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Beschluss

3 W 76/05

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gegen eine Nießbraucherin ist unzulässig, wenn der Gläubiger nicht den Nachweis der dinglichen Bestellung des Nießbrauchs durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht hat. • Schweigen der Antragsgegnerin auf Anhörung begründet keine nach § 138 Abs. 3 ZPO fingierte Zustimmung zur Annahme des Vermächtnisses; bloßes Nichtäußern ersetzt keinen Nachweis. • Ein Vermächtnis begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch; dinglicher Nießbrauch entsteht erst durch gesondertes Verfügungsgeschäft; daher sind hierfür geeignete Nachweise bei der Klauselerteilung vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Klauselerteilung gegen Nießbraucherin erfordert Nachweis dinglicher Nießbrauchsbestellung • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gegen eine Nießbraucherin ist unzulässig, wenn der Gläubiger nicht den Nachweis der dinglichen Bestellung des Nießbrauchs durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht hat. • Schweigen der Antragsgegnerin auf Anhörung begründet keine nach § 138 Abs. 3 ZPO fingierte Zustimmung zur Annahme des Vermächtnisses; bloßes Nichtäußern ersetzt keinen Nachweis. • Ein Vermächtnis begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch; dinglicher Nießbrauch entsteht erst durch gesondertes Verfügungsgeschäft; daher sind hierfür geeignete Nachweise bei der Klauselerteilung vorzulegen. Die Antragstellerin begehrte vollstreckbare Ausfertigungen zu einem rechtskräftigen Versäumnisurteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Witwe des verstorbenen Titelschuldners. Der Erblasser hatte der Witwe testamentarisch als Vermächtnis den Nießbrauch am gesamten Nachlass zugewandt. Die Antragstellerin legte keine öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden vor, die eine Annahme des Vermächtnisses oder die dingliche Bestellung des Nießbrauchs dokumentieren. Der Rechtspfleger des Landgerichts lehnte die Erteilung der Klauseln mit der Begründung ab, die Annahme des Vermächtnisses und eine dingliche Nießbrauchsbestellung seien nicht offenkundig und nicht nachgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die insbesondere anführte, die Antragsgegnerin müsse vielmehr eine Ausschlagung beweisen. • Zuständigkeit und Frist des Rechtsmittels sind gewahrt (§§ 11 RPflG, 567, 569 ZPO). • Nach § 738 ZPO i.V.m. § 727 ZPO ist für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Nießbraucher der Nachweis der ordnungsgemäßen Bestellung des Nießbrauchs erforderlich, wenn die Tatsachen nicht offenkundig sind. • Die Antragstellerin hat nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen, dass die Antragsgegnerin das ihr testamentarisch zugewandte Vermächtnis angenommen hat (§ 2180 Abs. 2 BGB). • Schweigen der Antragsgegnerin auf Anhörung begründet keine positive Feststellung der Annahme des Vermächtnisses nach § 138 Abs. 3 ZPO; die Erteilung der Klausel verlangt aktive Nachweise, nicht nur das Fehlen einer Gegenäußerung. • Ein Vermächtnis begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 2174 BGB); der dingliche Nießbrauch an Nachlassgegenständen entsteht erst durch gesondertes Verfügungsgeschäft und muss gesondert belegt werden (§§ 1089, 1085, 1032, 873 BGB). • Die Antragstellerin hat auch jeglichen Vortrag zu einer dinglichen Nießbrauchsbestellung und die hierfür erforderlichen Urkunden nicht erbracht; daher sind die Voraussetzungen der Klauselerteilung nicht erfüllt. • Bleibt der Nachweis aus, steht der Antragstellerin als Rechtsweg die Duldungsklage nach § 737 ZPO offen. • Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewerts sind wegen Unterliegens der Beschwerde und des thematischen Umfangs der Klauselfrage gemäß § 97 Abs. 1 ZPO und bemessen auf ein Fünftel der titulierten Forderung zu recht getroffen. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gegen die angegebene Nießbraucherin wurde zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin weder die Annahme des Vermächtnisses noch die dingliche Bestellung des Nießbrauchs durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen hat. Bloßes Schweigen der Antragsgegnerin auf Anhörung ersetzt keinen Nachweis. Da ein Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch begründet, ist zusätzlich ein dingliches Verfügungsgeschäft für den Nießbrauch nachzuweisen; fehlt dieser Nachweis, bleibt der Klägervariante nur die Erhebung einer Duldungsklage nach § 737 ZPO.