OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 73/04

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gesellschaftsvertragliche Pflicht zur Beantragung der Ausschreibung eines Kassenarztsitzes umfasst auch die Abgabe der hierfür nach sozialrechtlichen Vorschriften erforderlichen Verzichtserklärung. • Die Klage auf Abgabe einer unbedingten Verzichtserklärung ist zulässig, obwohl ein parallel laufendes sozialgerichtliches Verfahren über die Ausschreibung anhängig ist. • Ein bedingter Verzicht ist gegenüber einem vertraglich verpflichteten Ausscheider im Regelfall nicht schutzwürdig; ein Zurückbehaltungsrecht wegen streitiger Auseinandersetzungsansprüche ist ausgeschlossen. • Widerklagen, die einen völlig neuen Streitstoff betreffen, sind im Berufungsverfahren unzulässig.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf unbedingten Verzicht auf Kassenarztsitz zugunsten der Gemeinschaftspraxis • Gesellschaftsvertragliche Pflicht zur Beantragung der Ausschreibung eines Kassenarztsitzes umfasst auch die Abgabe der hierfür nach sozialrechtlichen Vorschriften erforderlichen Verzichtserklärung. • Die Klage auf Abgabe einer unbedingten Verzichtserklärung ist zulässig, obwohl ein parallel laufendes sozialgerichtliches Verfahren über die Ausschreibung anhängig ist. • Ein bedingter Verzicht ist gegenüber einem vertraglich verpflichteten Ausscheider im Regelfall nicht schutzwürdig; ein Zurückbehaltungsrecht wegen streitiger Auseinandersetzungsansprüche ist ausgeschlossen. • Widerklagen, die einen völlig neuen Streitstoff betreffen, sind im Berufungsverfahren unzulässig. Kläger und sein Vater betrieben eine gemeinschaftliche augenärztliche Praxis. Nach Ausscheiden des Vaters erhielt der Beklagte den Kassenarztsitz und führte die Praxis zusammen mit dem Kläger fort. Die Parteien schlossen 1997 einen Gesellschaftsvertrag, wonach bei Ausscheiden eines Partners der Ausscheider die Ausschreibung des Kassenarztsitzes zu veranlassen habe. Der Beklagte kündigte 1999, nahm die Zulassung mit und ließ sich mit eigener Praxis nieder, stellte aber keinen Antrag auf Ausschreibung. Der Kläger erwirkte eine BGH-Entscheidung, mit der der Beklagte zur Antragstellung verpflichtet wurde; dennoch verweigerte die Kassenärztliche Vereinigung die Ausschreibung ohne ausdrücklichen Verzicht des Beklagten. Der Kläger verlangt deshalb vor dem OLG den darüber hinaus erforderlichen Verzicht des Beklagten zugunsten der Gemeinschaftspraxis; der Beklagte beruft sich auf ein bedingtes Vorgehen und ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines behaupteten Abfindungsanspruchs. • Zulässigkeit: Keine anderweitige Rechtshängigkeit nach §261 Abs.3 Nr.1 ZPO, da Parteien und Streitgegenstände der sozialgerichtlichen Verfahren nicht identisch sind; das sozialgerichtliche Verfahren richtet sich gegen die Kassenärztliche Vereinigung, das vorliegende Begehren hat zivilrechtlichen Gegenstand. • Kein Rechtskrafthemmnis: Die BGH-Entscheidung von 22.7.2002 verpflichtet zwar zur Antragstellung, verneint aber nicht den hier geforderten Verzicht; ein im Vorprozess gestellter Hilfsantrag wurde nicht entschieden. • Ergebnisinteresse/Rechtsschutzbedürfnis: Der bereits erstrittene Titel reicht nicht zur Erzwingung des Verzichts; sozialrechtlicher Weg brachte ebenfalls keinen Erfolg, sodass der Kläger ein berechtigtes Interesse an dem zivilrechtlichen Verlangen der Verzichtserklärung hat. • Materiellrechtlich begründeter Anspruch: Der gesellschaftsvertragliche Ausschreibungsanspruch umfasst nach §§95 Abs.7, 103 Abs.4 SGB V auch die Abgabe der zur Ausschreibung erforderlichen Verzichtserklärung; ohne diesen Verzicht würde die Pflicht inhaltsleer bleiben. • Zweckbindung auf Gemein-schaftspraxis: Der Verzicht hat zugunsten der gemeinschaftlich betriebenen Praxis des Klägers zu erfolgen; der Schutzinteresse des verbleibenden Gesellschafters überwiegt. • Unbedingtheit des Verzichts: Ein Verzicht ist rechtsgestaltend und bedingungsfeindlich; sozialrechtliche Vorschriften kennen keinen bedingten Zulassungsverzicht und ein bedingter Verzicht ist vor diesem Hintergrund nicht schutzwürdig. • Kein Zurückbehaltungsrecht: §273 BGB greift nicht, weil die Natur des Schuldverhältnisses, die vertragliche Rangordnung und die Bedeutung der Erklärung für das Fortbestehen der Gemeinschaftspraxis die vorrangige Erfüllung der Verzichtsverpflichtung erfordern; die behauptete Abfindungsforderung ist zudem streitig und nicht geeignet, die Verzichtspflicht zu blockieren. • Unzulässigkeit der Widerklage: Die vom Beklagten erhobene Widerklage betrifft einen neuen Streitstoff und ist nach §533 ZPO unzulässig; der Kläger hat die Einwilligung zur Widerklage versagt und Sachdienlichkeit liegt nicht vor. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Der Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung den unbedingten Verzicht auf seinen augenärztlichen Kassenarztsitz zugunsten der augenärztlichen Gemeinschaftspraxis des Klägers zu erklären; der Anspruch folgt aus der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung und den sozialrechtlichen Vorgaben (§§95 Abs.7, 103 Abs.4 SGB V). Ein bedingter Verzicht ist nicht zulässig und dem Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen eines behaupteten Abfindungsanspruchs zu. Die Widerklage des Beklagten ist unzulässig. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.