Urteil
4 U 145/03
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Teilurteil nach § 301 ZPO darf nur ergehen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ausgeschlossen ist.
• Die Erteilung eines Teilurteils ist fehlerhaft, soweit damit über Abzugspositionen entschieden wird, die auch im verbleibenden Hauptstreit noch streitig und nicht rechtskräftig geklärt sind.
• Eine Skontovereinbarung ohne Bestimmung der Zahlungsfrist ist unwirksam; ein Skontoabzug aus der Schlussrechnung setzt fristgerechte Zahlung voraus.
• Eine vertraglich vorgesehene Abzugsposition für eine Bauleistungsversicherung berechtigt nur, wenn die Versicherung tatsächlich abgeschlossen wurde.
Entscheidungsgründe
Unzulässiges Teilurteil bei streitigen Abzugspositionen (Skonto und Bauleistungsversicherung) • Ein Teilurteil nach § 301 ZPO darf nur ergehen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ausgeschlossen ist. • Die Erteilung eines Teilurteils ist fehlerhaft, soweit damit über Abzugspositionen entschieden wird, die auch im verbleibenden Hauptstreit noch streitig und nicht rechtskräftig geklärt sind. • Eine Skontovereinbarung ohne Bestimmung der Zahlungsfrist ist unwirksam; ein Skontoabzug aus der Schlussrechnung setzt fristgerechte Zahlung voraus. • Eine vertraglich vorgesehene Abzugsposition für eine Bauleistungsversicherung berechtigt nur, wenn die Versicherung tatsächlich abgeschlossen wurde. Der Beklagte war Generalunternehmer für Außenanlagen; die Klägerin führte als Subunternehmerin Pflasterarbeiten aus und stellte am 7.6.2001 eine Schlussrechnung. Die Klägerin verlangt Restwerklohn von zuletzt 46.923,56 € nebst Zinsen. Das Landgericht Frankenthal sprach in einem Teilurteil einen Betrag von 5.544,38 € zu, weil es die Abzüge des Beklagten für 2 % Skonto und 0,5 % Bauleistungsversicherung als unberechtigt ansah. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte, dass Skonto und Versicherungsabzug zulässig seien; insbesondere sei das Skonto ohne zeitliche Begrenzung vereinbart gewesen und die Versicherungspauschale unabhängig vom tatsächlichen Versicherungsabschluss abzugsfähig. Der Vortrag beider Parteien ist in den Berufungsschriften detailliert vorgetragen. • Die Berufung ist zulässig und hat vorläufigen Erfolg, da das Teilurteil auf einem Verfahrensfehler beruht und aufgehoben werden muss (§§ 511, 519, 520 ZPO; § 538 Abs.2 Nr.7 ZPO). • Voraussetzungen des § 301 ZPO für ein Teilurteil sind nicht erfüllt: Es besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, weil über die Sache weiter zu entscheiden ist und dieselben Abzugsfragen im weiteren Verfahren erneut auftreten können. • Ein Teilurteil darf nicht ergehen, wenn die im Teilurteil getroffenen rechtlichen Feststellungen auch für den verbleibenden Streit von Bedeutung sind und deren Bindungswirkung unklar bleibt; hier betreffen die angefochtenen Abzüge sowohl den zugesprochenen als auch den noch nicht entschieden gebliebenen Forderungsteil. • § 322 Abs. 2 ZPO (Rechtskraftwirkungen bei Einrede der Gegenforderung/Anrechnung) greift nicht, weil die angeführten Abzugspositionen lediglich Rechnungsposten sind und nicht durch Aufrechnung geltend gemacht wurden. • Zur inhaltlichen Beurteilung: Die vertragliche Skontoklausel enthält keine Zahlungsfrist und ist daher unwirksam; ein Skontoabzug aus der Schlussrechnung wäre nur möglich gewesen, wenn der Beklagte durch fristgerechte Zahlung das Angebot der Klägerin angenommen hätte, was nicht geschah. • Zur Versicherungsabzugsklausel: Die Vereinbarung berechtigt zum Abzug von 0,5 % nur, wenn der Auftraggeber tatsächlich eine Bauleistungsversicherung abschließt; dies hat der Beklagte nicht getan, sodass der Abzug unzulässig ist. Das Berufungsgericht hebt das Teilurteil des Landgerichts Frankenthal vom 31.07.2003 auf und verweist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurück. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wird angeordnet. Begründung: Das Teilurteil war rechtsfehlerhaft, weil die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht vorlagen und dadurch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestand; in der Sache bestehen hiernach Bedenken gegen die Erteilung eines isolierten Teilurteils über die streitigen Abzugspositionen. Inhaltlich sind die vom Landgericht getroffenen Würdigungen zu den Abzügen nachvollziehbar: Die Skontoklausel war wegen fehlender Zahlungsfrist unwirksam und ein Skontoabzug aus der Schlussrechnung hätte nur bei fristgerechter Zahlung erfolgen können; der Abzug für die Bauleistungsversicherung war nur zulässig, wenn tatsächlich eine solche Versicherung abgeschlossen worden wäre, was nicht der Fall ist.