Urteil
5 UF 20/04
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 7 Normen
Leitsätze
• Bei Aufhebung der Gütergemeinschaft kann der übernehmende Ehegatte das eingebrachte Grundstück gemäß § 1477 BGB nur gegen Wertersatz übernehmen.
• Ein Anspruch auf Wertersatz begründet beim anderen Ehegatten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB; dieses ist durch Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3 BGB abwendbar.
• Ist der Umfang des Gesamtgutsüberschusses ungeklärt und nicht schätzbar, kann als Sicherheit der hälftige Wert des übernommenen Grundstücks verlangt werden.
• Die Sicherheitsleistung kann nicht durch Bürgen erbracht werden (§ 273 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Entscheidungsgründe
Übernahme eines in die Gütergemeinschaft eingebrachten Grundstücks gegen Sicherheitsleistung • Bei Aufhebung der Gütergemeinschaft kann der übernehmende Ehegatte das eingebrachte Grundstück gemäß § 1477 BGB nur gegen Wertersatz übernehmen. • Ein Anspruch auf Wertersatz begründet beim anderen Ehegatten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB; dieses ist durch Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3 BGB abwendbar. • Ist der Umfang des Gesamtgutsüberschusses ungeklärt und nicht schätzbar, kann als Sicherheit der hälftige Wert des übernommenen Grundstücks verlangt werden. • Die Sicherheitsleistung kann nicht durch Bürgen erbracht werden (§ 273 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Parteien waren verheiratet, schlossen 1965 eine Gütergemeinschaft und ließen sich später scheiden. Die Klägerin erhielt 1964 von ihren Eltern ein Grundstück, das sie in die Gütergemeinschaft einbrachte; darauf steht ein Haus, das die Klägerin und der gemeinsame Sohn bewohnen. Die Klägerin verlangt die Übertragung des Grundstücks in Alleineigentum nach § 1477 BGB. Der Beklagte macht einen Anspruch auf Wertersatz für seinen Gesamthandseigentumsanteil geltend und beruft sich wegen dieses Anspruchs auf ein Zurückbehaltungsrecht. Das Familiengericht verurteilte den Beklagten zur Übereignung; der Beklagte legte Berufung ein und beschränkte sein Begehren auf Übereignung Zug um Zug gegen Zahlung von 79.367,81 €. Streitpunkt ist, ob und in welcher Form ein Zurückbehaltungsrecht besteht und ob Sicherheitsleistung verlangt werden kann. • Die Klägerin kann nach Beendigung der Gütergemeinschaft das in die Gemeinschaft eingebrachte Grundstück nach § 1477 Abs. 2 BGB herausverlangen; Umsetzung in Geld ist nicht erforderlich (§ 1475 Abs. 3 BGB). • Der andere Ehegatte hat wegen seines Anspruchs auf Wertersatz ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB; dies wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt. • Die Übernahme führt nicht automatisch zu einer Zahlung an das Gesamtgut; Wertersatz kann durch Anrechnung auf den Überschussanteil nach § 1476 Abs. 2 BGB geleistet werden; bei Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist Herausgabe Zug um Zug gegen Verrechnung bzw. Verrechnung möglich (§§ 274, 1476 BGB). • Ist der Umfang des Gesamtgutüberschusses ungeklärt und nicht schätzbar, kann der Berechtigte sein Zurückbehaltungsrecht faktisch nicht ausüben; dessen Abwendung entspricht jedoch der Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3 BGB. • Weil der Anteil am Überschuss unklar ist, darf der übernehmende Ehegatte nicht zur Zahlung des vollständigen Wertersatzes verurteilt werden; es ist vielmehr eine Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes des Grundstücks angemessen, da dies dem ungünstigsten denkbaren Ergebnis für die Klägerin entspricht. • Der vom Beklagten geltend gemachte Grundstückswert von 158.000 EUR rechtfertigt daher eine Sicherheitsleistung von 79.000 EUR; Bürgen sind nach § 273 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, dass der Beklagte zu verurteilen ist, seinen Gesamthandseigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Klägerin zu übereignen und ihre Eintragung als Alleineigentümerin zu bewilligen, Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 79.000,00 EUR zur Sicherung eines eventuellen Anteils des Beklagten am Überschuss des Gesamtguts; Bürgen sind als Sicherheitsleistung ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Begründend ist festgestellt, dass die Klägerin grundsätzlich das Übernahmerecht nach § 1477 BGB hat, der Beklagte wegen seines Wertersatzanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zusteht und dieses bei ungeklärtem Überschuss durch Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3 BGB abgewendet werden kann. Die Sicherheitsleistung ist nach den Umständen in Höhe der Hälfte des vom Beklagten behaupteten Grundstückswertes festzusetzen. Die Parteien tragen die Berufungskosten anteilig; die Revision wurde zugelassen.