Beschluss
5 WF 138/03
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ehescheidungen ist der Streitwert nach § 12 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens zu bemessen.
• Bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens sind alle Einkunftsarten einzubeziehen; Abzüge für Ratenzahlungen oder Unterhaltslasten sind grundsätzlich nicht vorzunehmen.
• Die bloße Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe rechtfertigt nicht ohne weiteres die Festsetzung des Mindeststreitwerts von 2.000 EUR; vielmehr entscheidet die gesetzliche Regelung über die maßgebliche Bemessung.
• Eine einverständliche Scheidung nach § 630 ZPO rechtfertigt nur dann einen geringeren Streitwert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Ehescheidung nach dreimonatigem Nettoeinkommen • Bei Ehescheidungen ist der Streitwert nach § 12 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens zu bemessen. • Bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens sind alle Einkunftsarten einzubeziehen; Abzüge für Ratenzahlungen oder Unterhaltslasten sind grundsätzlich nicht vorzunehmen. • Die bloße Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe rechtfertigt nicht ohne weiteres die Festsetzung des Mindeststreitwerts von 2.000 EUR; vielmehr entscheidet die gesetzliche Regelung über die maßgebliche Bemessung. • Eine einverständliche Scheidung nach § 630 ZPO rechtfertigt nur dann einen geringeren Streitwert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Die Parteien beantragten die Ehescheidung; das Familiengericht bewilligte beiden Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen. Mit Urteil vom 17. September 2003 wurde die Scheidung ausgesprochen und der Streitwert zunächst auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin legte Beschwerde ein und verlangte eine höhere Streitwertfestsetzung auf Grundlage des dreimonatigen Nettoeinkommens des Antragsgegners. Der Bezirksrevisor wandte ein, der Antragsteller zahle Kindesunterhalt und habe eine monatliche Ratenverpflichtung, außerdem sei das Verfahren in Umfang gering. Der Senat prüfte die gesetzliche Bemessung nach GKG und die tatsächlichen Umstände der Einverständlichkeit der Scheidung. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 12 Abs. 2 GKG für die Streitwertbemessung in nicht vermögensrechtlichen Ehesachen sowie § 115 ZPO für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im PKH-Verfahren. • § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG bestimmt, dass für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen zugrunde zu legen ist; dabei sind alle Einkunftsarten einzubeziehen, Abzüge für Raten und Unterhaltslasten bleiben außer Betracht. • Die vom Familiengericht vertretene Auffassung, der Mindeststreitwert von 2.000 EUR sei bei ratenfreier PKH regelmäßig unabhängig von den Einkommensverhältnissen anzusetzen, widerspricht der gesetzlichen Regelung und der einschlägigen Rechtsprechung. • Eine Ratenverpflichtung von monatlich 172 EUR und die Unterhaltsverpflichtung für drei minderjährige Kinder führen hier nicht zu einer Minderung des Streitwerts; das tatsächliche Zahlungsverhalten des Antragsgegners lag unter dem erzielten Kindergeld der Antragsgegnerin und begründet keine abweichende Bemessung. • Die Voraussetzungen für eine einverständliche Scheidung nach § 630 ZPO lagen nicht vor, so dass aus dem gemeinsamen Scheidungsantrag kein pauschaler Abschlag auf den Streitwert folgt. Der Beschluss des Familiengerichts wurde insoweit abgeändert, dass der Streitwert für die Ehescheidung auf 3.779,79 EUR festgesetzt wird. Die Beschwerde war damit erfolgreich, weil das dreimonatige Nettoeinkommen des Antragstellers maßgeblich ist und Abzüge für Raten und Unterhaltslasten nicht zu berücksichtigen sind. Ein pauschaler Ansatz des Mindestwerts wegen ratenfreier Prozesskostenhilfe ist nicht vereinbar mit § 12 Abs. 2 GKG. Wegen unterschiedlicher obergerichtlicher Rechtsprechung wurde die Rechtsbeschwerde für die Landeskasse zugelassen.