Beschluss
2 UF 204/04
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Entscheidungen über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann eine Korrektur von von vornherein unrichtigen Feststellungen durch analoge Anwendung des § 10a VAHRG erfolgen.
• Eine Abänderung nach § 10a VAHRG ist möglich, wenn der ermittelte Wertunterschied bei zutreffender Sachverhaltsaufklärung wesentlich von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrundegelegten Wertunterschied abweicht.
• Für die Frage der Nachträglichkeit im Versorgungsausgleich ist bei Nichterfordernis einer mündlichen Verhandlung auf den Ablauf der gesetzten Anhörungsfristen abzustellen.
• Die Wirkung einer Abänderung nach § 10a VAHRG reicht zurück auf den Monatsersten nach Eingang des Abänderungsantrags.
Entscheidungsgründe
Analoge Anwendung des §10a VAHRG ermöglicht Abänderung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs • Bei Entscheidungen über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann eine Korrektur von von vornherein unrichtigen Feststellungen durch analoge Anwendung des § 10a VAHRG erfolgen. • Eine Abänderung nach § 10a VAHRG ist möglich, wenn der ermittelte Wertunterschied bei zutreffender Sachverhaltsaufklärung wesentlich von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrundegelegten Wertunterschied abweicht. • Für die Frage der Nachträglichkeit im Versorgungsausgleich ist bei Nichterfordernis einer mündlichen Verhandlung auf den Ablauf der gesetzten Anhörungsfristen abzustellen. • Die Wirkung einer Abänderung nach § 10a VAHRG reicht zurück auf den Monatsersten nach Eingang des Abänderungsantrags. Die Parteien sind geschiedene Eheleute; der öffentlich-rechtliche Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften wurde bereits geregelt, der schuldrechtliche Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei seinem Arbeitgeber vorbehalten. Das Familiengericht setzte im November 2003 zugunsten der Antragstellerin eine Ausgleichsrente in Höhe von 33,6436 % der Bruttorente fest, gestützt auf Auskünfte zur Betriebszugehörigkeit bis Juli 2001; die Entscheidung wurde rechtskräftig. Die Antragstellerin beantragte im April 2004 Abänderung mit der Behauptung, der Antragsgegner sei bereits zum 31.12.1992 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, wodurch sich die Gesamtbetriebszugehörigkeit und damit ihr Ehezeitanteil deutlich erhöhen würden. Das Familiengericht lehnte ab und berief sich auf die Rechtskraft und die Unanwendbarkeit der genannten Korrekturwege. Die Antragstellerin legte fristgerecht befristete Beschwerde ein, mit der sie die Änderung auf 46,3370 % begehrt. • Die befristete Beschwerde ist form- und fristgerecht und in der Sache begründet; der Senat hat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da keine neuen Gesichtspunkte zu erwarten sind. Nach §1587g Abs.3 i.V.m. §1587d Abs.2 BGB ist eine Änderung nur bei nachträglichen wesentlichen Änderungen der für die Berechnung maßgeblichen Verhältnisse möglich; als Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung ist bei unterbliebener mündlicher Verhandlung der Ablauf der gesetzten Anhörungsfristen maßgeblich. Die hier behauptete verkürzte Betriebszugehörigkeit trat bereits vor Ablauf dieser Frist ein, sodass eine Änderung nach diesen Normen nicht greift. • Die Regelungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs enthalten allerdings keine ausdrückliche Korrekturmöglichkeit für von vornherein unrichtige Entscheidungen; mangels sachlicher Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ist eine analoge Anwendung des §10a VAHRG gerechtfertigt, der eine Totalrevision des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs erlaubt. • Die Voraussetzungen des §10a VAHRG sind erfüllt: Die nachzutragende Erkenntnis führt zu einer wesentlichen Abweichung des Wertunterschiedes. Die Neuberechnung ergibt einen hälftigen Ausgleichsbetrag von 46,3370 % statt 33,6436 %, was eine erhebliche monatliche Differenz bewirkt. Die weiterenTatbestandsvoraussetzungen nach §10a VAHRG sind erfüllt, die Antragstellerin ist antragsberechtigt und beide Ehegatten beziehen Versorgungsbezüge. • Die Abänderung wirkt gemäß §10a Abs.7 VAHRG rückwirkend auf den Monatsersten nach Eingang des Abänderungsantrags; die Abtretung der künftig fälligen Ausgleichsrenten ist nach §1587i Abs.1 BGB als Nebenanspruch möglich. • Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswertes folgen aus den einschlägigen Kostenvorschriften; die Rechtsbeschwerde wurde zur Rechtsfortbildung zugelassen. Der Senat hat die befristete Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben und den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert: Der Antragsgegner hat ab 1. Mai 2004 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 46,3370 % der jeweils bezogenen monatlichen Bruttobetriebsrente zu zahlen; zudem sind seine künftig fälligen Betriebsrentenansprüche in dieser Höhe an die Antragstellerin abzutreten. Die Abänderung erfolgte auf Grundlage der analogen Anwendung des §10a VAHRG, weil die zutreffende Betriebszugehörigkeit eine wesentliche Abweichung des Wertunterschieds ergab; die Änderung wirkt ab dem 1. des auf den Antrag folgenden Monats. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.