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Beschluss

6 UF 29/04

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schriftsatz, der inhaltlich und ausdrücklicher Erklärung als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgefasst ist, kann nicht dadurch in eine Berufung und deren Begründung umgedeutet werden, dass er irrtümlich so bezeichnet wird. • Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Berufung kann versagt werden, wenn die Darlegung der Bedürftigkeit nicht innerhalb der Berufungsfrist hinreichend glaubhaft gemacht wurde. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn kein fristgerechtes Wiedereinsetzungsgesuch vorliegt und die Versäumung der Frist nicht ohne Verschulden erfolgte. • Mittellosigkeit begründet nur dann ein unverschuldetes Hindernis zur Einlegung der Berufung, wenn die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß vorgelegt und glaubhaft gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Darlegung der Bedürftigkeit und verstrichener Berufungsfrist • Ein Schriftsatz, der inhaltlich und ausdrücklicher Erklärung als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgefasst ist, kann nicht dadurch in eine Berufung und deren Begründung umgedeutet werden, dass er irrtümlich so bezeichnet wird. • Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Berufung kann versagt werden, wenn die Darlegung der Bedürftigkeit nicht innerhalb der Berufungsfrist hinreichend glaubhaft gemacht wurde. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn kein fristgerechtes Wiedereinsetzungsgesuch vorliegt und die Versäumung der Frist nicht ohne Verschulden erfolgte. • Mittellosigkeit begründet nur dann ein unverschuldetes Hindernis zur Einlegung der Berufung, wenn die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß vorgelegt und glaubhaft gemacht wird. Die Antragstellerin erhielt das erstinstanzliche Urteil am 17.02.2004; die Berufungsfrist lief bis 17.03.2004. Mit Schriftsatz vom 9.03.2004 beantragte sie Prozesskostenhilfe und bezeichnete das Schreiben irrtümlich als „Berufung“. Weitere Schriftsätze vom 16. und 29.03.2004 enthielten Ankündigungen und nachträgliche Bezeichnungen als Berufungsbegründung; zugleich erklärte der Prozessbevollmächtigte, die Berufung sei von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig. Das PKH-Gesuch wurde am 07.04.2004 abgelehnt, zugestellt am 16.04.2004, weil die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse unvollständig war. Die Antragstellerin legte am 27.04.2004 eine nachgebesserte Erklärung vor und erhob Gegenvorstellung. Das Gericht prüfte, ob die Einlegung der Berufung rechtzeitig und wirksam erfolgt sei und ob Wiedereinsetzung möglich sei. • Die Schriftsätze der Antragstellerin sind inhaltlich als Gesuch um Prozesskostenhilfe zu qualifizieren; die Bezeichnungen als ‚Berufung‘ oder ‚Berufungsbegründung‘ beruhten auf einem erkennbaren Irrtum und zeigen keine hinreichende Willensbildung zur Einlegung der Berufung. • Die Prozesskostenhilfe wurde nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht versagt, sondern weil die Antragstellerin innerhalb der Berufungsfrist ihre Mittellosigkeit nicht schlüssig und ausreichend durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular und erforderliche Belege dargelegt hat (§ 117 ZPO i.V.m. § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO). • Die Berufungsfrist ist abgelaufen; deshalb kann PKH zur Einlegung der Berufung nun nicht mehr bewilligt werden. • Ein Wiedereinsetzungsgesuch liegt nicht rechtzeitig vor; die Zwei-Wochen-Frist des § 243 Abs. 2 ZPO beginnt mit Zustellung des ablehnenden PKH-Beschlusses und wurde nicht eingehalten. • Die Antragstellerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten (§ 233 ZPO). Mittellosigkeit kann nur dann als unverschuldetes Hindernis gelten, wenn die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist vorgelegt wurden; dies ist hier nicht der Fall. • Die Antragstellerin ist anwaltlich vertreten und hat sich die Kenntnisse und das mögliche Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen; deshalb durfte sie nicht darauf vertrauen, dass PKH bewilligt würde. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ändert den Beschluss vom 07.04.2004 nicht. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der Berufung kommt nicht mehr in Betracht, weil die Berufungsfrist abgelaufen ist und die Antragstellerin ihre Mittellosigkeit nicht innerhalb dieser Frist hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die als Berufung bezeichneten Schriftsätze sind inhaltlich lediglich PKH-Anträge und stellen keine wirksame Einlegung der Berufung dar. Ein Wiedereinsetzungsgesuch wurde nicht rechtzeitig gestellt und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung wegen Verschuldensfreiheit liegen nicht vor. Damit bleibt die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und die Versagung der Möglichkeit, die Berufung unter PKH durchzuführen, bestehen.