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Beschluss

2 WF 9/05

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist statthaft, aber unbegründet. • Prozesskostenhilfe, die für die Ehesache bewilligt wurde, erstreckt sich nicht automatisch auf weitere Folgesachen wie Umgangs- oder Ehegattenunterhalt; diese sind gesondert zu beantragen. • Die Regelung, dass der beigeordnete Rechtsanwalt im Fall eines Vergleichs in einer nicht durch Prozesskostenhilfe erfassten Folgesache Anspruch auf Vergleichsgebühr hat, bestätigt die Notwendigkeit gesonderter Bewilligungen nicht zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Ausdehnung bewilligter Prozesskostenhilfe auf weitere Folgesachen • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist statthaft, aber unbegründet. • Prozesskostenhilfe, die für die Ehesache bewilligt wurde, erstreckt sich nicht automatisch auf weitere Folgesachen wie Umgangs- oder Ehegattenunterhalt; diese sind gesondert zu beantragen. • Die Regelung, dass der beigeordnete Rechtsanwalt im Fall eines Vergleichs in einer nicht durch Prozesskostenhilfe erfassten Folgesache Anspruch auf Vergleichsgebühr hat, bestätigt die Notwendigkeit gesonderter Bewilligungen nicht zu ersetzen. Der Antragsteller hatte für die Ehesache sowie mehrere Folgesachen (Versorgungsausgleich, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindesunterhalt) Prozesskostenhilfe erhalten. Später beantragte er die Ausdehnung der bewilligten Prozesskostenhilfe auch auf zusätzliche Folgesachen, insbesondere Regelung des Umgangs und des Ehegattenunterhalts. Zum Zeitpunkt dieses Antrags war das Verbundverfahren insgesamt bereits beendet. Das Familiengericht lehnte die Ausdehnung der Prozesskostenhilfe ab. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Streitgegenstand ist, ob bewilligte Prozesskostenhilfe für die Ehesache sich kraft Auslegung oder Gesetz automatisch auch auf weitere Folgesachen erstreckt. • Die sofortige Beschwerde ist verfahrensrechtlich statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt, sie bleibt jedoch in der Sache erfolglos (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). • Weil das Verbundverfahren einschließlich aller Folgesachen bereits beendet war, konnte für die nachträglich gestellten Anträge auf Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden; eine nachträgliche Ausdehnung ist ausgeschlossen. • Das Gesetz sieht nicht vor, dass während des Scheidungsverfahrens gestellte Anträge auf Prozesskostenhilfe automatisch auf alle bereits anhängigen oder künftig anhängigen Folgesachen erstreckt werden; mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches sind alle Folgesachen gesondert zu beantragen und zu bewilligen (§ 624 Abs. 2 ZPO). • Die dem Antragsteller insoweit vorgelegene Vorschrift über die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vergleich in nicht durch PKH erfassten Folgesachen begründet keine Rechtsfolge, die eine automatische Ausdehnung der Prozesskostenhilfe ersetzen würde; die Vorschrift dient vielmehr dazu, Vergleiche zu fördern, wenn für die Folgesache keine Beiordnung erfolgt ist. • Kostenentscheidung: Der Antragsteller hat die gesetzliche Festgebühr für das erfolglose Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Familiengericht hat zu Recht die Ausdehnung der bereits für die Ehesache bewilligten Prozesskostenhilfe auf die Folgesachen Umgang und Ehegattenunterhalt abgelehnt, da das Verbundverfahren bereits abgeschlossen war und das Gesetz keine automatische Erstreckung auf weitere Folgesachen vorsieht. Eine gesonderte Antragstellung und Bewilligung für jede Folgesache ist erforderlich; lediglich der Versorgungsausgleich bildet eine Ausnahme. Zudem hat der Antragsteller die Festgebühr des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt.