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Beschluss

1 Ss 5/04

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bedarf es tragfähiger Feststellungen darüber, dass der Täter Kenntnis vom Drogenkonsum hatte oder die Kenntnis zumindest hätte haben müssen. • Allein der Nachweis von Amphetamin im Blut und Befunde an den Pupillen genügen nicht ohne Weiteres zur Überzeugung von relativer oder absoluter Fahruntauglichkeit; genaue Feststellungen zur Wirkung, Zeitablauf und Kompensationseffekten sind erforderlich. • Fehlende oder lückenhafte Feststellungen zur Kenntniserlangung und zur tatsächlichen Beeinträchtigung des Seh- bzw. Fahrvermögens rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Kenntnis vom Drogenkonsum und Fahruntauglichkeit • Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bedarf es tragfähiger Feststellungen darüber, dass der Täter Kenntnis vom Drogenkonsum hatte oder die Kenntnis zumindest hätte haben müssen. • Allein der Nachweis von Amphetamin im Blut und Befunde an den Pupillen genügen nicht ohne Weiteres zur Überzeugung von relativer oder absoluter Fahruntauglichkeit; genaue Feststellungen zur Wirkung, Zeitablauf und Kompensationseffekten sind erforderlich. • Fehlende oder lückenhafte Feststellungen zur Kenntniserlangung und zur tatsächlichen Beeinträchtigung des Seh- bzw. Fahrvermögens rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung. Der Angeklagte fuhr am Morgen des 8.10.2002 mit einem Pkw, nachdem er in der Nacht zuvor ein Glas Wasser getrunken hatte, in das sein Cousin ohne Wissen des Angeklagten Amphetamin gegeben hatte. Bei einer Kontrolle wurde Amphetamin im Blut des Angeklagten nachgewiesen (0,182 mg/L) und der Angeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr angeklagt. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit, entzog die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist an. In der Urteilsbegründung nahm der Jugendrichter an, der Angeklagte habe Kenntnis vom Konsum haben müssen und sei relativ fahruntüchtig, gestützt auf Gutachtenbefunde zu starren, lichtunempfindlichen Pupillen. Der Angeklagte rief Revision ein und rügte die Verletzung sachlichen Rechts. • Die Revision hatte vorläufigen Erfolg, weil die Feststellungen des Jugendrichters zur Kenntnis vom Drogenkonsum lückenhaft sind; es fehlt an Feststellungen, ob der Cousin den Angeklagten aufgeklärt hat oder ob der Angeklagte aufgrund erkennbarer Wirkungen (z. B. Herzrasen) von der Einnahme wusste. • Ohne Nachweis, dass der Angeklagte Kenntnis vom Konsum hatte oder zumindest hätte haben müssen, ist der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens im Sinne des § 316 Abs. 1, 2 StGB nicht tragfähig. • Auch die Feststellungen zur (relativen) Fahruntauglichkeit sind unzureichend: Der Senat bemängelt, dass allein der Nachweis von 0,182 mg/L Amphetamin und die Beschreibung starrer Pupillen nicht zwingend zur Feststellung der Fahrerunfähigkeit führen. • Der Sachverständigenbefund zu erweiterten, lichtunempfindlichen Pupillen bedarf weiterer Konkretisierung und Abgleichs mit nüchternen Tests oder anderen Paradigmen; es fehlt an Prüfung von Kompensationsmöglichkeiten und an verlässlichen Messgrundlagen der Polizeischätzungen. • Es ist unklar, ob die Fahrt bei Dämmerlicht stattfand, was eine erhebliche Auswirkung auf die Relevanz der Pupillenbefunde haben kann; auch der untersuchende Arzt hat offenbar keinen Pupillenreflextest durchgeführt. • Folglich sind erneute Feststellungen zu erheben, insbesondere zur Frage, ob und wie der Angeklagte Kenntnis vom Konsum erlangte und in welchem Umfang die Drogeneinwirkung konkret seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigte. Das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 3.9.2003 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit unzureichenden Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten vom Drogenkonsum und zu den tatsächlichen Auswirkungen des Amphetaminkonsums auf die Fahrtüchtigkeit. Der Senat hält fest, dass ohne konkrete Feststellungen zur Aufklärung durch Dritte oder zu erkennbaren Wirkungen des Konsums kein sicherer Schluss auf fahrlässiges Verhalten gezogen werden kann. Ebenso reichen Blutdrogennachweis und Pupillenbefund allein nicht aus, um Fahruntauglichkeit im Sinne des § 316 StGB zu bejahen; weitere Untersuchungen und präzisere Feststellungen sind erforderlich. Die Entscheidung wurde deshalb aufgehoben und zur umfassenderen Aufklärung an das Amtsgericht zurückverwiesen.