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Beschluss

3 W 48/03

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein späteres privatschriftliches Testament kann ein zuvor notariell beurkundetes Testament wirksam widerrufen, auch wenn Teile des privaten Textes formnichtig sind, soweit der eigenhändige Teil einen abgeschlossenen Sinn ergibt (§§ 2247, 2254 BGB). • Bei einem Testament mit teils eigenhändigen, teils maschinenschriftlichen Texten bleibt der eigenhändige Teil wirksam, wenn er für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt (§ 2247 BGB). • Ist der Widerruf eines früheren Testaments ausdrücklich erklärt und ergibt sich kein entgegenstehender Wille, tritt die frühere Verfügung nicht automatisch wieder in Kraft (§ 2257 BGB). • In Erbscheinsverfahren trägt der Antragsteller die materielle Feststellungs- und Darlegungslast, wenn er einen abweichenden hypothetischen Willen des Erblassers geltend macht. • Unwirksame Teile eines Testaments berühren nicht ohne Weiteres die Wirksamkeit wirksamer Teile; § 2085 BGB gebietet, den erklärten Willen des Erblassers möglichst zu realisieren.
Entscheidungsgründe
Privatschriftliches Widerrufstestament wirkt trotz maschinenschriftlicher Unwirksamkeit in Teilen • Ein späteres privatschriftliches Testament kann ein zuvor notariell beurkundetes Testament wirksam widerrufen, auch wenn Teile des privaten Textes formnichtig sind, soweit der eigenhändige Teil einen abgeschlossenen Sinn ergibt (§§ 2247, 2254 BGB). • Bei einem Testament mit teils eigenhändigen, teils maschinenschriftlichen Texten bleibt der eigenhändige Teil wirksam, wenn er für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt (§ 2247 BGB). • Ist der Widerruf eines früheren Testaments ausdrücklich erklärt und ergibt sich kein entgegenstehender Wille, tritt die frühere Verfügung nicht automatisch wieder in Kraft (§ 2257 BGB). • In Erbscheinsverfahren trägt der Antragsteller die materielle Feststellungs- und Darlegungslast, wenn er einen abweichenden hypothetischen Willen des Erblassers geltend macht. • Unwirksame Teile eines Testaments berühren nicht ohne Weiteres die Wirksamkeit wirksamer Teile; § 2085 BGB gebietet, den erklärten Willen des Erblassers möglichst zu realisieren. Die Erblasserin verstarb 2002 kinderlos. Sie hatte 2001 ein eigenhändiges Testament errichtet, wonach der Beteiligte zu 1) Alleinerbe werden sollte. Am 21. März 2002 machte sie notariell erneut den Beteiligten zu 1) zum Alleinerben und widerrief frühere Verfügungen. Am 25. März 2002 schrieb sie handschriftlich einen Widerruf des notariellen Testaments und fügte maschinenschriftliche Ausführungen an, die unter anderem den Beteiligten zu 2) als Erben und dem Beteiligten zu 1) lediglich einen Nießbrauch zuwiesen. Der Beteiligte zu 1) beantragte daraufhin einen Erbschein; das Amtsgericht und das Landgericht wiesen den Antrag zurück. Der Beteiligte zu 1) legte weiter Beschwerde ein und begehrt nun die Ausstellung eines Erbscheins aufgrund des Testaments von 15. Juli 2001. • Formwirksames eigenhändiges Testament vom 15.07.2001 wurde durch das notarielle Testament vom 21.03.2002 widerrufen (§§ 2253, 2254 BGB). • Das notarielle Testament vom 21.03.2002 wurde durch die privatschriftliche letztwillige Verfügung vom 25.03.2002 widerrufen; der eigenhändige Teil des letzteren ist formwirksam (§ 2247 BGB), der maschinenschriftliche Teil insoweit formnichtig. • Soweit maschinenschriftliche Anordnungen unwirksam sind, bleibt nach § 2085 BGB der wirksame eigenhändige Teil erhalten, wenn dieser einen abgeschlossenen Sinn ergibt; so hier der eindeutige Widerruf des notariellen Testaments. • Der Beteiligte zu 1) trägt die Feststellungs- und Beweislast dafür, dass die Erblasserin den Widerruf nicht in der vorgenommenen Weise gewollt habe; die Vorinstanzen haben dies nicht festgestellt. • Nach § 2257 BGB stellt der Widerruf eines widerrufenden Testaments die Wirksamkeit des früheren Testaments nur im Zweifel wieder her; ein gegenteiliger Wille der Erblasserin war hier feststellbar, sodass das Testament vom 15.07.2001 nicht wieder in Kraft trat. • Die Vorinstanzen durften sich wegen der Eindeutigkeit der schriftlichen Willensäußerung der Erblasserin auf diese schriftlichen Feststellungen stützen und mussten keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen nach §§ 2358 Abs.1 BGB, 12 FGG anordnen. • Eventuelle Verfahrensfehler (Nichtbekanntgabe eines Schreibens) haben das Ergebnis nicht beeinflusst, weil der eindeutige schriftliche Wille der Erblasserin den Ausgang vorgezeichnetet hat. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen; er hat keinen Erbschein erlangt, weil die Erblasserin durch ihre privatschriftliche Verfügung vom 25.03.2002 den notariellen Testamentserlass vom 21.03.2002 wirksam widerrufen hat und damit erkennbar nicht mehr wollte, dass der Beteiligte zu 1) Alleinerbe wird. Der maschinenschriftliche Teil der Verfügung ist zwar inhaltlich unwirksam, doch bleibt der eigenhändige Widerruf wirksam und zeigt den letzten Willen der Erblasserin, wonach der Beteiligte zu 2) zum Erben berufen sein sollte und dem Beteiligten zu 1) allenfalls ein Nießbrauch zukommt. Folge ist, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt und der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zu Recht abgelehnt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 1).