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Beschluss

6 WF 26/03

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen die teilweise Zurückweisung eines Antrags nach § 655 Abs. 1 ZPO steht kein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt zu; die Entscheidung des Rechtspflegers ist nach §§ 655 Abs. 6, 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht anfechtbar. • Der Antragsteller kann den Rechtsbehelf nach § 11 Abs. 2 RPflG (befristete Erinnerung) zum Familiengericht ergreifen; das Familiengericht entscheidet in eigener Zuständigkeit. • Im vereinfachten Verfahren kann Unterhalt aus übergegangenem Recht auch für die Zukunft verlangt und festgesetzt werden (§ 646 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG). • Das Familiengericht hat bei erneuter Entscheidung die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers zu prüfen, dass die beantragte Festsetzung seine bisherigen Leistungen nicht übersteige.
Entscheidungsgründe
Kein Rechtsmittel gegen teilweise Zurückweisung im vereinfachten Unterhaltsverfahren; Zuständigkeit des Familiengerichts • Gegen die teilweise Zurückweisung eines Antrags nach § 655 Abs. 1 ZPO steht kein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt zu; die Entscheidung des Rechtspflegers ist nach §§ 655 Abs. 6, 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht anfechtbar. • Der Antragsteller kann den Rechtsbehelf nach § 11 Abs. 2 RPflG (befristete Erinnerung) zum Familiengericht ergreifen; das Familiengericht entscheidet in eigener Zuständigkeit. • Im vereinfachten Verfahren kann Unterhalt aus übergegangenem Recht auch für die Zukunft verlangt und festgesetzt werden (§ 646 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG). • Das Familiengericht hat bei erneuter Entscheidung die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers zu prüfen, dass die beantragte Festsetzung seine bisherigen Leistungen nicht übersteige. Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin, die ihren Antrag vom 13.09.2002 im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO teilweise zurückgewiesen hatte. Die Rechtspflegerin hielt eine teilweise Festsetzung im vereinfachten Verfahren für nicht möglich und damit unzulässig. Der Antragsteller begehrte die Überprüfung dieser Zurückweisung durch das Amtsgericht (Familiengericht). Es ging um die Frage, ob Unterhalt aus übergegangenem Recht auch für die Zukunft im vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden kann und ob die vom Antragsteller gemachten Angaben zu bisherigen Leistungen zutreffend sind. • Die teilweise Zurückweisung eines Antrags nach § 655 Abs. 1 ZPO ist nicht mit einem Rechtsmittel mit Devolutiveffekt angreifbar; die Entscheidung des Rechtspflegers ist gemäß §§ 655 Abs. 6, 646 Abs. 2 S.3 ZPO nicht anfechtbar. • Die herrschende Meinung lässt den Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers im vereinfachten Verfahren zu; folglich ist das Familiengericht zur Prüfung und Entscheidung zuständig. • Durch Verweisung auf § 7 Abs. 4 S.1 UVG in § 646 Abs. 1 Nr.12 ZPO kann im vereinfachten Verfahren Unterhalt aus übergegangenem Recht auch für die Zukunft verlangt und festgesetzt werden. • Das Familiengericht hat bei erneuter Sachentscheidung zu prüfen, ob die Erklärung des Antragstellers, die beantragte Festsetzung übersteige nicht seine bisherigen Leistungen, den Tatsachen entspricht; die vorgelegte Aufstellung zeigt bisherige Zahlungen unterhalb des beantragten Regelbetrags. Die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht ist nicht gerechtfertigt. Die Sache wird an das Amtsgericht – Familiengericht – Zweibrücken zurückverwiesen, das in eigener Zuständigkeit über die Beschwerde des Antragstellers (befristete Erinnerung) zu entscheiden hat. Das Familiengericht hat dabei zu berücksichtigen, dass im vereinfachten Verfahren Unterhalt aus übergegangenem Recht auch für die Zukunft geltend gemacht werden kann (vgl. § 646 Abs.1 Nr.12 i.V.m. §7 Abs.4 S.1 UVG) und zugleich die Wahrheitsgemäßheit der vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinen bisherigen Unterhaltsleistungen zu prüfen ist. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das zurückverwiesene Familiengericht.