Urteil
4 U 167/02
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Schadensersatzanspruch des Frachtführers nach Art.17 Abs.1 CMR besteht bei Totalverlust der Sendung zwischen Übernahme und Ablieferung.
• Ein Unfall ist nur dann unabwendbar i.S.v. Art.17 Abs.2 CMR, wenn er auch bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.
• Eine einredefreie Aufrechnung ist wirksam, wenn der Aufrechnungsgegner in unverjährter Zeit eine Aufrechnungserklärung abgibt; Art.32 Abs.4 CMR steht einer solchen Aufrechnung nicht entgegen.
• Der Schadensersatzanspruch nach Art.32 Abs.1 CMR verjährt innerhalb eines Jahres, beginnt aber erst drei Monate nach Abschluss des Beförderungsvertrags.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung gegen Frachtforderungen nach CMR bei durch Fahrer verursachtem Unfall • Ein Schadensersatzanspruch des Frachtführers nach Art.17 Abs.1 CMR besteht bei Totalverlust der Sendung zwischen Übernahme und Ablieferung. • Ein Unfall ist nur dann unabwendbar i.S.v. Art.17 Abs.2 CMR, wenn er auch bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. • Eine einredefreie Aufrechnung ist wirksam, wenn der Aufrechnungsgegner in unverjährter Zeit eine Aufrechnungserklärung abgibt; Art.32 Abs.4 CMR steht einer solchen Aufrechnung nicht entgegen. • Der Schadensersatzanspruch nach Art.32 Abs.1 CMR verjährt innerhalb eines Jahres, beginnt aber erst drei Monate nach Abschluss des Beförderungsvertrags. Die Klägerin (österreichische Spedition) führte mehrere Transporte für die Beklagte (deutsche Spedition) aus und stellte Transportrechnungen über insgesamt 25.422,91 DM. Die Beklagte akzeptierte die Rechnungen nicht als unberechtigt, sondern rechnete mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe auf, weil bei einem Transport am 29. März 2000 in Italien die Sendung durch einen Lkw-Unfall total beschädigt wurde und der Fahrer tödlich verunglückte. Die Klägerin machte geltend, die Aufrechnung sei nicht hinreichend erklärt und der Unfall sei unabwendbar i.S.v. Art.17 Abs.2 CMR; außerdem sei der Wert der Sendung streitig. Die Beklagte zog den von ihr beanspruchten Betrag bei Zahlungen an die Klägerin ab und berief sich hierauf als konkludente Aufrechnung. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte fristgerecht Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Klage war zu Recht abgewiesen. • Anwendbarkeit CMR: Wegen grenzüberschreitender Transporte findet das Übereinkommen (Art.1 Abs.1 CMR) Anwendung; danach haftet der Frachtführer nach Art.17 Abs.1 CMR für Verlust oder Beschädigung zwischen Übernahme und Ablieferung. • Unabwendbares Ereignis: Ein Ereignis ist nur dann unabwendbar, wenn es auch bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht habe vermieden werden können. Hier fuhr der Lkw des Frachtführers mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit überschreitender Ausgangsgeschwindigkeit in tiefe, deutlich sichtbare Fahrbahnschäden; ein vorausfahrender Fahrer konnte die Situation noch abfangen. Daraus folgt, dass der Unfall vermeidbar war; die Klägerin trägt die Beweislast für die Unabwendbarkeit (Art.18 Abs.1 CMR) und hat sie nicht erbracht. • Höhe des Schadens: Die Beklagte behauptete und belegte, dass ihre Auftraggeberin ihr den Betrag von 25.422,91 DM abgezogen hat; die Klägerin hat keine überzeugenden Gegenbelege vorgelegt, sodass die geltend gemachte Schadenshöhe zu ihren Lasten als gegeben anzusehen ist. • Aufrechnung: Die Beklagte hat in unverjährter Zeit durch Abzug bei Zahlungen ihre Aufrechnung erklärt und damit die Klageforderung gemäß §389 BGB erlöschen lassen; eine konkludente Aufrechnungserklärung genügt. • Verjährung und Art.32 Abs.4 CMR: Der Schadensersatzanspruch verjährte nach Art.32 Abs.1 CMR binnen eines Jahres; die Verjährungsfrist endete am 28.06.2001. Art.32 Abs.4 CMR schließt die Wirksamkeit einer zuvor in unverjährter Zeit erklärten Aufrechnung nicht aus, sodass die durch Aufrechnung bewirkte Tilgung wirksam ist. • Kosten und Rechtsmittel: Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wird nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte konnte wegen des Unfalls vom 29. März 2000 einen Schadensersatzanspruch nach Art.17 Abs.1 CMR in Höhe von 12.998,53 € geltend machen, der die Forderungen der Klägerin tilgte. Die Beklagte hat durch Abzug bei Zahlungen wirksam und rechtzeitig aufgerechnet; Art.32 Abs.4 CMR steht der Wirksamkeit dieser in unverjährter Zeit erklärten Aufrechnung nicht entgegen. Die Klägerin hat die Unabwendbarkeit des Unfalls nicht bewiesen und keine Tatsachen vorgetragen, die die geltend gemachte Schadenshöhe entkräften; daher tragen ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auf.