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Beschluss

5 UF 211/02

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sicherungsabtretungen von Rentenanwartschaften sind beim Versorgungsausgleich nur dann zu berücksichtigen, wenn die zugrundeliegende Forderung beim Zugewinnausgleich nicht bereits voll berücksichtigt worden ist. • Bei der Umwandlung ehezeitlichen Deckungskapitals in dynamische monatliche Anwartschaften ist die neue Barwertverordnung anzuwenden. • Restliche Ausgleichsbeträge sind nach den Vorgaben des VAHRG durch Übertragung von Anwartschaften bzw. durch Beitragszahlung auszugleichen.
Entscheidungsgründe
Sicherungsabtretung und Versorgungsausgleich — Berücksichtigung nur bei fehlender Zugewinnausgleichswirkung • Sicherungsabtretungen von Rentenanwartschaften sind beim Versorgungsausgleich nur dann zu berücksichtigen, wenn die zugrundeliegende Forderung beim Zugewinnausgleich nicht bereits voll berücksichtigt worden ist. • Bei der Umwandlung ehezeitlichen Deckungskapitals in dynamische monatliche Anwartschaften ist die neue Barwertverordnung anzuwenden. • Restliche Ausgleichsbeträge sind nach den Vorgaben des VAHRG durch Übertragung von Anwartschaften bzw. durch Beitragszahlung auszugleichen. Die Parteien waren von 1968 bis 1996 verheiratet. Während der Ehe erwarb der Antragsteller erhebliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und eine private Rentenversicherung (Deckungskapital 53.644 DM); die Antragsgegnerin erwarb geringere Anwartschaften und einen kleinen Anspruch bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse. Der Antragsteller hatte Teile der privaten Rentenversicherung zur Sicherung eines Kredits an die Kreissparkasse abgetreten. Das Familiengericht rechnete das Deckungskapital in eine dynamische monatliche Anwartschaft um, führte den Versorgungsausgleich durch Übertragungen und ordnete für einen Restbetrag eine Beitragszahlung des Antragstellers an. Gegen die Verpflichtung zur Beitragszahlung richtete sich die befristete Beschwerde des Antragstellers, insbesondere mit der Behauptung, die abgetretenen Anwartschaften seien nicht auszugleichen. • Verfahrensrechtlich war die befristete Beschwerde statthaft (§§ 621e Abs.1 und 3, 621 Abs.1 Nr.6 ZPO). Das Verfahren wurde nach Änderung der Barwertverordnung wieder aufgenommen und die neue Verordnung ist anzuwenden. • Die Feststellungen des Familiengerichts zum Umfang der während der Ehe erworbenen Anwartschaften sind nicht angefochten; das Deckungskapital der privaten Rentenversicherung wurde zutreffend in eine monatliche dynamische Anwartschaft umgerechnet. • Zur Wirkung der Sicherungsabtretung: Eine Sicherungsabtretung dient der Kreditsicherung; werden die hierdurch gesicherten Verbindlichkeiten bereits beim Zugewinnausgleich in voller Höhe berücksichtigt, wäre eine erneute Berücksichtigung im Versorgungsausgleich rechtswidrige Doppelberücksichtigung. • Der Abtretungsvertrag sichert eine Darlehensforderung, die der Familiengerichtsbeschluss beim Zugewinnausgleich berücksichtigt hat. Daher steht die Sicherungsabtretung einer Berücksichtigung im Versorgungsausgleich entgegen. • Die verbleibenden Ausgleichsbeträge sind nach den Vorschriften des VAHRG auszugleichen: Übertragung bis zur Grenze von 2 % der Bezugsgröße (§§ 2, 3b VAHRG) und für den Rest die Leistung einer Beitragszahlung gemäß § 3b Abs.1 Nr.2 VAHRG. • Der Antragsteller hat keine konkreten Einwendungen vorgetragen, die Zahlungsunfähigkeit oder Unzumutbarkeit der angeordneten Beitragsleistung begründen würden. • Kosten- und Gebührenregelungen: Der Unterliegende trägt die Kosten der erfolglosen Beschwerde (§ 97 Abs.1 ZPO); der Streitwert wurde entsprechend dem Jahresbetrag der auszugleichenden Anwartschaft festgesetzt (§ 17a GKG). Die befristete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung in Höhe von 4.575,66 EUR ist zu Recht angeordnet, da die private Rentenanwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen war und die Sicherungsabtretung nicht zu berücksichtigen ist, weil die abgesicherte Forderung bereits im Zugewinnausgleich Berücksichtigung fand. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 765,48 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Wirkung von Sicherungsabtretungen beim Versorgungsausgleich zugelassen.