Beschluss
3 W 80/04
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO gilt nicht für Eintragungen an Grundbesitz, das Eigentum einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.
• Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist kostenrechtlich der OHG und KG gleichzustellen aufgrund ihrer anerkannten Rechtsfähigkeit und der Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens.
• Die Heranziehung familien- oder schenkungssteuerrechtlicher Erwägungen rechtfertigt keine abweichende Anwendung der KostO zugunsten einer BGB-Gesellschaft.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenprivilegierung nach §24 Abs.3 KostO für BGB-Gesellschaft bei Eintragung von Grunddienstbarkeiten • Die Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO gilt nicht für Eintragungen an Grundbesitz, das Eigentum einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. • Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist kostenrechtlich der OHG und KG gleichzustellen aufgrund ihrer anerkannten Rechtsfähigkeit und der Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens. • Die Heranziehung familien- oder schenkungssteuerrechtlicher Erwägungen rechtfertigt keine abweichende Anwendung der KostO zugunsten einer BGB-Gesellschaft. Eine Mutter übertrug mit notarieller Urkunde vom 2. Oktober 2003 an ihre Kinder, die als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) auftreten, ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück und behielt sich lebenslange Nießbrauchsrechte vor, die nach ihrem Tod einem weiteren Beteiligten zustehen sollten. Der Jahreswert des Nießbrauchs wurde mit 24.000 € angegeben. Für die Eintragung der Nießbrauchsrechte setzte die Landesjustizkasse gemäß § 24 Abs. 2 KostO einen Gegenstandswert in Höhe des fünfzehnfachen Jahreswertes an, woraus Gebührenforderungen an die Gesellschafter resultierten. Die Gesellschafter begehrten die Anwendung der Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO mit einem nur fünffachen Jahreswert wegen verwandtschaftlicher Beziehungen. Sowohl Erinnerung als auch Erstbeschwerde blieben erfolglos; das Landgericht lehnte die Privilegierung ab. Dagegen richtete sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Gesellschafter, die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. • Das Rechtsmittel war statthaft und verfahrensrechtlich zulässig (§ 14 KostO i.V.m. GerOrgG). • Die Kammer folgt der Auffassung, dass die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund jüngerer Rechtsprechung und gesetzlicher Entwicklungen als rechtlich verselbständigtes Gesamthands-Subjekt anzusehen ist, das Träger eigenen Vermögens und eigener Rechte sein kann; dies rechtfertigt die kostenrechtliche Gleichstellung mit OHG und KG. • Frühere Entscheidungen (u.a. BGH vom 29.1.2001) und Gesetzesentwicklungen (Insolvenz-, Steuer- und Wechselrecht) stärken die Gesamthandslehre und begründen, dass die BGB-Gesellschaft im Rechtsverkehr wie OHG und KG zu behandeln ist. • Vor diesem Hintergrund greift die Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO nicht ein, weil die BGB-Gesellschaft nicht wegen familiärer Beziehungen der Gesellschafter als nicht selbständiges Gebilde anzusehen ist; Parallelen zu Entscheidungen, die Privilegierungen für OHG/KG verneinten, stützen diese Ansicht. • Die vom Senat angesprochenen abweichenden Auffassungen, die auf familien- oder schenkungssteuerrechtlichen Erwägungen beruhen, sind nicht überzeugend und stehen im Widerspruch zur dogmatischen Entwicklung zur Rechtsfähigkeit und Verselbständigung der BGB-Gesellschaft. • Die Entscheidung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 7 KostO). Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, wonach die Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO bei der Eintragung von Nießbrauchsrechten an einem Grundstück, das im Eigentum einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, nicht anwendbar ist. Die BGB-Gesellschaft ist aufgrund ihrer anerkannten Rechtsfähigkeit und der Abgrenzung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter kostenrechtlich der OHG und KG gleichzustellen; familiäre Beziehungen der Gesellschafter führen nicht zu einer Reduktion des Gegenstandswertes. Damit bleiben die vom Justizkasse festgesetzten Gebühren in der festgesetzten Höhe bestehen und die Beschwerdeführer tragen die Kosten; eine Kostenerstattung erfolgt nicht.