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Urteil

4 U 115/04

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gesellschafter einer GbR haben gem. § 716 Abs. 1 BGB ein Einsichtsrecht in die Gesellschaftsunterlagen; dieses kann die vorübergehende Herausgabe der Unterlagen zum Zwecke der Prüfung umfassen, wenn Einsicht am Verwahrungsort unzumutbar ist. • Bei zerstrittenen Gesellschaftern kann die Überlassung von Geschäftsunterlagen an den anfragenden Gesellschafter geboten sein, wenn praktische Erschwernisse und ein gestörter Kontakt die Ausübung des Kontrollrechts am Aufbewahrungsort unzumutbar machen. • Ein Entzug der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht; bloße wechselseitige Vorwürfe und Unverträglichkeiten rechtfertigen dies nicht.
Entscheidungsgründe
Überlassung von GbR-Geschäftsunterlagen bei unzumutbarer Einsichtnahme; Entziehung der Geschäftsführung nur bei wichtigem Grund • Gesellschafter einer GbR haben gem. § 716 Abs. 1 BGB ein Einsichtsrecht in die Gesellschaftsunterlagen; dieses kann die vorübergehende Herausgabe der Unterlagen zum Zwecke der Prüfung umfassen, wenn Einsicht am Verwahrungsort unzumutbar ist. • Bei zerstrittenen Gesellschaftern kann die Überlassung von Geschäftsunterlagen an den anfragenden Gesellschafter geboten sein, wenn praktische Erschwernisse und ein gestörter Kontakt die Ausübung des Kontrollrechts am Aufbewahrungsort unzumutbar machen. • Ein Entzug der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht; bloße wechselseitige Vorwürfe und Unverträglichkeiten rechtfertigen dies nicht. Die Parteien sind Brüder und Miteigentümer einer GbR, die 1997 ein Mietanwesen verwaltet. Es existiert kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag; streitig sind Verwaltungsfragen und Kontrollrechte. Der Beklagte bewahrte die Geschäftsunterlagen in seiner Wohnung auf; der Kläger verlangte Herausgabe der Unterlagen zur Prüfung für mindestens zwei Monate. Der Beklagte erhob Widerklage und begehrte ein Verbot, dass der Kläger als Geschäftsführer auftritt; das Landgericht wies beide Klagen ab. Beide Parteien legten Berufung ein. Der Kläger berief sich auf sein Mitgeschäftsführungs- und Einsichtsrecht, der Beklagte verlangte die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis des Klägers nach § 712 BGB. Das OLG änderte das erstinstanzliche Urteil insoweit, dass der Beklagte zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet wurde, wies die Berufung des Beklagten zurück und verurteilte ihn zur Kostentragung. • Zulässigkeit der Berufungen wurde bejaht; Beschwer für die Berufung des Klägers ist durch den Teilstreitwert gegeben. • Einsichtsrecht nach § 716 Abs. 1 BGB: obwohl Einsicht regelmäßig im Geschäftslokal auszuüben ist, hat die GbR hier kein Geschäftslokal; die Unterlagen lagen faktisch beim Beklagten, das allein begründet keine Beschränkung des Einsichtsrechts. • Vorübergehende Herausgabe ist gerechtfertigt, wenn die Einsichtnahme am Verwahrungsort unzumutbar erschwert ist; im Streitfall verhinderten Zerwürfnis, rauer Umgangston und Schwierigkeiten bei Terminsabsprachen die praktikable Einsichtnahme in der Wohnung des Beklagten. • Der Senat sah die persönlichen Eindrücke und vorgelegten E-Mails als Beleg für die Unzumutbarkeit an und hielt den eingeräumten Prüfungszeitraum von zwei Monaten für angemessen. • Entziehung der Geschäftsführung nach § 712 Abs. 1 BGB: selbst wenn die Vorschrift auf Zwei-Personen-Gesellschaften anzuwenden wäre, ist ein wichtiger Grund erforderlich; hierfür genügen wechselseitige Vorwürfe und Unstimmigkeiten nicht. • Konkret war der Vorwurf unberechtigter Entnahmen nicht verhältnismäßig gewichtig: zurückgezahlte Beträge und lange zeitliche Abstände mildern die Schwere des Vorwurfs; beide Parteien erbrachten Beiträge zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens. • Folge: Kein Unterlassungsanspruch des Beklagten und kein Entzug der Geschäftsführungsbefugnis; stattdessen Hinweis, die Gesellschaft gegebenenfalls zu kündigen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren überwiegend Erfolg: Der Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger sämtliche bezeichneten Geschäftsunterlagen des gemeinsamen Anwesens von Kauf 20.12.1997 bis 31.12.2002 herauszugeben und sie dem Kläger für zwei Monate zur Prüfung zu überlassen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; ein Unterlassungsanspruch bzw. ein Entzug der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB war nicht gegeben, weil kein wichtiger Grund vorlag. Die Kostentragung wurde dem Beklagten auferlegt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.