Beschluss
7 W 80/03
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemeinsamer Vertretung bedürftiger und nicht bedürftiger Streitgenossen kann die Staatskasse nur die dem bedürftigen Mandanten im Innenverhältnis zuzuordnende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts ersetzen.
• Die Anspruchsgrundlage für die vom Prozessbevollmächtigten gegenüber der Staatskasse geltend gemachten Gebühren ist § 123 BRAGO; eine generelle Beschränkung auf die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist nicht folgerichtig, wenn der Bewilligungsbeschluss keine entsprechende Einschränkung enthält.
• Bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe zu versagen ist (§ 115 Abs. 3 ZPO), und bei der Festsetzung der Staatskassenvergütung ist auf die dem einzelnen Streitgenossen im Innenverhältnis zukommenden Anteile (§ 6 Abs. 2 BRAGO) abzustellen, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden.
• Die Staatskasse darf durch Zahlung der PKH-Vergütung nicht dazu führen, dass die nicht bedürftige Partei gegenüber ihrem Anwalt weniger zu zahlen hat als ihr Anteil im Innenverhältnis.
Entscheidungsgründe
Staatskassenvergütung bei gemeinsamer Vertretung bedürftiger und nicht bedürftiger Streitgenossen • Bei gemeinsamer Vertretung bedürftiger und nicht bedürftiger Streitgenossen kann die Staatskasse nur die dem bedürftigen Mandanten im Innenverhältnis zuzuordnende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts ersetzen. • Die Anspruchsgrundlage für die vom Prozessbevollmächtigten gegenüber der Staatskasse geltend gemachten Gebühren ist § 123 BRAGO; eine generelle Beschränkung auf die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist nicht folgerichtig, wenn der Bewilligungsbeschluss keine entsprechende Einschränkung enthält. • Bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe zu versagen ist (§ 115 Abs. 3 ZPO), und bei der Festsetzung der Staatskassenvergütung ist auf die dem einzelnen Streitgenossen im Innenverhältnis zukommenden Anteile (§ 6 Abs. 2 BRAGO) abzustellen, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden. • Die Staatskasse darf durch Zahlung der PKH-Vergütung nicht dazu führen, dass die nicht bedürftige Partei gegenüber ihrem Anwalt weniger zu zahlen hat als ihr Anteil im Innenverhältnis. Die Antragstellerin war als Rechtsanwältin zugleich für eine bedürftige Partei (PKH-Empfängerin) und eine nicht bedürftige Partei tätig. Das Landgericht bewilligte den Beklagten zu 2) und 3) Prozesskostenhilfe und ordnete die beigeordnete Anwältin für sie an. Die Antragstellerin machte gegenüber der Staatskasse Vergütungsansprüche gemäß § 123 BRAGO in Höhe von 1 383,88 € geltend. Die Rechtspflegerin setzte lediglich eine Erhöhungsgebühr in Höhe von 272,14 € fest; die Erinnerung der Antragstellerin wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen und begehrte die Festsetzung der vollen ihr zustehenden Vergütung aus der Staatskasse. • Der Senat hebt die Entscheidung der Rechtspflegerin und des Landgerichts auf und setzt die Vergütung aus der Staatskasse auf 1 383,88 € fest. • Eine vom Bundesgerichtshof vertretene pauschale Begrenzung der Staatskassenvergütung auf die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO wird nicht übernommen, weil der hier einschlägige Bewilligungsbeschluss keine solche Beschränkung enthält und die Auffassung in Literatur und Rechtsprechung überwiegend abgelehnt wird. • Zur Frage der Kostentragung nach § 115 Abs. 3 ZPO ist maßgeblich, welche Kosten einem einzelnen Streitgenossen im Innenverhältnis nach § 6 Abs. 2 BRAGO zuzuordnen wären; andernfalls entstünden unbillige Ergebnisse, etwa dass einer Partei trotz Ratenregelung keine Prozesskostenhilfe zugestanden würde. • Die Staatskasse darf nicht dazu führen, dass die nicht bedürftige Partei durch die PKH-Leistungen weniger an ihren Anwalt zahlen muss als ihr Innenanteil; folglich ist die erstattungsfähige PKH-Vergütung auf den dem bedürftigen Mandanten im Innenverhältnis zukommenden Anteil zu beschränken. • Im vorliegenden Fall ergibt die vorgenommene Zuordnung jedoch, dass die nach § 123 BRAGO geschuldete Vergütung unter dem Innenanteil liegt, sodass es zu keiner Kürzung gegenüber dem geltend gemachten Betrag kommt. • Der Senat stützt sich bei der Begrenzung der erstattungsfähigen Beträge auf die ständige Rechtsprechung, wonach der Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Streitgenossen nur seinen Innenanteil an den Gebühren des gemeinsamen Anwalts umfasst. • Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO). Die Beschlüsse des Landgerichts und der Rechtspflegerin werden aufgehoben. Die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1 383,88 € festgesetzt. Der Senat verneint eine generelle Beschränkung der PKH-Vergütung auf die Erhöhungsgebühr, legt aber fest, dass die erstattungsfähige Summe nur dem dem bedürftigen Mandanten im Innenverhältnis zukommenden Anteil entsprechen darf, damit nicht die nicht bedürftige Partei durch Staatsleistungen begünstigt wird. Im konkreten Fall führt diese auf den Innenanteil gestützte Regelung nicht zu einer Kürzung, weil die nach § 123 BRAGO geschuldete Vergütung unter dem entsprechenden Innenanteil liegt. Gerichtskosten werden nicht erstattet.