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Beschluss

1 Ws 343/04

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewährungswiderrufsvoraussetzung nach § 56f Abs.1 Nr.1 StGB liegt vor, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit neue Straftaten begeht, sodass die der Aussetzung zugrunde gelegte Erwartung sich nicht erfüllt. • Ein vor einem zuständigen Gericht abgelegtes Geständnis in einem neuen Strafverfahren kann die Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigen; dadurch wird nicht die Unschuldsvermutung verletzt, soweit keine außergerichtliche Schuldfeststellung stattgefunden hat. • Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann auch dann zulässig sein, wenn das neue Urteil noch nicht rechtskräftig ist und ein Revisionsverfahren anhängig ist; ein nachträglicher Widerruf des Geständnisses bindet die Vollstreckungskammer nur, wenn der Widerruf vorliegt und in dem Verfahren berücksichtigt werden kann.
Entscheidungsgründe
Bewährungswiderruf bei neuen Straftaten und Geständnis in anschließender Hauptverhandlung • Die Bewährungswiderrufsvoraussetzung nach § 56f Abs.1 Nr.1 StGB liegt vor, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit neue Straftaten begeht, sodass die der Aussetzung zugrunde gelegte Erwartung sich nicht erfüllt. • Ein vor einem zuständigen Gericht abgelegtes Geständnis in einem neuen Strafverfahren kann die Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigen; dadurch wird nicht die Unschuldsvermutung verletzt, soweit keine außergerichtliche Schuldfeststellung stattgefunden hat. • Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann auch dann zulässig sein, wenn das neue Urteil noch nicht rechtskräftig ist und ein Revisionsverfahren anhängig ist; ein nachträglicher Widerruf des Geständnisses bindet die Vollstreckungskammer nur, wenn der Widerruf vorliegt und in dem Verfahren berücksichtigt werden kann. Der Verurteilte H. J. G. wurde 1996 wegen mehrfachen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die Reststrafe wurde 2000 zur Bewährung ausgesetzt. Während der Bewährungszeit wurden gegen ihn neue Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet; er verbrachte zwischenzeitlich Zeit in einer psychiatrischen Klinik und zog um. Gegenstand der späteren Verfahren waren mehrere Betrugstaten; es wurde Haftbefehl erlassen und Anklagen erhoben. Vor dem Landgericht F. legte der Verurteilte ein umfassendes Geständnis ab und wurde im Mai 2004 wegen sieben Fällen des Betrugs zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckungskammer widerrief daraufhin die zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe des früheren Urteils. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein und rügte u. a. mangelnde Verteidigervorbereitung und Widerrufsmöglichkeit seines Geständnisses. • Widerrufsgrund: Gemäß § 56f Abs.1 Nr.1 StGB ist die Bewährungswiderrufsvoraussetzung erfüllt, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit neue Straftaten begeht und damit die der Aussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht eintritt. • Geständnis als Grundlage: Die Strafvollstreckungskammer durfte das vor dem zuständigen Landgericht abgelegte Geständnis des Verurteilten berücksichtigen; damit wurde keine unzulässige außergerichtliche Schuldfeststellung vorgenommen. • Unschuldsvermutung (Art.6 Abs.2 EMRK): Diese wird nicht verletzt, da die Schuldfeststellung im neuen Strafverfahren durch das zuständige Gericht erfolgte und nicht von der Vollstreckungskammer selbst getroffen wurde. • Rechtskraft-/Revisionslage: Auch bei noch nicht rechtskräftigem Urteil ist der Verurteilte an sein vorinstanzliches Geständnis gebunden, weil eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht die tatsächliche Feststellung des Geständnisses aufhebt; ein Widerruf des Geständnisses kann allenfalls Wiederaufnahmegründe begründen, ändert aber die Zulässigkeit des Widerrufs nicht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung kein wirksamer Widerruf vorliegt. • Abwägung der Verfahrensdauer: Die Kammer durfte eine Entscheidung treffen, ohne den endgültigen Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten, insbesondere weil die Bewährungszeit bereits abgelaufen war und weiteres Abwarten den Widerruf wegen Zeitablaufs unmöglich machen konnte. • Beweiswürdigung: Das Geständnis wurde durch Vernehmung mehrerer Zeugen überprüft und von der tatrichterlichen Kammer als glaubhaft erachtet; die Strafvollstreckungskammer hatte deshalb keinen Anlass, den Widerruf aufzuschieben. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde als unbegründet verworfen; die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe gemäß § 56f Abs.1 Nr.1 StGB widerrufen, weil der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut Straftaten begangen hat und in dem neuen Verfahren ein glaubhaftes Geständnis abgelegt wurde. Die Berücksichtigung dieses Geständnisses verletzt nicht die Unschuldsvermutung, da die Schuldfeststellung durch das zuständige Gericht erfolgte und kein wirksamer Widerruf des Geständnisses zum Entscheidungszeitpunkt vorlag. Auch das laufende Revisionsverfahren hindert den Widerruf nicht, da eine tatsächliche Überprüfung des Geständnisses in der Revision nicht stattfindet und ein späterer Widerruf allenfalls Wiederaufnahmegründe begründen kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.