Beschluss
2 UF 169/02
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK) sind Anwartschaften in der Anwartschaftsphase als statisch, in der Leistungsphase aber als dynamisch zu bewerten, soweit eine nachhaltige jährliche Erhöhung (hier 1 %) besteht.
• Bei werthöheren Anwartschaften ist der Versorgungsausgleich nicht durch unzutreffendes Splitting, sondern unter Beachtung des § 1 Abs. 3 VAHRG zu regeln; bei dynamischen Werten sind Barwert und Umrechnung in Entgeltpunkte vorzunehmen (§ 1587a Abs. 3, § 1587b Abs. 6 BGB).
• Die von der ZVK vorgelegten Auskünfte sind zur Grundlage der Berechnung geeignet, und bei geänderter Bewertung nach Barwertverordnung sind die Anwartschaften entsprechend neu zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Teilweise dynamische Bewertung von ZVK-Anwartschaften im Versorgungsausgleich • Bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK) sind Anwartschaften in der Anwartschaftsphase als statisch, in der Leistungsphase aber als dynamisch zu bewerten, soweit eine nachhaltige jährliche Erhöhung (hier 1 %) besteht. • Bei werthöheren Anwartschaften ist der Versorgungsausgleich nicht durch unzutreffendes Splitting, sondern unter Beachtung des § 1 Abs. 3 VAHRG zu regeln; bei dynamischen Werten sind Barwert und Umrechnung in Entgeltpunkte vorzunehmen (§ 1587a Abs. 3, § 1587b Abs. 6 BGB). • Die von der ZVK vorgelegten Auskünfte sind zur Grundlage der Berechnung geeignet, und bei geänderter Bewertung nach Barwertverordnung sind die Anwartschaften entsprechend neu zu berechnen. Die Parteien waren verheiratet; streitig war die Regelung des Versorgungsausgleichs für die Ehezeit 1.5.1996 bis 30.4.2001. Laut Auskünften erwarb der Antragsteller in dieser Zeit monatliche Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 111,75 EUR, die Antragsgegnerin 107,46 EUR sowie zusätzlich bei der ZVK 53,79 EUR. Das Familiengericht hatte den Ausgleich vorgenommen, die ZVK legte Beschwerde ein und rügte insbesondere die Bewertungs- und Ausgleichsmethode. Der Senat prüfte, ob die ZVK-Anwartschaften als dynamisch zu berücksichtigen sind und wie sich dies auf die Berechnung des ausgleichspflichtigen Betrags auswirkt. Relevante Rechtsgrundlagen sind § 1587a und § 1587b BGB sowie die Barwertverordnung und VAHRG. Das Gericht berücksichtigte Neufassungen der ZVK-Satzung und geänderte Barwertregelungen. • Die Beschwerde der ZVK ist form- und fristgerecht zulässig und führt zu einer anderslautenden Regelung des Versorgungsausgleichs. • Gemäß § 1587a Abs. 3 BGB sind Versorgungsanrechte dynamisch zu bewerten, wenn ihr Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt; andernfalls sind Barwertverordnung und Umrechnungsvorschriften anzuwenden. • Die ZVK-Anwartschaften sind in der Anwartschaftsphase weiterhin als statisch anzusehen, weil das Punktemodell und Bonuspunktregelungen keine hinreichend sichere Wertsteigerung begründen. • Aufgrund der Satzungsneufassung und der regelmäßigen jährlichen Erhöhung um 1 % sind die ZVK-Anwartschaften in der Leistungsphase jedoch als dynamisch zu bewerten, da mittelfristig eine Annäherung der Steigerungsraten an gesetzliche Renten bzw. Beamtenversorgung zu erwarten ist. • Unter Zugrundelegung des Barwertverfahrens (Barwertfaktor 4,125) und der vereinfachten Umwertung ergibt sich für die Antragsgegnerin aus der ZVK ein monatlicher dynamischer Anwartschaftsbetrag von 12,38 EUR, sodass die ehezeitbezogenen Ausgleichsansprüche des Antragstellers 111,75 EUR und der Antragsgegnerin 119,84 EUR betragen. • Der hälftige Differenzbetrag von rechnerisch 4,05 EUR ist von der Antragsgegnerin im Wege des Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen und in Entgeltpunkte nach § 1587b Abs. 6 BGB umzuwandeln. • Die Kosten- und Wertfestsetzungen beruhen auf §§ 93a ZPO, 13a Abs. 1 FGG und § 17a Nr. 1 GKG; die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zugelassen. Der angefochtene Teil des Urteils zum Versorgungsausgleich wurde geändert: Die Antragsgegnerin (Inhaberin werthöherer Anwartschaften bei der ZVK) muss die hälftige Differenz von 4,05 EUR monatlich ausgleichen. Die ZVK-Anwartschaften sind in der Anwartschaftsphase als statisch, in der Leistungsphase jedoch als dynamisch zu bewerten; daher waren Barwert und vereinfachte Umrechnung anzuwenden und das Ergebnis in Entgeltpunkte umzuwandeln (§ 1587a Abs. 3, § 1587b Abs. 6 BGB, VAHRG). Die Kostenentscheidung des ersten Rechtszugs bleibt bestehen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eheleuten aufgehoben und der Beschwerdegegenstand mit 500 EUR bewertet. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zur Bewertung der ZVK-Anrechte zu sichern.