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Beschluss

1 Ws 407/03

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs.1 StPO ist maßgeblich, in welcher Justizvollzugsanstalt der Verurteilte bei Befassung des Gerichts aufgenommen ist. • Die Aufnahme in Untersuchungshaft, die mit Rechtskraft der Verurteilung in Strafhaft übergeht, begründet die Zuständigkeit der dortigen Strafvollstreckungskammer auch wenn die endgültige Vollzugsanstalt später abweicht. • Ein Gericht gilt als "befasst" im Sinne des § 462a Abs.1 StPO bereits, sobald dem Gericht Tatsachen aktenkundig werden, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. • Ist die Zuständigkeit der zuständigen Strafvollstreckungskammer durch rechtskräftige Entscheidungen der Beschwerdegerichte bestritten, kann das gemeinsame obere Gericht nach § 19 StPO die Zuständigkeit verbindlich bestimmen.
Entscheidungsgründe
örtliche Zuständigkeit bei Widerruf der Strafaussetzung: Aufnahmeort bei Befassung entscheidet • Für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs.1 StPO ist maßgeblich, in welcher Justizvollzugsanstalt der Verurteilte bei Befassung des Gerichts aufgenommen ist. • Die Aufnahme in Untersuchungshaft, die mit Rechtskraft der Verurteilung in Strafhaft übergeht, begründet die Zuständigkeit der dortigen Strafvollstreckungskammer auch wenn die endgültige Vollzugsanstalt später abweicht. • Ein Gericht gilt als "befasst" im Sinne des § 462a Abs.1 StPO bereits, sobald dem Gericht Tatsachen aktenkundig werden, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. • Ist die Zuständigkeit der zuständigen Strafvollstreckungskammer durch rechtskräftige Entscheidungen der Beschwerdegerichte bestritten, kann das gemeinsame obere Gericht nach § 19 StPO die Zuständigkeit verbindlich bestimmen. Der Verurteilte erhielt beim Amtsgericht B. wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während der Bewährungszeit wurden ihm weitere Straftaten zur Last gelegt; eine Anklage ging beim Amtsgericht B. am 3. Dezember 2001 ein. Später wurde der Verurteilte durch Urteil des Amtsgerichts M. rechtskräftig zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und befand sich bei Rechtskraft in Untersuchungshaft in der JVA M., die danach auf Dauer nicht als Vollzugsanstalt vorgesehen war. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf der Strafaussetzung; verschiedene Strafvollstreckungskammern (Landgericht M. und F.) erklärten oder wurden für zuständig bzw. unzuständig gehalten. Das Landgericht F. widerrief die Bewährung; dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. • Rechtsgrundlage ist § 462a Abs.1 StPO: Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Bezirks der JVA, in die der Verurteilte zum Zeitpunkt der Befassung aufgenommen ist. • Mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung geht Untersuchungshaft des bereits in Untersuchungshaft Sitzenden ohne weiteres in Strafhaft über; damit war der Verurteilte zum Zeitpunkt der Befassung in der JVA M. aufgenommen, sodass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. zuständig war. • Entscheidend ist nicht die im Vollstreckungsplan vorgesehene endgültige Vollzugsanstalt oder die spätere kurze Aufenthaltsdauer, weil solche Planungen jederzeit geändert werden können; das Gebot des gesetzlichen Richters verlangt eine eindeutige Zuständigkeitsregelung. • Ein Gericht ist "befasst" i.S. des § 462a Abs.1 StPO bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die einen Widerruf rechtfertigen; dies traf hier mit Eingang der Anklageschrift am 3. Dezember 2001 zu, sodass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. bereits befugt war, über den Widerruf zu entscheiden. • Da früheren Entscheidungen die Zuständigkeit der beteiligten Strafvollstreckungskammern rechtskräftig abgesprochen worden ist, kommen die Bestimmungsmöglichkeiten des gemeinsamen oberen Gerichts nach § 19 StPO zur verbindlichen Zuständigkeitsbestimmung zur Anwendung. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg: Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.08.2003 wurde aufgehoben, weil das Landgericht Frankenthal örtlich nicht zuständig war. Zuständig war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M., weil der Verurteilte bei Befassung des Gerichts infolge der Rechtskraft seiner Verurteilung in der JVA M. aufgenommen war und ein Gericht bereits mit der Sache befasst ist, sobald aktenkundige Tatsachen einen Widerruf rechtfertigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Die Entscheidung betont, dass für die Zuständigkeitsbeurteilung der tatsächliche Aufnahmeort bei Befassung ausschlaggebend ist und nicht der Vollstreckungsplan oder eine spätere Verlegung.