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Beschluss

1 Ws 276/04 (Vollz)

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gemeinschaftliche Unterbringung in einer umgebauten Einzelzelle von ca. 8 m² ohne räumlich abgetrennte Toilette kann die Menschenwürde verletzen und rechtswidrig sein. • Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann die Bejahung eines nachträglichen Feststellungsinteresses ausschließen, wenn dem Betroffenen zuvor menschenwürdige Alternativunterbringungen angeboten wurden und er diese ausdrücklich ablehnte. • Ein Feststellungsantrag über die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Maßnahme ist zulässig, wenn Feststellungsinteresse besteht; bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen ist die gerichtliche Überprüfung geboten.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit gemeinschaftlicher Unterbringung in umgebauter Einzelzelle verletzt Menschenwürde • Die gemeinschaftliche Unterbringung in einer umgebauten Einzelzelle von ca. 8 m² ohne räumlich abgetrennte Toilette kann die Menschenwürde verletzen und rechtswidrig sein. • Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann die Bejahung eines nachträglichen Feststellungsinteresses ausschließen, wenn dem Betroffenen zuvor menschenwürdige Alternativunterbringungen angeboten wurden und er diese ausdrücklich ablehnte. • Ein Feststellungsantrag über die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Maßnahme ist zulässig, wenn Feststellungsinteresse besteht; bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen ist die gerichtliche Überprüfung geboten. Der Strafgefangene wurde wegen der Teilnahme an einer Ausbildung in eine überbelegte Justizvollzugsanstalt verlegt. Vor der Verlegung wurde er schriftlich darauf hingewiesen, dass Einzelunterbringung nicht zu erwarten sei; eine weitergehende Belehrung erfolgte nicht. Er wurde vom 13. August bis 30. September 2003 zusammen mit einem Mitgefangenen in einer umgebauten Einzelzelle von etwa acht Quadratmetern ohne feste Abtrennung und separate Entlüftung der Toilette untergebracht. Während der Woche war er überwiegend in Ausbildung außerhab der Zelle. Am 30. September 2003 beanstandete er die Unterbringung; die Anstaltsleitung bot eine Verlegung in eine Strafabteilung mit eingeschränktem Aufschluss an, die er ablehnte. Er begehrte die Feststellung, diese Unterbringung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK, und beantragte Prozesskostenhilfe. Die Strafvollstreckungskammer wies die Anträge ab; das Oberlandesgericht hob den Beschluss auf und stellte die Rechtswidrigkeit für den Zeitraum 13.08.2003–30.09.2003 fest. • Zulässigkeit: Die besonderen Voraussetzungen des §116 Abs.1 StVollzG sind erfüllt; die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht. • Feststellungsbefugnis und -interesse: Ein nachträglicher Feststellungsantrag ist nach §115 Abs.3 StVollzG auch für erledigte Maßnahmen möglich; hier bestehen sowohl allgemeines als auch über das Allgemeine hinausgehendes Feststellungsinteresse wegen geltend gemachter Grundrechtsverletzungen und Wiederholungsgefahr. • Rechtsmissbrauch für Teilzeitraum: Für den Zeitraum 1.–13.10.2003 fehlt das Interesse an Feststellung wegen widersprüchlichen Verhaltens des Antragstellers; ihm war eine menschenwürdige Alternativunterbringung angeboten worden, die er ablehnte, sodass die Nachprüfung insoweit rechtsmissbräuchlich ist. • Materiellrechtliche Bewertung: Die konkrete Unterbringung in einer ca. 8 m² großen umgebauten Einzelzelle ohne feste Abtrennung der Toilette ist geeignet, die Menschenwürde zu verletzen; Geruchs- und Geräuschbelästigungen sowie eingeschränkter Raum führen zur Überschreitung der Grenze zur menschenunwürdigen Behandlung nach Art.1 Abs.1 GG und Art.3 EMRK. • Rechtsquellen und Grenzen dienstlicher Ermessen: §144 StVollZG gibt Mindeststandards, §18 Abs.2 StVollZG und §201 Abs.3 StVollZG erlauben Ausnahmen nicht in einer Weise, die Menschenwürde verletzt; Europäische Mindestgrundsätze sind ebenfalls verankert. • Verwirkung und Treu und Glauben: Für den Zeitraum 13.08.–30.09.2003 liegt keine Verwirkung oder Verletzung von Treu und Glauben vor; der Antragsteller handelte innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und wandte sich rechtzeitig an die Vollzugsleitung. • Prozesskostenhilfe und Kostenentscheidung: Dem Antragsteller ist ab Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und ein Verteidiger beizuordnen; die Kostenentscheidung folgt aus §121 StVollzG i.V.m. §473 StPO. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen hat teilweise Erfolg. Es wird festgestellt, dass die Unterbringung in der umgebauten Einzelzelle im Zeitraum 13.08.2003 bis 30.09.2003 rechtswidrig und menschenwürdeverletzend war; im Übrigen (insbesondere für den Zeitraum ab 1. Oktober 2003) wird der Antrag verworfen, weil dem Antragsteller zuvor eine zumutbare und menschenwürdige Alternativunterbringung angeboten wurde, die er abgelehnt hat, sodass sein nachträgliches Feststellungsinteresse insoweit als rechtsmissbräuchlich gilt. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und eine Rechtsanwältin beigeordnet. Die Kostenentscheidung sieht eine anteilige Kostenübernahme durch die Landeskasse und eine Ermäßigung der Gebühr vor.