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Beschluss

5 WF 36/05

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und Anträge hinreichende Erfolgsaussichten aufweisen; dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Unterhaltsentscheidungen. • Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils richtet sich nach §§ 722, 723 ZPO; mögliche Unbestimmtheiten des ausländischen Tenors sind durch die deutsche Vollstreckbarkeitsentscheidung zu konkretisieren. • Fehlt der Tenor des ausländischen Urteils an Bestimmtheit, können Hilfsanträge als inländische Leistungs- oder Stufenklage gewertet werden; solche Hilfsanträge können Erfolgsaussichten begründen. • Die Vollstreckbarerklärung kann sich jedenfalls auf die Kostenentscheidung erstrecken, wenn deren Inhalt hinreichend bestimmbar ist.
Entscheidungsgründe
PKH für Vollstreckbarerklärung/Konkretisierung ausländischer Unterhaltstitel • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und Anträge hinreichende Erfolgsaussichten aufweisen; dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Unterhaltsentscheidungen. • Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils richtet sich nach §§ 722, 723 ZPO; mögliche Unbestimmtheiten des ausländischen Tenors sind durch die deutsche Vollstreckbarkeitsentscheidung zu konkretisieren. • Fehlt der Tenor des ausländischen Urteils an Bestimmtheit, können Hilfsanträge als inländische Leistungs- oder Stufenklage gewertet werden; solche Hilfsanträge können Erfolgsaussichten begründen. • Die Vollstreckbarerklärung kann sich jedenfalls auf die Kostenentscheidung erstrecken, wenn deren Inhalt hinreichend bestimmbar ist. Die Parteien, beide bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, sind seit 1966 verheiratet und seit 1997 getrennt. Das Kreisgericht Doboj (Bosnien) hat mit Urteil vom 22.06.2004 auf Berufung der Klägerin den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt ab 24.06.1999 in Höhe von 25 % des Nettoeinkommens verurteilt; das Urteil ist mit Vermerk rechtskräftig. Beide Parteien leben in Deutschland; der Beklagte ist voll erwerbstätig, die Klägerin erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin beantragte vor deutschen Gerichten die Vollstreckbarerklärung des bosnischen Urteils (§§ 722, 723 ZPO) und hilfsweise Leistungs- bzw. Stufenansprüche für bestimmte Jahre sowie Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht Speyer lehnte PKH mit der Begründung ab, der Tenor sei nicht hinreichend bestimmt. Dagegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein. Das OLG gab der Beschwerde teilweise statt und bewilligte PKH hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung und der Hilfsanträge; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit der Klage nach §§ 722, 723 ZPO: Zwischen Deutschland und Bosnien–Herzegowina bestehen keine einschlägigen bilateralen Abkommen, die ein anderes Verfahren vorschreiben; daher richtet sich das Verfahren nach §§ 722, 723 ZPO. • Anerkennungsvoraussetzungen (§ 328 ZPO) und internationale Zuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit des bosnischen Gerichts ist nach § 606a Abs.2 Satz2 ZPO gegeben; ein Verstoß gegen ordre public liegt nicht ersichtlich vor; Gegenseitigkeit spricht ebenfalls für Anerkennung. • Bestimmtheitsanforderungen: Nicht der ausländische Titel selbst, sondern die deutsche Vollstreckbarkeitsentscheidung muss den vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen. Falls der ausländische Tenor unbestimmt ist, hat der deutsche Exequaturrichter nach Antrag die Urteilformel soweit nötig zu konkretisieren. • Aufklärungspflicht des Gerichts: Wenn Unklarheiten über Begriffe wie ‚Nettoeinkommen‘ bestehen, hätte das Amtsgericht diese, ggf. durch Einholung eines Rechtsgutachtens, aufklären müssen; das Fehlen solcher Aufklärung rechtfertigt im Stadium der PKH‑Entscheidung die Versagung nicht. • Hilfsanträge als inländische Leistungs- bzw. Stufenklage: Die Hilfsanträge sind zulässig und können als inländische Leistungs- oder Stufenklage ausgelegt werden; eine bereits im Ausland ergangene Entscheidung schließt eine neue Klage im Inland nicht aus, wenn die Anerkennung zu prüfen ist. • Kostenentscheidung: Die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung ist ohne Bedenken möglich und hat Erfolgsaussichten; deshalb war PKH insoweit zu bewilligen. Der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 27.01.2005 wurde im Wesentlichen aufgehoben: Der Klägerin wurde Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt für den Hauptantrag insoweit, als es um die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung des bosnischen Urteils geht, sowie bezüglich der Hilfsanträge; ein Rechtsanwalt wurde beigeordnet. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründend ist festzuhalten, dass die Klägerin die Voraussetzungen nach § 115 ZPO darlegte und die Hilfsanträge Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO aufweisen. Der Tenor des ausländischen Unterhaltstitels mag unbestimmt erscheinen; zuständiges deutsches Gericht kann und muss den Vollstreckungsumfang durch Konkretisierung klären. Im Übrigen ist die erhoffte Vollstreckbarerklärung des Hauptantrags wegen fehlender Anpassung an Konkretisierungserfordernisse nicht aussichtsreich. Wegen des Teilerfolgs wurde die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens gemindert.