Beschluss
3 W 281/03
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335a HGB ist ausgeschlossen.
• Für das Ordnungsgeldverfahren nach § 335a HGB findet § 140a Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FGG entsprechende Anwendung, wodurch der weitere Rechtszug ausgeschlossen ist.
• Behauptete Gehörsverletzungen im zweiten Rechtszug sind nicht durch ein weiteres Rechtsmittel zu verfolgen; stattdessen ist die Gegenvorstellung gegenüber dem entscheidenden Gericht vorgesehen.
• Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde bemisst sich nach dem festgesetzten Ordnungsgeld gemäß § 119 Abs. 2, Abs. 5 KostO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen Ordnungsgeldfestsetzung • Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335a HGB ist ausgeschlossen. • Für das Ordnungsgeldverfahren nach § 335a HGB findet § 140a Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FGG entsprechende Anwendung, wodurch der weitere Rechtszug ausgeschlossen ist. • Behauptete Gehörsverletzungen im zweiten Rechtszug sind nicht durch ein weiteres Rechtsmittel zu verfolgen; stattdessen ist die Gegenvorstellung gegenüber dem entscheidenden Gericht vorgesehen. • Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde bemisst sich nach dem festgesetzten Ordnungsgeld gemäß § 119 Abs. 2, Abs. 5 KostO. Der Beteiligte ist Geschäftsführer einer GmbH. Auf Antrag eines Dritten forderte das Amtsgericht ihn nach § 325 HGB auf, den Jahresabschluss 2001 vorzulegen und drohte bei Nichtbefolgung Ordnungsgeld an. Nach Fristablauf setzte das Amtsgericht mit Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR fest. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde gegen diese Festsetzung zurück. Der Geschäftsführer richtete hiergegen eine sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht mit der Rüge unter anderem der Gehörsverletzung. • Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil das Gesetz den weiteren Rechtszug ausnahmslos ausschließt. Für das Ordnungsgeldverfahren nach § 335a HGB findet gemäß § 140a Abs. 2 Satz 1 FGG die Vorschrift des § 140a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FGG entsprechende Anwendung, womit eine weitere Beschwerde gegen Landgerichtsentscheidungen in diesem Verfahren ausgeschlossen ist. • Dieser Ausschluss umfasst auch die Anfechtung der Zurückweisung der Erstbeschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld (§ 140a Abs. 2 Satz 1, § 139 FGG). • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs im zweiten Rechtszug eröffnet den weiteren Rechtszug nicht; stattdessen kann eine Gegenvorstellung gegen das die Entscheidung erlassende Gericht erhoben werden. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 2.500 EUR folgt aus § 119 Abs. 2, Abs. 5 KostO, wonach die Gebühr nach dem festgesetzten bzw. angedrohten Betrag des Zwangs- oder Ordnungsgeldes zu bemessen ist. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten wurde als unzulässig verworfen, weil das Gesetz den weiteren Rechtszug in Ordnungsgeldverfahren nach § 335a HGB durch entsprechende Anwendung des § 140a FGG ausschließt. Damit war die Beschwerde nicht statthaft, unabhängig von vorgebrachten Verfahrensrügen wie angeblicher Gehörsverletzung; solche Rügen sind gegenüber dem entscheidenden Gericht im Wege der Gegenvorstellung geltend zu machen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 2.500 EUR festgesetzt, entsprechend dem festgesetzten Ordnungsgeld.