Beschluss
6 W 2/02
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil er durch den Beschluss nicht beschwert wird und nicht Beteiligter des PKH-Verfahrens ist.
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht den Rechtsstreit nach § 240 ZPO, jedoch nicht das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
• Da das PKH-Verfahren nicht unterbrochen ist, bleibt der Schuldner Beteiligter und nur er konnte gegen die Versagung der PKH sofortige Beschwerde einlegen; die von seinen Prozessbevollmächtigten im Namen des Insolvenzverwalters eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Insolvenz • Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil er durch den Beschluss nicht beschwert wird und nicht Beteiligter des PKH-Verfahrens ist. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht den Rechtsstreit nach § 240 ZPO, jedoch nicht das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. • Da das PKH-Verfahren nicht unterbrochen ist, bleibt der Schuldner Beteiligter und nur er konnte gegen die Versagung der PKH sofortige Beschwerde einlegen; die von seinen Prozessbevollmächtigten im Namen des Insolvenzverwalters eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) im anhängigen Rechtsstreit gegen die Beklagte. Inzwischen wurde über das Vermögen des ursprünglichen Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Landgericht erteilte eine Entscheidung zur Versagung der PKH, woraufhin eine sofortige Beschwerde eingelegt wurde. Die Prozessbevollmächtigten erklärten später, nunmehr für den Insolvenzverwalter aufzutreten und reichten die Beschwerde im Namen des Insolvenzverwalters ein. Der Senat prüfte, ob durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das PKH-Verfahren unterbrochen wird und wer als Beteiligter des PKH-Verfahrens anzusehen ist. • Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert wird und er nicht Beteiligter des PKH-Verfahrens ist. • Obwohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Rechtsstreit nach § 240 ZPO unterbricht, erstreckt sich diese Unterbrechung nach herrschender Ansicht nicht auf das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; das Verfahren ist nicht kontradiktorisch und führt zwischen Antragsteller und Staatskasse. • Eine Unterbrechung des PKH-Verfahrens würde zu unbilligen Ergebnissen führen, weil sonst die Übernahme außergerichtlicher Auslagen vom Zufall abhänge; zudem ist der Zweck von § 240 ZPO (Bedenkzeit des Insolvenzverwalters) durch eine PKH-Bewilligung bis zur Eröffnung nicht beeinträchtigt. • Weil das PKH-Verfahren nicht unterbrochen ist, bleibt der Schuldner Beteiligter; die PKH wurde ihm und nicht dem Kläger versagt, sodass nur der Schuldner gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können. • Die von den Prozessbevollmächtigten im Namen des Insolvenzverwalters erklärte Beschwerde ist unzulässig, da der Schuldner die Beschwerde nicht selbst erhoben hat. • Der Beschwerdeführer kann jedoch selbst in eigenem Namen PKH für die Fortführung seines Prozesses beantragen; er muss dabei die vom Landgericht und Senat angezeigten Einwände zur Erfolgsaussicht der Klage ausräumen und die persönlichen Voraussetzungen des § 116 ZPO darlegen. • Keine Kostenentscheidung; Kosten werden nicht erstattet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht durch den Beschluss beschwert ist und im PKH-Verfahren nicht Beteiligter ist. Das PKH-Verfahren ist nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochen, sodass der Schuldner als Beteiligter weiterhin anzusehen ist und nur er gegen die Versagung der PKH Beschwerde hätte erheben können. Die im Namen des Insolvenzverwalters eingelegte Beschwerde ist somit unzulässig. Der Beschwerdeführer kann jedoch selbst für die Fortführung des von ihm betriebenen Prozesses in eigenem Namen PKH beantragen, muss die vom Gericht gerügten Zweifel an der Erfolgsaussicht ausräumen und die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 116 ZPO darlegen. Es wird keine Kostenerstattung angeordnet.