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Urteil

1 U 171/02

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts wird zurückgewiesen; das Landgericht hat die Feststellungsklagen gegen die Beklagten zu 2) und 3) zu Recht abgewiesen. • Eine sittenwidrige Überhöhung (Wucher) des Kaufpreises ist erst bei Erreichen der gesetzlichen Schwelle anzunehmen; eine Differenz zum Verkehrswert allein begründet keinen Schadenersatzanspruch des Käufers. • Zur Begründung eines vertraglichen oder vorvertraglichen Beratungsanspruchs muss schlüssig dargetan werden, dass eine substantielle, zur Geschäftsentscheidung dienende Beratung erfolgte; oberflächliche Notizen genügen nicht. • Der Verkäufer oder ein Vertreter ist nicht generell verpflichtet, einen bekannten Verkehrswert offen zu legen; bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit bleibt die Preisvereinbarung der Privatautonomie unterworfen. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Berufungsrüge gegen Feststellungsklage wegen Immobilienkauf abgewiesen • Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts wird zurückgewiesen; das Landgericht hat die Feststellungsklagen gegen die Beklagten zu 2) und 3) zu Recht abgewiesen. • Eine sittenwidrige Überhöhung (Wucher) des Kaufpreises ist erst bei Erreichen der gesetzlichen Schwelle anzunehmen; eine Differenz zum Verkehrswert allein begründet keinen Schadenersatzanspruch des Käufers. • Zur Begründung eines vertraglichen oder vorvertraglichen Beratungsanspruchs muss schlüssig dargetan werden, dass eine substantielle, zur Geschäftsentscheidung dienende Beratung erfolgte; oberflächliche Notizen genügen nicht. • Der Verkäufer oder ein Vertreter ist nicht generell verpflichtet, einen bekannten Verkehrswert offen zu legen; bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit bleibt die Preisvereinbarung der Privatautonomie unterworfen. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Kläger kaufte am 6.11.1998 eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 160.000 DM; Verkäufer war der Beklagte zu 1), vertreten bei Verhandlungen vom Beklagten zu 2). Der Kläger finanzierte den Kauf mit einem durch Beklagten zu 2) vermittelten Darlehen und trug fortlaufend Zahlungen; später geriet er in Zahlungsschwierigkeiten. Ein Gutachten aus dem Zwangsversteigerungsverfahren schätzte den Verkehrswert auf 126.000 DM, der Kläger ließ ein weiteres Gutachten mit 79.000 DM erstellen. Der Kläger begehrte Rückabwicklung und Feststellung der Haftung aller Beklagten für Schäden und machte vorvertragliche und arglistige Beratungsfehler geltend; insbesondere habe Beklagter zu 2) als vermeintlicher Eigentümer oder Berater falsch beraten und Beklagter zu 3) Zusicherungen gemacht. Das Landgericht wies die Klage gegen Beklagte zu 2) und 3) ab; der Kläger legte Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • Verfahrensrechtlich war die Berufung zulässig, in der Sache besteht aber kein Erfolg; das zuvor ergangene rechtskräftige Schlussurteil beseitigt Bedenken gegen das Teilurteil. • Zur Prüfung sind die vom Landgericht festgestellten Tatsachen maßgeblich (§§ 513, 529 ZPO). Ein Anspruch aus § 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB gegen Beklagten zu 2) ist nicht gegeben, weil die Preisüberhöhung gegenüber dem im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswert nicht annähernd die für Sittenwidrigkeit/Wucher erforderliche Größenordnung erreicht. • Die Nähe des vereinbarten Preises zur bekannten Verkehrswertschätzung lässt nicht den Schluss auf Kenntnis oder Pflichtenverletzung des Beklagten zu 2) zu; es fehlt an Anhaltspunkten, dass er das Gutachten für fehlerhaft hielt. • Soweit mögliche vertragliche oder vorvertragliche Beratungsansprüche in Betracht gezogen wurden, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) eine vertiefte, auf die Geschäftsentscheidung abzielende Rentabilitätsberechnung oder steuerliche Beratung erstellt hat; die vorgelegten handschriftlichen Notizen sind oberflächlich und nicht geeignet, eine beratungsbedingte Haftung zu begründen. • Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass Beklagter zu 3) den Kläger fachkundig beraten oder Unterlagen in prüfender Weise ausgewertet hat; Zeugenbeweis ergab keine belastbare Beratungstätigkeit des Beklagten zu 3). • Selbst bei Kenntnis eines niedrigeren Verkehrswerts bestanden keine allgemeine Offenlegungspflicht des Verkäufers oder dessen Vertreter; bis zur Sittenwidrigkeit bleibt die Preisvereinbarung zulässig. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§ 97 Abs.1, §§ 708 Nr.10, 711, § 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankenthal wird zurückgewiesen; damit bleiben die Feststellungsklagen des Klägers gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen. Die Begründung des Landgerichts, dass weder ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB noch eine sittenwidrige Rechtsfolge wegen Wuchers vorliegt, wird vom Oberlandesgericht bestätigt. Ebenso fehlt ein Anspruch aus vorvertraglichen oder vertraglichen Beratungsfehlern, weil der Kläger keinen hinreichend substantiierten Vortrag zu einer fachlich vertieften Beratung oder zur Kenntnis eines abweichenden Verkehrswerts der Beklagten vorgelegt hat. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar mit den im Urteil spezifizierten Sicherheitsregelungen.