ein Rechtsanwalt beigeordnet und sie war durch diesen vertreten. Das Familiengericht lehnte die Beiordnung für den Antragsteller ab mit der Begründung, die alleinige Tatsache der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite dürfe nicht automatisch zur Beiordnung des Anwalts der Gegenpartei führen. Der Antragsteller legte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde gemäß § 127 ZPO ein. Der Senat prüfte, ob § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO Anwendung findet und ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Beide Parteien hatten Prozesskostenhilfe-Entscheidungen im Raum, deren Zeitpunkte für die Anträge relevant waren. • § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO gibt einer Partei in Verfahren ohne zwingende Anwaltsvertretung Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist; die Vorschrift sichert die verfassungsrechtliche Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). • Die Regelung knüpft allein an die anwaltliche Vertretung des Gegners an; es ist unerheblich, aus welchen Mitteln die Anwaltskosten bestritten werden. • Die Anwendung der Vorschrift ist nur durch konkrete Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch auszuschließen; allgemeine Erwägungen, dass Parteien dadurch die Beiordnung erzwingen könnten, genügen nicht. • Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch vor; die Antragsgegnerin war bereits vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anwaltlich vertreten und der Antragsteller stellte seinen Antrag auf Beiordnung zeitlich unabhängig hiervon. • Frühere Entscheidungen, die weitergehende Beschränkungen annehmen, hält der Senat nicht für überzeugend; der Ausschlussgrund soll auf nachweisbaren Rechtsmissbrauch beschränkt bleiben. • Bei vollem Erfolg der sofortigen Beschwerde sind die Gerichtskosten nicht zu erheben; außergerichtliche Kosten werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte vollen Erfolg: Das Rechtsmittelbeschluss des Berufungsgerichts ändert die Entscheidung dahin, dass dem Antragsteller der von ihm gewählte und zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwalt R. beigeordnet wird. Der Anspruch folgt aus § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO, da die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch vorliegen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; etwaige außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Damit ist die prozessuale Waffengleichheit wiederhergestellt, indem beiden Parteien anwaltliche Vertretung ermöglicht wird.